|
Abschnitt C
|
|
Zu § 44 Sachliche Zuständigkeit
|
|
1
|
I.
|
Zur Bekämpfung der Verkehrsunfälle
haben Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei eng
zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wo sich die Unfälle häufen,
worauf diese zurückzuführen sind, und welche Maßnahmen ergriffen
werden müssen, um unfallbegünstigende Besonderheiten zu beseitigen.
Hierzu sind Unfallkommissionen einzurichten, deren Organisation,
Zuständigkeiten und Aufgaben Ländererlasse regeln. Für die örtliche
Untersuchung von Verkehrsunfällen an Bahnübergängen gelten dabei
wegen ihrer Besonderheiten ergänzende Bestimmungen.
|
|
2
|
II.
|
Das Ergebnis der örtlichen Untersuchungen
dient der Polizei als Unterlage für zweckmäßigen Einsatz, den
Verkehrsbehörden für verkehrsregelnde und den Straßenbaubehörden
für straßenbauliche Maßnahmen.
|
|
3
|
III.
|
Dazu bedarf es der Anlegung von
Unfalltypensteckkarten oder vergleichbarer elektronischer Systeme,
wobei es sich empfiehlt, bestimmte Arten von Unfällen in besonderer
Weise, etwa durch die Verwendung verschiedenfarbiger Nadeln,
zu kennzeichnen. Außerdem sind Unfallblattsammlungen zu führen
oder Unfallstraßenkarteien anzulegen. Für Straßenstellen mit
besonders vielen Unfällen oder mit Häufungen gleichartiger Unfälle
sind Unfalldiagramme zu fertigen. Diese Unterlagen sind sorgfältig
auszuwerten; vor allem Vorfahrtunfälle, Abbiegeunfälle, Unfälle
mit kreuzenden Fußgängern und Unfälle infolge Verlustes der Fahrzeugkontrolle
weisen häufig darauf hin, dass die bauliche Beschaffenheit der
Straße mangelhaft oder die Verkehrsregelung unzulänglich ist.
|
|
4
|
IV.
|
Welche Behörde diese Unterlagen
zu führen und auszuwerten hat, richtet sich nach Landesrecht.
Jedenfalls bedarf es engster Mitwirkung auch der übrigen beteiligten
Behörden.
|
|
5
|
V.
|
Wenn örtliche Unfalluntersuchungen
ergeben haben, dass sich an einer bestimmten Stelle regelmäßig
Unfälle ereignen, ist zu prüfen, ob es sich dabei um Unfälle ähnlicher
Art handelt. Ist das der Fall, so kann durch verkehrsregelnde
oder bauliche Maßnahmen häufig für eine Entschärfung der Gefahrenstelle
gesorgt werden. Derartige Maßnahmen sind in jedem Fall ins Auge
zu fassen, auch wenn in absehbarer Zeit eine völlige Umgestaltung
geplant ist.
|
|
Zu Absatz 1
|
|
6
|
Müssen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
insbesondere Fahrbahnmarkierungen, aus technischen oder wirtschaftlichen
Gründen über die Grenzen der Verwaltungsbezirke hinweg einheitlich
angebracht werden, sorgen die zuständigen obersten Landesbehörden
oder die von ihnen bestimmten Stellen für die notwendigen Anweisungen.
Zu Absatz 2
|
|
Aufgaben der Polizei
|
|
7
|
I.
|
Bei Gefahr im Verzug, vor allem
an Schadenstellen, bei Unfällen und sonstigen unvorhergesehenen
Verkehrsbehinderungen ist es Aufgabe der Polizei, auch mit Hilfe
von Absperrgeräten und Verkehrszeichen den Verkehr vorläufig
zu sichern und zu regeln. Welche Verkehrszeichen und Absperrgeräte
im Einzelfall angebracht werden, richtet sich nach den Straßen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie nach der Ausrüstung der
eingesetzten Polizeikräfte.
|
|
8
|
|
Auch am Tage ist zur rechtzeitigen
Warnung des übrigen Verkehrs am Polizeifahrzeug das blaue Blinklicht
einzuschalten. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen können darüber
hinaus zur rückwärtigen Sicherung besondere Sicherungsleuchten
verwendet werden.
|
|
9
|
II.
|
Einer vorherigen Anhörung der Straßenverkehrsbehörde
oder der Straßenbaubehörde bedarf es in den Fällen der Nummer
I nicht. Dagegen hat die Polizei, wenn wegen der Art der Schadenstelle,
des Unfalls oder der Verkehrsbehinderung eine länger dauernde
Verkehrssicherung oder -regelung notwendig ist, die zuständige
Behörde zu unterrichten, damit diese die weiteren Maßnahmen treffen
kann. Welche Maßnahmen notwendig sind, haben die zuständigen
Behörden im Einzelfall zu entscheiden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|