|
Zu § 46
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
|
|
Allgemeines über
Ausnahmegenehmigungen
|
|
1
|
I.
|
Die
Straßen sind nur für den normalen Verkehr gebaut. Eine Ausnahmegenehmigung
zu erteilen, ist daher nur in besonders dringenden Fällen
gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind
strenge Anforderungen zu stellen. Erteilungsvoraussetzungen
dürfen nur dann als amtsbekannt behandelt werden, wenn in
den Akten dargetan wird, worauf sich diese Kenntnis gründet.
|
|
2
|
II.
|
Die
Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung
nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls
durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen
der Flüssigkeit des Verkehrs sind auf solche Weise möglichst
zu mindern.
|
|
3
|
III.
|
Die
straßenrechtlichen Vorschriften über Sondernutzungen sind
zu beachten.
|
|
4
|
IV.
|
Hat
der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung die Nichtbeachtung
von Bedingungen und Auflagen zu vertreten, so soll ihm grundsätzlich
keine neue Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
|
|
5
|
V.
|
Vor
der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sollen die beteiligten
Behörden gehört werden, wenn dies bei dem Zweck oder dem
Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung geboten ist.
|
|
6
|
VI.
|
Dauerausnahmegenehmigungen
sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie dürfen nur
widerruflich erteilt werden.
|
|
Zu
Absatz 1
|
|
Zu
Nummer 1
|
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7
|
Aus
Sicherheitsgründen werden in der Regel Bedingungen oder Auflagen
geboten sein. Zu Nummer 2
|
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8
|
Sofern
die Ausnahmegenehmigung sich auf dort nicht zugelassene Fahrzeuge
bezieht, gilt Nummer VI 2a zu § 29 Abs. 3; Rn. 115 und 116.
|
|
Zu
Nummer 4
|
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9
|
Die
betroffenen Anlieger sind zu hören.
|
| |
Zu
Nummer 4a und 4b
|
|
10
|
I.
|
Ohnhänder
(Ohnarmer) erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren
und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot
bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung
der Parkscheibe zu parken.
|
|
11
|
II.
|
Kleinwüchsige
Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter erhalten
eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten
gebührenfrei zu parken.
|
|
12
|
III.
|
Nummer
III zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 gilt entsprechend.
|
|
Zu
Nummer 5
|
|
13
|
I.
|
Fahrzeuge
und Fahrzeugkombinationen, die aufgrund ihrer Ladung die
Abmessungen der § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 2 bis 4 überschreiten,
bedürfen einer Ausnahmegenehmigung. Bei Überschreiten der
Maße und Gewichte nach den § 32 bis 34 StVZO bedürfen diese
Fahrzeuge zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 70
StVZO und einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 (vgl. zu § 29
Abs. 3; Rn. 79 ff.).
|
|
14
|
II.
|
Voraussetzungen
der Ausnahmegenehmigung
|
| |
|
1.
|
Eine
Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
|
|
15
|
|
|
a)
|
der
Verkehr nicht - wenigstens zum größten Teil der Strecke -
auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder wenn
durch einen Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare
Mehrkosten (auch andere als die reinen Transportkosten) entstehen
würden;
|
| |
|
16
|
|
|
b)
|
für
den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren
baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt
wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich
sind, oder wenn wenigstens die spätere Wiederherstellung
der Straßen oder die Durchführung jener Maßnahmen vor allem
aus verkehrlichen Gründen nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich
wäre;
|
|
17
|
|
|
c)
|
die
Beschaffung eines Spezialfahrzeugs für die Beförderung unmöglich
oder unzumutbar ist;
|
|
18
|
|
|
d)
|
die
Ladung nach vorn nicht über 1 m hinausragt.
|
|
19
|
|
2.
|
Eine
Ausnahmegenehmigung darf außerdem nur für die Beförderung
folgender Ladungen erteilt werden:
|
|
20
|
|
|
a)
|
Einer
unteilbaren Ladung
|
|
21
|
|
|
|
Unteilbar
ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen
unmöglich ist oder unzumutbare
|
|
22
|
|
|
b)
|
Einer
aus zwei Teilen bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen
nicht als Einzelstücke befördert werden können und diese
unteilbar sind.
|
|
23
|
|
|
c)
|
Mehrerer
einzelner Teile, die je für sich mit ihrer Länge, Breite
oder Höhe über den in der Zulassungsbescheinigung Teil I
(Anlage 5 zu § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)) festgelegten
Abmessungen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination hinausragen
und unteilbar sind.
