|
Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
|
|
|
Zu Absatz 1 bis 1 e
|
|
|
1
|
I.
|
Vor jeder Entscheidung sind die
Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören. Wenn auch andere
Behörden zu hören sind, ist dies bei den einzelnen Zeichen gesagt.
|
|
|
2
|
II.
|
Vor jeder Entscheidung sind erforderlichenfalls
zumutbare Umleitungen im Rahmen des Möglichen festzulegen.
|
|
|
3
|
III.
|
1.
|
Die Straßenverkehrsbehörde bedarf
der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle zur Anbringung und Entfernung folgender Verkehrszeichen:
|
|
4
|
|
|
a)
|
auf allen Straßen der Zeichen 201,
261, 269, 275, 279, 290.1, 290.2, 330.1, 330.2, 331.1, 331.2,
363, 460 sowie des Zusatzzeichens "abknickende Vorfahrt" (Zusatzzeichen
zu Zeichen 306),
|
|
|
5
|
|
|
b)
|
auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen
und Bundesstraßen: des Zeichens 250, auch mit auf bestimmte Verkehrsarten
beschränken den Sinnbildern, wie der Zeichen 251 oder 253 sowie
der Zeichen 262 und 263,
|
|
|
6
|
|
|
c)
|
auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen
sowie auf Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften:
der Zeichen 276, 277, 280, 281, 295 als Fahrstreifenbegrenzung
und 296,
|
|
|
7
|
|
|
d)
|
auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen:
der Zeichen 209 bis 214, 274 und 278,
|
|
|
8
|
|
|
e)
|
auf Bundesstraßen: des Zeichens
274 samt dem Zeichen 278 dann, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit
auf weniger als 60 km/h ermäßigt wird.
|
|
|
9
|
|
2.
|
Die obersten Landesbehörden sollten
jedenfalls für Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung, die
in Nummer 1 Buchstabe b bis e nicht aufgeführt sind, entsprechende
Anweisungen geben.
|
|
|
10
|
|
3.
|
Der Zustimmung bedarf es nicht,
wenn jene Maßnahmen zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum
oder zur Verhütung außerordentlicher Schäden an den Straßen getroffen
werden oder durch unvorhergesehene Ereignisse wie Unfälle, Schadenstellen
oder Verkehrsstauungen veranlasst sind.
|
|
|
11
|
|
4.
|
Die Straßenverkehrsbehörde bedarf
der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr beauftragten
Stelle außerdem für die Anordnung des Schildes nach § 37 Abs.
2 Nr. 1 Satz 8 ("Grünpfeil").
|
|
|
11a
|
|
5.
|
Die Straßenverkehrsbehörde bedarf
der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr dafür
beauftragten Stelle zur Anordnung der Zeichen 386.1, 386.2 und
386.3. Die Zeichen werden durch die zuständige Straßenbaubehörde
aufgestellt.
|
|
|
12
|
IV.
|
Die Straßenverkehrsbehörde bedarf
der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle zur Aufstellung und Entfernung folgender Verkehrszeichen
auf allen Straßen: der Zeichen 293, 306, 307 und 354 sowie des
Zusatzzeichen "Nebenstrecke".
|
|
|
13
|
V.
|
Die Straßenverkehrsbehörde bedarf
der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle zur Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
vor Lärm und Abgasen. Das Bundesministerium für Verkehr gibt
im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden "Richtlinien
für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)" im Verkehrsblatt
bekannt.
|
|
|
14
|
VI.
|
Der Zustimmung bedarf es in den
Fällen der Nummern III bis V nicht, wenn und soweit die oberste
Landesbehörde die Straßenverkehrsbehörde vom Erfordernis der
Zustimmung befreit hat.
|
|
|
15
|
VII.
|
Unter Landschaftsgebieten, die überwiegend
der Erholung der Bevölkerung dienen, sind z. B. Naturparks zu
verstehen.
