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§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
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(1)
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Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen
der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten
und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
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1.
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zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
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2.
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zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
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3.
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zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
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4.
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zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
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5.
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hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
erforderlichen Maßnahmen sowie
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6.
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zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der
Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder
oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
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(1a)
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Das gleiche Recht haben sie ferner
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1.
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in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
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2.
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in Luftkurorten,
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3.
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in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
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4.
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in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der
Erholung dienen,
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4a.
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hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen
des Arten- oder Biotopschutzes,
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4b
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hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen
zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraumes
stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch
den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt
werden.
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5.
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in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
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6.
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in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb
geschlossener Ortschaften,
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wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den
Fahrzeugverkehr verhütet werden können.
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(1b)
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Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen
Anordnungen
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1.
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im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen
Parkplätzen für Großveranstaltungen,
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2.
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iim Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten
für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie ode rmit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
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2a. |
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung
von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere
mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich
beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten
oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, |
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3.
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zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten
Bereichen,
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4.
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zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
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5.
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zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur
Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
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Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten
für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen,
verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der
Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen
mit der Gemeinde an.
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(1c)
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Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb
geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten
mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem
Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen
Verkehrs (Bundes., Landes-, und Kreisstraßen) noch auf weitere
Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen
ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen
(Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige
Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit
Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb
der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtsregel nach § 8
Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. Abweichende
vom Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen
mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
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(1d)
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In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen
und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche)
können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger
als 30 km/h angeordnet werden.
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(1e)
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Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den
Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des von
dem Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen
Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans
zu treffen. |
| (1 f) |
- aufgehoben - |
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(2)
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Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung
von außerordentlichen Schäden an der Straße, die
durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden
- vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden
- Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr
umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.
Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde,
welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast
nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnübergänge
von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die
Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch
rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes
ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle
Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach
dieser Verordnung anzuordnen.
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(3)
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Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden,
wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen
und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber,
wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden
bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden
- die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße,
Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein.
Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der
Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn
die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet
wird.
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(3a)
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Die Straßenverkehrsbehörde erlässt die Anordnung
zur Aufstellung der Zeichen 386 nur im Einvernehmen mit der obersten
Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von ihr dafür
beauftragten Stelle. Die Zeichen werden durch die zuständige
Straßenbaubehörde aufgestellt.
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(4)
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Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des
Absatzes 1
Satz 2 Nr. 5 jedoch auch durch Anordnungen,
die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise
bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen
und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich
ist.
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(5)
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Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich
ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst
der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die
von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung
von Fußgängerüberwegen. Werden Verkehrszeichen oder
Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29
Abs. 2 erforderlich, so kann die Straßenverkehrsbehörde
der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen
die Verpflichtung nach Satz 1 übertragen.
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(6)
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Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr
auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter
Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde
Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen
abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch
bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten
und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen
und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen
zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
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(7)
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Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen
gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die
Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde;
ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht
innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme
geäußert hat.
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| (7a) |
Die Besatzung von Fahrzeugen,
die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung
von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im
Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs
und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel
(Zeichen 610) aufstellen. |
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(8)
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Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener
Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten
Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener
Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten
Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
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(9)
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Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen,
wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen
insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden
Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Abweichend
vom Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nr.
3 Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs
auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter
Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem
Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden
sind, beseitigt oder abgemildert werden können. Gefahrzeichen
dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit
des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer
Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht rechtzeitig erkennen kann und
auch nicht mit ihr rechnen muss.
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