|
|
24
|
|
|
d)
|
Beiladung
ist gestattet, soweit Gesamtgewicht und Achslasten die nach § 34
StVZO zulässigen Werte nicht überschreiten.
|
|
25
|
|
3.
|
Hat
der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig zuvor
einen genehmigungspflichtigen Verkehr ohne die erforderliche
Ausnahmegenehmigung durchgeführt oder gegen die Bedingungen
und Auflagen einer Ausnahmegenehmigung verstoßen, so soll
ihm für einen angemessenen Zeitraum keine Genehmigung mehr
erteilt werden.
|
| |
III.
Das Verfahren
|
|
26
|
|
1.
|
Der
Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass die Bearbeitung
der Anträge in der Regel zwei Wochen erfordert. Von diesem
Hinweis kann nur dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller
nachweist, dass die Beförderung eilbedürftig ist, nicht vorhersehbar
war und geeigneter Eisenbahn- oder Schiffstransportraum nicht
mehr rechtzeitig zur Verfügung gesteilt werden kann; dabei
ist ein strenger Maßstab anzulegen.
|
|
27
|
|
|
Aus
dem Antrag müssen mindestens folgende technische Daten des
Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination einschließlich der
Ladung ersichtlich sein:
|
|
28
|
|
|
Länge,
Breite und Höhe des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,
Abmessungen der Ladung, Höchstgeschwindigkeit des Transports,
amtliches Kennzeichen von Zugfahrzeugen und Anhängern.
|
|
29
|
|
2.
|
Außer
in den Fällen der Nummer 4 hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde
die nach § 8 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes oder den
entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zu beteiligenden
Straßenbaubehörden sowie die Polizei und, wenn Bahnstrecken
höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen)
gekreuzt oder Bahnanlagen berührt werden, auch die Bahnunternehmen
zu hören. Geht die Fahrt über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde
hinaus, so sind außerdem die Straßenverkehrsbehörden zu hören,
durch deren Bezirk der Fahrtweg führt; diese Verfahren für
ihren Bezirk nach Satz 1. Die zuständige Genehmigungsbehörde
hat im Anhörverfahren ausdrücklich zu bestätigen, dass die
Abwicklung des Transports auf dem Schienen- oder Wasserweg
unmöglich oder unzumutbar ist. Ist die zeitweise Sperrung
einer Autobahn-Richtungsfahrbahn erforderlich, bedarf es
der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Den beteiligten
Behörden sind die in Nummer III 1 aufgeführten technischen
Daten des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und der
Ladung mitzuteilen.
|
|
30
|
|
3.
|
Geht
die Fahrt über das Gebiet eines Landes hinaus, so ist unter
Mitteilung der in Nummer III 1 aufgeführten technischen Daten
des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und der Ladung
die Zustimmung derjenigen höheren Verwaltungsbehörde einzuholen,
durch deren Bezirk die Fahrt in den anderen Ländern jeweils
zuerst geht. Auch für diese Behörden gilt Nummer 2 Satz 1.
Auf die Anhörung der Polizei kann im Rahmen des Zustimmungsverfahrens
in der Regel verzichtet werden. Eine Unterrichtung der Polizei über
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und
Schwertransporte ist jedoch unbedingt sicherzustellen. Die
Zustimmung der genannten Behörden darf nur mit der Begründung
versagt werden, dass die Voraussetzungen nach Nummer II 1
Buchstabe b (Rn. 16) in ihrem Bezirk nicht vorliegen. Die
zuständigen obersten Landesbehörden können die für das Anhörverfahren
bei der Erteilung von Dauerausnahmegenehmigungen ohne festgelegten
Fahrtweg
|
|
31
|
|
|
Führt
die Fahrt nur auf kurzen Strecken in ein anderes Land, so
genügt es, statt mit der dortigen höheren Verwaltungsbehörde
unmittelbar mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde und
der örtlichen Straßenbaubehörde des Nachbarlandes Verbindung
aufzunehmen.
|
|
32
|
|
4.