|
|
|
16
|
|
VIII.Maßnahmen zum Schutz kultureller
Veranstaltungen (z. B. bedeutende Musik- oder Theaterdarbietungen
insbesondere auf Freilichtbühnen) kommen nur in Betracht, wenn
diese erheblich durch vom Straßenverkehr ausgehende Lärmemissionen
beeinträchtigt werden. Insbesondere kann sich für die Dauer der
Veranstaltung eine Umleitung des Schwerverkehrs empfehlen.
|
|
|
17
|
IX.
|
Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde. Der begünstigte
Personenkreis ist derselbe wie in Nummer 2 zu § 46 Abs. 1 Nr.
11 aufgeführt.
|
|
|
18
|
|
Wegen der Ausgestaltung der Parkplätze
wird auf die DIN 18 024 - 1 "Barrierefreies Bauen, Teil
1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen
sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen" verwiesen.
|
|
|
19
|
|
1.
|
a)
|
Parkplätze, die allgemein dem erwähnten
Personenkreis zur Verfügung stehen, kommen, gegebenenfalls mit
zeitlicher Beschränkung, insbesondere dort in Betracht, wo der
erwähnte Personenkreis besonders häufig auf einen derartigen
Parkplatz angewiesen ist, z. B. in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern,
Orthopädischen Kliniken.
|
|
|
20
|
|
|
b)
|
Für die Benutzung dieser Parkplätze
genügt die nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 erteilte Ausnahmegenehmigung.
|
|
|
21
|
|
|
c)
|
Die Kennzeichnung dieser Parkplätze
erfolgt in der Regel durch die Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol".
|
|
|
22
|
|
|
|
Ausnahmsweise (lfd. Nummer 74 der
Anlage 2) kann eine Bodenmarkierung "Rollstuhlfahrersymbol" genügen.
|
|
|
23
|
|
2.
|
a)
|
Parkplätze für bestimmte Schwerbehinderte
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, z. B. vor der
Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte, setzen eine Prüfung
voraus, ob
|
|
|
24
|
|
|
|
-
|
ein Parksonderrecht erforderlich
ist. Das ist z. B.
|
|
| |
|
|
|
-
|
nicht der Fall, wenn Parkraummangel
nicht besteht oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung
eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen
Verkehrsraumes hat,
|
|
|
25
|
|
|
|
-
|
ein Parksonderrecht vertretbar
ist. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn ein Haltverbot (Zeichen
283) angeordnet wurde,
|
|
|
26
|
|
|
|
-
|
ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht
genügt.
|
|
|
27
|
|
|
b)
|
In diesen Fällen erteilt die zuständige
Straßenverkehrsbehörde einen besonderen bundeseinheitlichen Parkausweis,
den das Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgibt.
|
|
|
28
|
|
|
c)
|
Die Kennzeichnung dieser Parkplätze
erfolgt durch die Zeichen 314, 315 mit dem Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol)
mit Parkausweis Nr. ".
|
|
|
29
|
X.
|
Sonderparkberechtigung für Bewohner
städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkvorrechte)
|
|
| |
|
1.
|
Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten
ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf
Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des
städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit
haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer
Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
|
|
|
30
|
|
2.
|
Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig
mit Zeichen 286 oder Zeichen 290.1 mit Zusatzzeichen "Bewohner
mit Parkausweis ... frei", in den Fällen des erlaubten Gehwegparkens
mit Zeichen 315 mit Zusatzzeichen "nur Bewohner mit Parkausweis
..." anzuordnen. Eine bereits angeordnete Beschilderung
mit Zeichen 314 (Anwohnerparkvorrecht nach altem Recht) bleibt
weiter zulässig. Werden solche Bewohnerparkvorrechte als Freistellung
von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet
(vgl. Nummer 6), kommen nur Zeichen 314, 315 in Betracht. Die
Bezeichnung des Parkausweises (Buchstabe oder Nummer) auf dem
Zusatzzeichen kennzeichnet zugleich die räumliche Geltung des
Bewohnerparkvorrechts.
|
|
|
31
|
|
|
3. Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten
sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer
4), des vorhandenen Parkdrucks (vgl. dazu Nummer 1) und der örtlichen
Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche
handeln, die von den Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise
zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches
darf auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1000 m nicht übersteigen.
Soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1 in einem städtischen
Gebiet vorliegen, dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung
eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten übersteigt, ist die
Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten
(mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zulässig.
|
|
|
32
|
|
4.
|
Innerhalb eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten
dürfen werktags von 9.00 bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50%, in
der übrigen Zeit nicht mehr als 75% des zur Verfügung stehenden
Parkfläche für die Bewohner reserviert werden. In kleinräumigen
Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene Ausdehnung
(vgl. Nummer 3) wesentlich unterschritten wird, können diese
Prozentvorgaben überschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung
der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die Einhaltung
der Prozent-Vorgaben ergibt.
|
|
|
33
|
|
5.
|
Für die Parkflächen zur allgemeinen
Nutzung empfiehlt sich die Parkraumbewirtschaftung (Parkscheibe,
Parkuhr, Parkscheinautomat). Nicht reservierte Parkflächen sollen
möglichst gleichmäßig unter besonderer Berücksichtigung ansässiger
Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen mit Liefer- und Publikumsverkehr
sowie des Publikumsverkehrs von freiberuflich Tätigen in dem
Bereich verteilt sein.
|
|
|
34
|
|
|
6. Bewohnerparkvorrechte können
in Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung (vgl. zu § 13)
auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen
oder die Parkuhr/den Parkscheinautomat zu bedienen, angeordnet
werden. Zur Anordnung der Zusatzzeichen vgl. Nummer 2.
|
|
|
35
|
|
|
7. Bewohnerparkausweise werden
auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer
in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich
wohnt. Je nach örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung
ausreichen. Die Entscheidung darüber trifft die Straßenverkehrsbehörde
ebenfalls im Einvernehmen mit der Stadt. Jeder Bewohner erhält
nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes
oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in
den Parkausweis eingetragen oder der Eintrag "wechselnde
Fahrzeuge" vorgenommen werden. Ist der Bewohner Mitglied
einer Car-Sharing-Organisation, wird deren Name im Kennzeichenfeld
des Parkausweises eingetragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt
dann nur für das Parken eines von außen deutlich erkennbaren
Fahrzeugs dieser Organisation (Aufschrift, Aufkleber am Fahrzeug);
darauf ist der Antragsteller schriftlich hinzuweisen.
|
|
|
36
|
|
|
8. Der Bewohnerparkausweis wird
von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt. Dabei ist
das Muster zu verwenden, das das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gibt.
|
|
| |
XI. Tempo 30-Zonen
|
|
|
37
|
|
1.
|
Die Anordnung von Tempo 30-Zonen
soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der
Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche
Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei
ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen
Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes
Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen. Der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz,
Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung
zutragen.
|
|
|
38
|
|
2.
|
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen
kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer
Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung
sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten
kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht.
|
|
|
39
|
|
3.
|
Durch die folgenden Anordnungen
und Merkmale soll ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild
der Straßen innerhalb der Zone sicher gestellt werden:
|
|
|
40
|
|
|
a)
|
Die dem fließenden Verkehr zu Verfügung
stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch Markierung
von Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen
(Zeichen 298) am Fahrbahnrand, eingeengt werden. Werden bauliche
Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von
ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung
für den Buslinienverkehr ausgehen.
|
|
|
41
|
|
|
b)
|
Wo die Verkehrssicherheit es wegen
der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange
des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel "rechts
vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden;
vgl. zu Zeichen 301 Vorfahrt Rn. 4 und 5.