|
Von
dem in Nummer 2 und 3 angeführten Anhörverfahren ist abzusehen,
wenn folgende Abmessungen im Einzelfall nicht überschritten
werden:
|
|
33
|
|
|
a)
|
Höhe
(Fahrzeug/Fahrzeugkombination und Ladung) 4 m
|
|
34
|
|
|
b)
|
Breite
(Fahrzeug/Fahrzeugkombination und Ladung) 3 m
|
|
35
|
|
|
c)
|
Länge
(Fahrzeug/Fahrzeugkombination und Ladung) 22 m
|
|
36
|
|
|
d)
|
Hinausragen
der Ladung nach hinten 4 m
|
|
37
|
|
|
e)
|
Hinausragen
der Ladung über die letzte Achse 5 m
|
|
38
|
|
|
f)
|
Hinausragen
der Ladung nach vorn 1 m
|
|
39
|
|
5.
|
a)
|
An
den Nachweis der Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nach Nummer II sind strenge Anforderungen zu stellen. Über
das Verlangen von Sachverständigengutachten vgl. § 46 Abs.
3 Satz 2. Die Erteilungsvoraussetzungen dürfen nur dann als
amtsbekannt behandelt werden, wenn in den Akten dargelegt
wird, worauf sich diese Kenntnis gründet.
|
|
40
|
|
|
b)
|
Die
Straßenverkehrsbehörde hat, wenn es sich um einen Verkehr über
eine Wegstrecke von mehr als 250 km handelt, nach Nummer
III 2 und 3 ein Anhörverfahren vorgeschrieben ist und eine
Gesamtbreite von 4,20 m oder eine Gesamthöhe von 4,80 m jeweils
von Fahrzeug und Ladung) nicht überschritten wird, sich vom
Antragsteller vorlegen zu lassen:
|
|
41
|
|
|
|
aa)
|
eine
Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung
darüber, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Fristen
und unter welchen Gesamtkosten die Schienenbeförderung bzw.
die gebrochene Beförderung Schiene/Straße möglich ist,
|
|
42
|
|
|
|
bb)
|
im
gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung des Frachtführers
oder des Spediteurs über die tarifmäßigen Beförderungsentgelte
und die Entgelte für zusätzliche Leistungen,
|
|
43
|
|
|
|
cc)
|
im
Werksverkehr den Nachweis über die gesamten Beförderungskosten;
wird der Nachweis nicht erbracht, kann das tarifmäßige Beförderungsentgelt
zuzüglich der Entgelte für zusätzliche Leistungen als Richtwert
herangezogen werden.
|
|
44
|
|
|
c)
|
Die
Straßenverkehrsbehörde hat, wenn es sich um einen Verkehr über
eine Wegstrecke von mehr als 250 km handelt und eine Gesamtbreite
von 4,20 m oder eine Gesamthöhe von 4,80 m jeweils von Fahrzeug
und Ladung) überschritten wird, sich vom Antragsteller vorlegen
zu lassen:
|
|
45
|
|
|
|
aa)
|
eine
Bescheinigung der nächsten Wasser- und Schifffahrtsdirektion
darüber, ob und ggf. innerhalb welcher Fristen und unter
weichen Gesamtkosten die Beförderung auf dem Wasser bzw.
die gebrochene Beförderung Wasser/Straße möglich ist,
|
|
46
|
|
|
|
bb)
|
im
gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung des Frachtführers
oder des Spediteurs über die tarifmäßigen Beförderungsentgelte
und die Entgelte für zusätzliche Leistungen,
|
|
47
|
|
|
|
cc)
|
im
Werkverkehr den Nachweis über die gesamten Beförderungskosten;
wird der Nachweis nicht erbracht, kann das tarifmäßige Beförderungsentgelt
zuzüglich der Entgelte für zusätzliche Leistungen als Richtwert
herangezogen werden.
|
|
48
|
|
|
|
In
geeigneten Fällen kann die Straßenverkehrsbehörde die Bescheinigung
auch für Transporte mit weniger als 250 km Wegstrecke verlangen.
|
|
49
|
|
|
|
Die
Vorlage der Bescheinigungen nach Doppelbuchstabe aa, bb oder
cc ist nicht erforderlich, wenn ein Transport auf dem Wasserweg
offensichtlich nicht in Betracht kommt.
|
| |
IV.
Der Inhalt des Genehmigungsbescheides
|
|
50
|
|
1.
|
Der
Fahrtweg ist in den Fällen festzulegen, in denen nach Nummer
III 2 und 3 ein Anhörverfahren vorgeschrieben ist. Dabei
müssen sämtliche Möglichkeiten des gesamten Straßennetzes
bedacht werden. Eine Beeinträchtigung des Verkehrsflusses
in den Hauptverkehrszeiten muss vermieden werden. Auch sollte
der Fahrtweg so festgelegt werden, dass eine Verkehrsregelung
nicht erforderlich ist.
|
|
51
|
|
2.
|
Erforderlichenfalls
ist auch die Fahrzeit festzulegen. Jedenfalls in den Fällen,
in denen nach Nummer III 2 und 3 ein Anhörverfahren vorgeschrieben
ist, soll für Straßenabschnitte, die erfahrungsgemäß zu bestimmten
Zeiten einen erheblichen Verkehr aufweisen, die Fahrzeit
in der Regel wie folgt beschränkt werden:
|
|
52
|
|
|
a)
|
Die
Benutzung von Autobahnen ist in der Regel von Freitag 15.00
Uhr bis Montag 9.00 Uhr zu verbieten und, falls diese Straßen
starken Berufsverkehr aufweisen, auch an den übrigen Wochentagen
von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr.
Vom 15. Juni bis 15. September sowie von Gründonnerstag bis
Dienstag nach Ostern und von Freitag vor Pfingsten bis Dienstag
danach sollte solchem Verkehr die Benutzung der Autobahnen
möglichst nur von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr erlaubt werden.
Gegebenenfalls kommt auch ein Verbot der Autobahnbenutzung
an anderen Feiertagen (z. B. Weihnachten) sowie an den Tagen
davor und danach in Betracht.
|
|
53
|
|
|
b)
|
Auf
Bundesstraßen samt ihren Ortsdurchfahrten und auf anderen
Straßen mit erheblichem Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften
darf solcher Verkehr in der Regel nur von Montag 9.00 Uhr
bis Freitag 15.00 Uhr erlaubt werden.
|
|
54
|
|
|
|
Die
Benutzung von Straßen mit starkem Berufsverkehr ist in der
Regel werktags von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.30 Uhr
bis 19.00 Uhr zu verbieten.
|
|
55
|
|
|
Zu
Buchstabe a und b:
|
| |
|
|
|
Ist
die Sperrung einer Autobahn, einer ganzen Fahrbahn oder die
teilweise Sperrung einer Straße mit erheblichem Verkehr notwendig,
so ist das in der Regel nur in der Zeit von 22.00 Uhr bis
6.00 Uhr zu erlauben.
|
|
56
|
|
3.
|
Von
der Fahrzeitbeschränkung nach Nummer IV 2 kann abgesehen
werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Beförderung
eilbedürftig ist und bei einer Beschränkung der Fahrzeit
die termingerechte Durchführung des Transportauftrags nicht
gewährleistet ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Eilbedürftigkeit
durch Verschulden des Antragstellers entstanden ist. Ein
Abweichen soll nicht zugelassen werden, wenn es erhebliche
Einschränkungen des allgemeinen Verkehrs zu Verkehrsspitzenzeiten
oder auf Strecken mit starkem Verkehrsaufkommen zur Folge
haben wird. In diesen Fällen muss der Transport auf weniger
bedeutende Straßen ausweichen.
|
|
57
|
|
|
Von
der Fahrzeitbeschränkung nach Nummer IV 2 Buchstabe a Satz
2 kann abgesehen werden, wenn Lastfahrten mit Fahrzeugen
oder Fahrzeugkombinationen durchgeführt werden, deren zulässige
Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt und die diese Geschwindigkeit
transportbedingt einhalten können, sofern sie die in Nummer
III 4 (Rn. 32 ff.) aufgeführten Abmessungen nicht überschreiten.
|
|
58
|
|
4.
|
Um
einen reibungslosen Ablauf des genehmigungspflichtigen Verkehrs
sicherzustellen, kann die zuständige Polizeidienststelle
im Einzelfall von der im Genehmigungsbescheid festgesetzten
zeitlichen Beschränkung abweichen, wenn es die Verkehrslage
erfordert oder gestattet.
|
|
59
|
|
5.
|
a)
|
Soweit
es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfordert, sind
Bedingungen zu stellen und Auflagen zu machen; insbesondere
werden die von den Straßenverkehrsbehörden, den Straßenbaubehörden
und Bahnunternehmen mitgeteilten Bedingungen, Auflagen und
Sondernutzungsgebühren grundsätzlich in die Ausnahmegenehmigung
aufgenommen. Erforderlichenfalls ist für den ganzen Fahrtweg
oder für bestimmte Fahrstrecken die zulässige Höchstgeschwindigkeit
zu beschränken.