|
|
|
42
|
|
|
c)
|
Die Fortdauer der Zonen-Anordnung
kann in großen Zonen durch Aufbringung von "30" auf
der Fahrbahn verdeutlicht werden. Dies empfiehlt sich auch dort,
wo durch Zeichen 301 Vorfahrt an einer Kreuzung oder Einmündung
angeordnet ist.
|
|
|
43
|
|
4.
|
Zur Kennzeichnung der Zone vgl.
zu Zeichen 274.1 und 274.2.
|
|
|
44
|
|
5.
|
Die Anordnung von Tempo 30-Zonen
ist auf Antrag der
|
|
| |
|
|
Gemeinde vorzunehmen, wenn die
Voraussetzungen und Merkmale der Verordnung und dieser Vorschrift
vorliegen oder mit der Anordnung geschaffen werden können, indem
vorhandene aber nicht mehr erforderliche Zeichen und Einrichtungen
entfernt werden.
|
|
|
45
|
|
6.
|
Lichtzeichenanlagen zum Schutz
des Fußgängerverkehrs, die in bis zum Stichtag angeordneten Tempo
30-Zonen zulässig bleiben, sind neben den Fußgänger-Lichtzeichenanlagen
auch Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen und Einmündungen, die
vorrangig dem Schutz des Fußgängerquerungsverkehrs dienen. Dies
ist durch Einzelfallprüfung festzustellen.
|
|
|
45a
|
XI.
|
Vor der Anordnung von Verkehrsverboten
für bestimmte Verkehrsarten durch Verkehrszeichen, wie insbesondere
durch Zeichen 242.1 und 244.1, ist mit der für das Straßen- und
Wegerecht zuständigen Behörde zu klären, ob eine straßenrechtliche
Teileinziehung erforderlich ist. Diese ist im Regelfall notwendig,
wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig oder weitestgehend
von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen
Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen. Durch Verkehrszeichen
darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den Widmungsinhalt
hinausgeht.
|
|
|
Zu Absatz 2
|
|
|
Zu Satz 1
|
|
|
46
|
I.
|
Die Straßenverkehrsbehörde ist
mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der in Satz 1 genannten
Maßnahmen davon zu verständigen; sie hat die Polizei rechtzeitig
davon zu unterrichten; sie darf die Maßnahmen nur nach Anhörung
der Straßenbaubehörde und der Polizei aufheben oder ändern. Ist
von vornherein mit Beschränkungen oder Verboten von mehr als
drei Monaten Dauer zu rechnen, so haben die Straßenbaubehörden
die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörden über die in einem
Verkehrszeichenplan vorgesehenen Maßnahmen einzuholen.
|
|
|
47
|
II.
|
Schutz gefährdeter Straßen
|
|
| |
|
1.
|
Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden
und die Polizei haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass frostgefährdete,
hitzegefährdete und abgenutzte Straßen nicht in ihrem Bestand
bedroht werden. die Straßenbaubehörde zum Schutz der Straße außer
wegen Frost- oder Hitzgefährdung erlassen hat, gilt Nummer I
entsprechend. Die Straßenverkehrsbehörde darf Verkehrsbeschränkungen
und Verkehrsverbote, welche die Straßenbaubehörde zum Schutz
der Straße erlassen hat, nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
aufheben oder einschränken. Ausnahmegenehmigungen bedürfen der
Anhörung der Straßenbaubehörde.
|
|
|
48
|
|
2.
|
Für Verkehrsbeschränkungen und
Verkehrsverbote, welche
|
|
|
49
|
|
3.
|
Als vorbeugende Maßnahmen kommen
in der Regel Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) und
beschränkte Verkehrsverbote (z. B. Zeichen 262) in Betracht.
Das Zeichen 274 ist in angemessenen Abständen zu wiederholen.