|
|
60
|
|
|
b)
|
Es
ist vorzuschreiben, dass die Fahrt bei erheblicher Sichtbehinderung
durch Nebel, Schneefall, Regen oder bei Glatteis zu unterbrechen
und das Fahrzeug möglichst außerhalb der Fahrbahn abzustellen
und zu sichern ist.
|
|
61
|
|
|
c)
|
Die
Auflage, das Fahrzeug, die Fahrzeugkombination oder die Ladung
besonders kenntlich zu machen, ist häufig geboten, etwa durch
Verwendung von Kennleuchten mit gelbem Blinklicht oder durch
Anbringung weiß-rot-weißer Warnfahnen oder weiß-roter Warntafeln
am Fahrzeug oder Zug selbst oder an einem begleitenden Fahrzeug
oder an der Ladung. Auf die "Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter
und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender
Ladungen" wird verwiesen.
|
|
62
|
|
|
d)
|
Außerdem
ist die Auflage aufzunehmen, dass vor Fahrtantritt zu prüfen
ist, ob die im Genehmigungsbescheid festgelegten Abmessungen,
insbesondere die vorgeschriebene Höhe, eingehalten werden.
|
|
63
|
|
6.
|
Erforderlichenfalls
ist vorzuschreiben, dass sich solche Fahrzeuge wie Züge nach § 4
Abs. 2 zu verhalten haben.
|
|
64
|
|
7.
|
a)
|
Ragt
die Ladung mehr als 50 cm nach vorn hinaus, so ist die Auflage
zu erteilen, die Ladung durch eine rot-weiß gestreifte Schutzvorrichtung
zu sichern, die bei Dunkelheit blendfrei zu beleuchten ist.
Soweit möglich, ist dazu eine mindestens 50 cm lange Schutzkappe über
das vordere Ende der Ladung zu stülpen und so zu befestigen,
dass die Ladung nicht nach vorn verrutschen kann.
|
|
65
|
|
|
b)
|
Ragt
die Ladung nach hinten hinaus, sind folgende Auflagen zu
erteilen:
|
|
66
|
|
|
|
aa)
|
Die
Ladung, insbesondere deren hintere Enden, sind durch Spannmittel
oder sonstige Vorrichtungen ausreichend zu sichern.
|
|
67
|
|
|
|
bb)
|
Es
darf nur abgebogen werden, wenn das wegen des Ausschwenkens
der Ladung ohne Gefährdung, insbesondere des nachfolgenden
oder des
|
|
68
|
|
|
|
cc)
|
Besteht
die Gefahr, dass die Ladung auf der Fahrbahn schleift, so
ist ein Nachläufer vorzuschreiben. Auf die "Richtlinien
für Langmaterialzüge mit selbstlenkendem Nachläufer" wird
verwiesen.
|
|
69
|
|
8.
|
Der
Antragsteller hat bei der Antragstellung folgende Haftungserklärung
bzw. folgenden Haftungsverzicht abzugeben: "Soweit durch
den Transport Schäden entstehen, verpflichte ich mich, für
Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen,
Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und
Grundstücken aufzukommen und Straßenbaulastträger, Polizei,
Verkehrssicherungspflichtige und Eisenbahnunternehmer von
Ersatzansprüchen Dritter, die aus diesen Schäden hergeleitet
werden, freizustellen. Ich verzichte ferner darauf, Ansprüche
daraus herzuleiten, dass die Straßenbeschaffenheit nicht
den besonderen Anforderungen des Transportes entspricht."
|
|
70
|
|
9.
|
Es
kann geboten sein, einen Beifahrer, weiteres Begleitpersonal
und private Begleitfahrzeuge mit oder ohne Wechselverkehrszeichen-Anlage
vorzuschreiben. Begleitfahrzeuge mit Wechselverkehrszeichen-Anlage
sind gemäß "Merkblatt über die Ausrüstung eines privaten
Begleitfahrzeuges" auszurüsten. Ein Begleitfahrzeug
mit Wechselverkehrszeichen-Anlage darf nur vorgeschrieben
werden, wenn wegen besonderer Umstände das Zeigen von Verkehrszeichen
durch die Straßenverkehrsbehörde anzuordnen ist. Diese Voraussetzung
liegt bei einem Großraumtransport insbesondere vor, wenn
bei einem Transport
|
|
71
|
|
|
a)
|
auf
Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn ausgebaut sind,
|
| |
|
|
|
-
bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seitenstreifen je Richtung
die Breite über alles 4,50 m
|
|
72
|
|
|
|
-
bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je Richtung die
Breite über alles 4 m (bei anderen Querschnitten ist die
Regel sinngemäß anzuwenden)
|
| |
|
|
oder
|
|
73
|
|
|
b)
|
auf
anderen Straßen in der Regel die Breite über alles von 3
m die Länge über alles von 27 m überschritten wird.
|
|
74
|
|
|
c)
|
auf
allen Straßen der Sicherheitsabstand bei Überführungsbauwerken
von 10 cm nicht eingehalten werden kann.
|
|
75
|
|
|
Eine
polizeiliche Begleitung ist grundsätzlich nur
|
| |
|
|
|
| |
|
|
erforderlich,
wenn
|
|
76
|
|
|
a)
|
bei
Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn ausgebaut sind,
|
| |
|
|
|
-
bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seitenstreifen je Richtung
die Breite über alles von 5,50 m
|
|
77
|
|
|
|
-
bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je Richtung die
Breite von 4,50 m
|
| |
|
|
|
oder
|
|
78
|
|
|
b)
|
auf
anderen Straßen - die Breite über alles von 3,50 m
|
| |
|
|
überschritten
wird.
|
|
79
|
|
|
Polizeiliche
Maßnahmen aus Anlass eines Transports sind nur erforderlich,
wenn
|
|
80
|
|
|
a)
|
der
Gegenverkehr gesperrt werden muss,
|
|
81
|
|
|
b)
|
bei
einer Durchfahrt durch ein Überführungsbauwerk oder durch
sonstige feste Straßenüberbauten der Transport nur in abgesenktem
Zustand erfolgen kann
|
| |
|
|
oder
|
|
82
|
|
|
c)
|
bei
sonstigen schwierigen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen.
|
|
83
|
|
|
Sofern
eine polizeiliche Begleitung/polizeiliche Maßnahme erforderlich
ist, ist der Transport frühzeitig, in der Regel spätestens
48 Stunden vorher, bei der für den Ausgangsort zuständigen
Polizeidienststelle anzumelden.
|
|
84
|
|
10.
|
Entfällt
nach Nummer III 4 (Rn. 32 ff.) das Anhörverfahren, so ist
dem Genehmigungsinhaber die Auflage zu erteilen, vor der
Durchführung des Verkehrs in eigener Verantwortung zu prüfen,
ob der beabsichtigte Fahrtweg für den Verkehr geeignet ist.
|
| |
V.
Dauerausnahmegenehmigung
|
|
85
|
|
1.
|
Einem
Antragsteller kann, wenn die Voraussetzungen nach Nummer
II (Rn. 14 ff.) vorliegen und er nachweist, dass er häufig
entsprechenden Verkehr durchführt, eine auf höchstens drei
Jahre befristete Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden.
|
|
86
|
|
2.
|
Eine
Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
|
| |
|
|
a)
|
polizeiliche
Begleitung nicht erforderlich ist und
|
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87
|
|
|
b)
|
der
Antragsteller Großraum- und Schwertransporte schon längere
Zeit mit sachkundigen, zuverlässigen Fahrern und verkehrssicheren
Fahrzeugen ohne Beanstandung durchgeführt hat.
|
|
88
|
|
3.
|
Die
Dauerausnahmegenehmigung ist auf Fahrten zwischen bestimmten
Orten zu beschränken; statt eines bestimmten Fahrtwegs können
dem Antragsteller auch mehrere zur Verfügung gestellt werden.
Eine Dauerausnahmegenehmigung kann auch für alle Straßen
im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde und der
benachbarten Straßenverkehrsbehörden erteilt werden. Für
Straßenverkehrsbehörden mit kleinen räumlichen Zuständigkeitsbereichen
können die obersten Landesbehörden Sonderregelungen treffen.
|
|
89
|
|
4.
|
Eine
allgemeine Dauerausnahmegenehmigung (vgl. Allgemeines über
Ausnahmegenehmigungen Nr. VI.) kann bis zu den in Nr. III.