Die Umleitung der betroffenen Fahrzeuge ist auf Straßen mit schnellerem
oder stärkerem Verkehr in der Regel 400 m vor dieser durch einen
Vorwegweiser, je mit einem Zusatzzeichen, das die Entfernung,
und einem zweiten, das die betroffenen Fahrzeugarten an gibt,
anzukündigen. Auf Straßen, auf denen nicht schneller als 50 km/h
gefahren wird, genügt der Vorwegweiser; auf Straßen von geringerer
Verkehrsbedeutung entfällt auch er.
|
|
|
50
|
|
4.
|
Für frostgefährdete Straßen stellt
die Straßenbaubehörde alljährlich frühzeitig im Zusammenwirken
mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei einen Verkehrszeichenplan
auf. Dabei sind auch Vertreter der betroffenen Straßenbenutzer
zu hören. Auch die technischen Maßnahmen zur Durchführung sind
rechtzeitig vorzubereiten. Die Straßenbaubehörde bestimmt bei
eintretender Frostgefahr möglichst drei Tage zuvor den Tag des
Beginns und der Beendigung dieser Maßnahmen, sorgt für rechtzeitige
Beschilderung, teilt die Daten der Straßenverkehrsbehörde und
der Polizei mit und unterrichtet die Öffentlichkeit.
|
|
|
Zu Satz 3
|
|
|
51
|
I.
|
Dazu müssen die Bahnunternehmen
die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde und die Polizei
hören. Das gilt nicht, wenn ein Planfeststellungsverfahren vorausgegangen
ist.
|
|
|
52
|
II.
|
Für Übergänge anderer Schienenbahnen
vgl. Nummer VI zu Zeichen 201; Randnummer 11 ff.
|
|
| |
Zu Absatz 3
|
|
|
53
|
I.
|
Zu den Verkehrszeichen gehören
nicht bloß die in der StVO genannten, sondern auch die nach Nummer
III 1 zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 6) vom Bundesministerium für Verkehr
zugelassenen Verkehrszeichen.
|
|
|
54
|
II.
|
Vor der Entscheidung über die Anbringung
oder Entfernung jedes Verkehrszeichens und jeder Verkehrseinrichtung
sind die Straßenbaubehörden und die Polizei zu hören, in Zweifelsfällen
auch andere Sachverständige. Ist nach § 5b StVG ein Dritter Kostenträger,
so soll auch er gehört werden.
|
|
|
55
|
III.
|
Bei welchen Verkehrszeichen die
Zustimmung nicht übergeordneter anderer Behörden und sonstiger
Beteiligter einzuholen ist, wird bei den einzelnen Verkehrszeichen
gesagt.
|
|
|
56
|
IV.
|
Überprüfung der Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen
|
|
| |
|
1.
|
Die Straßenverkehrsbehörden haben
bei jeder Gelegenheit zu prüfen, ob sie sich ergänzend zu den
Verkehrszeichen oder an deren Stelle durch Verkehrseinrichtungen
wie Leitpfosten, Leittafeln oder durch Schutzplanken oder durch
bauliche Maßnahmen ausreichend sichern lassen. Erforderlichenfalls
sind solche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Straßenabschnitte,
auf denen sich häufig Unfälle bei Dunkelheit ereignet haben,
müssen bei Nacht besichtigt werden.
|
|
|
57
|
|
2.
|
a)
|
Alle zwei Jahre haben die Straßenverkehrsbehörden zu diesem
Zweck eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen, auf Straßen
von erheblicher Verkehrsbedeutung und überall dort, wo nicht
selten Unfälle vorkommen, alljährlich, erforderlichenfalls auch
bei Nacht. An den Verkehrsschauen haben sich die Polizei und
die Straßenbaubehörden zu beteiligen; auch die Träger der Straßenbaulast,
die öffentlichen Verkehrsunternehmen und ortsfremde Sachkundige
aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer sind dazu einzuladen. Bei
der Prüfung der Sicherung von Bahnübergängen sind die Bahnunternehmen,
für andere Schienenbahnen gegebenenfalls die für die technische
Bahnaufsicht zuständigen Behörden hinzuzuziehen. Über die Durchführung
der Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen.