4 aufgeführten Abmessungen erteilt werden. Die höhere Verwaltungsbehörde,
die nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO eine Ausnahmegenehmigung
von den Vorschriften der §§ 32 und 34 StVZO erteilt, kann
zugleich eine allgemeine Dauerausnahmegenehmigung für eine Überschreitung
bis zu den in Nummer III 4 (Rn. 32 ff.) aufgeführten Abmessungen
erteilen. Die Dauerausnahmegenehmigung ist auf die Geltungsdauer,
höchstens jedoch auf drei Jahre, und den Geltungsbereich
der Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zu beschränken.
|
|
90
|
|
5.
|
In
die Dauerausnahmegenehmigung ist die Auflage aufzunehmen,
dass der Antragsteller vor der Durchführung des Verkehrs
in eigener Verantwortung zu überprüfen hat, ob der beabsichtigte
Fahrtweg für den Verkehr geeignet ist. Die Abmessungen, die
einzuhalten sind, und die Güter, die befördert werden dürfen,
sind genau festzulegen.
|
|
91
|
|
6.
|
Eine
Dauerausnahmegenehmigung darf nur unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der
Verkehrsablauf unzumutbar beeinträchtigt wird oder sonstige
erhebliche Belästigungen oder Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer
eingetreten sind. Die Dauerausnahmegenehmigung kann widerrufen
werden, wenn der Genehmigungsinhaber eine Auflage nicht erfüllt.
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92
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7.
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Im übrigen
sind die Vorschriften in Nummer I bis IV sinngemäß anzuwenden.
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Zu
Nummer 5b
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93
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I.
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Ausnahmen
von der Anlegepflicht
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Von
der Anlagepflicht für Sicherheitsgurte können Personen im
Ausnahmewege befreit werden, wenn
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94
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-
das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich ist oder
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95
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-
die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
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II.
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Ausnahmen
von der Schutzhelmtragepflicht Von der Schutzhelmtragepflicht
können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das
Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich ist.
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97
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III.
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Voraussetzungen
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Die
in Nummer I und II genannten Voraussetzungen gesundheitlicher
Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen,
dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von
der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss.
Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.
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98
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IV.
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Geltungsdauer
und Auflagen
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Die
Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich und befristet zu
erteilen.
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99
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Soweit
aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht,
ist die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr zu
befristen. Dort, wo es sich um einen attestierten nichtbesserungsfähigen
Dauerzustand handelt, ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung
zu erteilen.
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Zu
Nummer 6
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100
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Gegen
das Führen von Rindvieh in Viehtriebrahmen hinter Schleppern
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In der Ausnahmegenehmigung
ist die zulässige Geschwindigkeit auf weniger als 5 km/h
festzusetzen. Die Zahl der zu führenden Tiere ist festzulegen.
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Zu
Nummer 7
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101
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I.
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Voraussetzung
der Genehmigung
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1.
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Eine
Einzelgenehmigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen
erteilt werden:
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102
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a)
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In
dringenden Fällen, z. B. zur Versorgung der Bevölkerung mit
leichtverderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be-
oder Entladung von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des
Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen; wirtschaftliche
oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Genehmigung
keinesfalls,
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103
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b)
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für
Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t
zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind,
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104
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c)
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für
Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum
größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist, sofern
es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von
mehr als 100 km handelt und
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105
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d)
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für
grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen
Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an
der Grenze Lastkraftwagenladungen abfertigen können.
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106
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2.
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Eine
Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn außerdem
die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
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107
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II.
Das Verfahren
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1.
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Vom
Antragsteller sind folgende Unterlagen zu verlangen:
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a)
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Fracht-
und Begleitpapiere,
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108
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b)
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falls
es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von
mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort
zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten
Schienenbeförderung,
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109
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c)
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für
grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten
der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen,
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110
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d)
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Kraftfahrzeug-
und Anhängerschein. Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren
Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung
nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung
erforderlich.
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111
|
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2.
|
Eine
Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung durch eine
Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist
oder sonst glaubhaft macht.
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112
|
III.
Inhalt der Genehmigung
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Für
den Genehmigungsbescheid ist ein Formblatt zu verwenden,
das das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der obersten
Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgibt.
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113
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1.
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Der
Beförderungsweg braucht nur festgelegt zu werden, wenn das
aus verkehrlichen Gründen geboten ist.
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114
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2.
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Für
grenzüberschreitenden Verkehr ist die Beförderungszeit so
festzulegen, dass das Kraftfahrzeug an der Grenze voraussichtlich
zu einem Zeitpunkt eintrifft, an dem sowohl die deutsche
als auch die ausländische Grenzzollstelle zur Abfertigung
von Ladungen besetzt ist.
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115
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3.
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Die
für die Beförderung zugelassenen Güter sind einzeln und genau
aufzuführen.
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Zu
Nummer 9
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116
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Von
dem Verbot verkehrsstörenden Lautsprecherlärms dürfen Ausnahmen
nur genehmigt werden, wenn ein überwiegendes Interesse der
Allgemeinheit vorliegt. Zu Nummer 10
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117
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Gegen
die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Werbung auf Flächen
von Leuchtsäulen bestehen in der Regel keine Bedenken; Gründe
der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs werden
kaum je entgegenstehen.
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Zu
Nummer 11
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Ausnahmegenehmigungen
für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
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Gehbehinderung
sowie für Blinde
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118
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I.
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Parkerleichterungen
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1.
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Schwerbehinderten
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden,
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119
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a)
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an
Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet
ist (Zeichen 286, 290.1), bis zu drei Stunden zu parken.
Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine
längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss
sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs.
2 Nr. 2, Bild 318) ergeben,
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120
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b)
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im
Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1) die zugelassene
Parkdauer zu überschreiten,
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121
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c)
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an
Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind
und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit
angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
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122
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d)
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in
Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte
Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
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123
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e)
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an
Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr
und zeitliche Begrenzung,
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124
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f)
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auf
Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
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125
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g)
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in
verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der
gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu
behindern, zu parken,
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126
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|
|
sofern
in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit
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besteht.
Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen
in Anspruch genommen werden.
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127
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|
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Die
höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
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128
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2.
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Die
Berechtigung ist durch einen Ausweis, der gut sichtbar hinter
der Windschutzscheibe anzubringen ist, nachzuweisen.
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| |
II.
Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung
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129
|
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1.
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Als
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind
solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres
Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
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130
|
|
|
Hierzu
zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,
Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig
Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein
Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen
können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind
sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher
Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend
angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
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131
|
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2.
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Schwerbehinderten
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis
besitzen, und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges
angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen
können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I
1; Rn. 118 ff.) erteilt werden.
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132
|
|
|
In
diesen Fällen ist den Behinderten eine Ausnahmegenehmigung
des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde
Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der
StVO befreit ist.
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III.
Das Verfahren
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133
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1.
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Der
Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen
Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
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134
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2.
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Die
Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre in stets
widerruflicher Weise erteilt.
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135
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|
Antragstellern
mit nichtbesserungsfähigen Körperschäden
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kann
die Ausnahme unbefristet unter Widerrufsvorbehalt genehmigt
werden.
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136
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3.
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Die
Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebührenfrei erteilt
werden.
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137
|
IV.
Inhalt der Genehmigung
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Für
den Genehmigungsbescheid und den Ausweis ist ein bundeseinheitliches
Formblatt zu verwenden.
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138
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V.
Geltungsbereich
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Die
Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Bundesgebiet.
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Parkerleichterungen
für Ärzte
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139
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I.
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Ärzte
handeln bei einem "rechtfertigenden Notstand" (§ 16
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nicht rechtswidrig,
wenn sie die Vorschriften der StVO nicht beachten.
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140
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II.
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Ärzte,
die häufig von dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung Gebrauch
machen müssen, erhalten von der zuständigen Landesärztekammer
ein Schild mit der Aufschrift "Arzt - Notfall -
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Name
des Arztes ...
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Landesärztekammer",
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das
im Falle von I gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe
anzubringen ist.
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Zu
Nummer 12
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141
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Eine
Ausnahmegenehmigung soll grundsätzlich erteilt werden, wenn
die Betroffenen über keine eigenen Betriebshöfe oder Abstellflächen
verfügen und sich solche Möglichkeiten auch nicht in zumutbarer
Weise beschaffen können und wenn sich zugleich keine Parkplätze
mit Abstellerlaubnis in der näheren Umgebung befinden und
auch nicht geschaffen werden können. Zu Absatz 2
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143
|
Es
genügt nicht, wenn eine beglaubigte Abschrift oder eine Ablichtung
des Bescheides mitgeführt wird.
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144
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Über
Anträge auf Erteilung einer Dauererlaubnis und Dauerausnahmegenehmigung
sollte in der Regel diejenige Straßenverkehrsbehörde entscheiden,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz, seinen
Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Will diese Behörde
das Verfahren abgeben, so hat sie das eingehend zu begründen
und über den Antragsteller ausführlich zu berichten.
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