|
|
|
58
|
|
|
b)
|
Eine Verkehrsschau darf nur mit
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unterbleiben.
|
|
|
59
|
|
|
c)
|
Die zuständigen obersten Landesbehörden
sorgen dafür, dass bei der Verkehrsschau überall die gleichen
Maßstäbe angelegt werden. Sie führen von Zeit zu Zeit eigene
Landesverkehrsschauen durch, die auch den Bedürfnissen überörtlicher
Verkehrslenkung dienen.
|
|
|
60
|
V.
|
Den obersten Landesbehörden wird
empfohlen, in Übereinstimmung mit den Fern- und Nahzielverzeichnissen
für die wegweisende Beschilderung an Bundesfernstraßen entsprechende
Verzeichnisse für ihre Straßen aufzustellen.
|
|
|
61
|
VI.
|
Von der Anbringung von Gefahrzeichen
aus Verkehrssicherheitsgründen wegen des Straßenzustandes sind
die Straßenverkehrsbehörde und die Polizei unverzüglich zu unterrichten.
|
|
|
Zu Absatz 5
|
|
|
62
|
Wer zur Unterhaltung der Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen verpflichtet ist, hat auch dafür zu
sorgen, dass diese jederzeit deutlich sichtbar sind (z. B. durch
Reinigung, durch Beschneiden oder Beseitigung von Hecken und
Bäumen). Zu Absatz 6
|
|
|
63
|
I.
|
Soweit die Straßenbaubehörde zuständig
ist, ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an, im übrigen die
Straßenverkehrsbehörde. Vor jeder Anordnung solcher Maßnahmen
ist die Polizei zu hören.
|
|
|
64
|
II.
|
Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde
sowie die Polizei sind gehalten, die planmäßige Kennzeichnung
der Verkehrsregelung zu überwachen und die angeordneten Maßnahmen
auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck erhält die
Polizei eine Abschrift des Verkehrszeichenplans von der zuständigen
Behörde.
|
|
|
65
|
III.
|
Die Straßenbaubehörden prüfen die
für Straßenbauarbeiten von Bauunternehmern vorgelegten Verkehrszeichenplänen.
Die Prüfung solcher Pläne für andere Arbeiten im Straßenraum
obliegt der Straßenverkehrsbehörde, die dabei die Straßenbaubehörde,
gegebenenfalls die Polizei zu beteiligen hat.
|
|
|
66
|
IV.
|
Der Vorlage eines Verkehrszeichenplans
durch den Unternehmer bedarf es nicht
|
|
| |
|
1.
|
bei Arbeiten von kurzer Dauer und
geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich nur
unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken,
|
|
|
67
|
|
2.
|
wenn ein geeigneter Regelplan besteht
oder
|
|
|
68
|
|
3.
|
wenn die zuständige Behörde selbst
einen Plan aufstellt.
|
|
|
Zu Absatz 7
|
|
|
69
|
I.
|
Zur laufenden Straßenunterhaltung
gehört z. B. die Beseitigung von Schlaglöchern, die Unterhaltung
von Betonplatten, die Pflege der Randstreifen und Verkehrssicherungsanlagen,
in der Regel dagegen nicht die Erneuerung der Fahrbahndecke.
|
|
|
70
|
II.
|
Notmaßnahmen sind z. B. die Beseitigung
von Wasserrohrbrüchen und von Kabelschäden.
|
|
|
Zu Absatz 8
|
|
|
71
|
Die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle ist erforderlich. Nummer VI
zu Absatz 1 bis 1e (Rn. 14) gilt auch hier.
|
|
|
Zu Absatz 9
|
|
|
72
|
Auf Nummer I zu den §§ 39 bis 43
(Rn. 1) wird verwiesen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|