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Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
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Zu Absatz 1
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I.
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Wo erforderlich und möglich, sind
für Linksabbieger besondere Fahrstreifen zu markieren. Auf Straßen
innerhalb geschlossener Ortschaften mit auch nur tageszeitlich
starkem Verkehr und auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
sollte dann der Beginn der Linksabbiegestreifen so markiert werden,
dass Fahrer, die nicht abbiegen wollen, an dem Linksabbiegestreifen
vorbeigeleitet werden. Dazu eignen sich vor allem Sperrflächen;
auf langsamer befahrenen Straßen genügen Leitlinien.
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2
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II.
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Es kann sich empfehlen, an Kreuzungen
Abbiegestreifen für Linksabbieger so zu markieren, dass aus entgegengesetzten
Richtungen nach links abbiegende Fahrzeuge voreinander vorbeigeführt
werden (tangentiales Abbiegen). Es ist dann aber immer zu prüfen,
ob durch den auf dem Fahrstreifen für den nach links abbiegenden
Gegenverkehr Wartenden nicht die Sicht auf den übrigen Verkehr
verdeckt wird.
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Zu Absatz 2
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3
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I.
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Als Radverkehrsführung über Kreuzungen
und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten. Radverkehrsführungen
können ferner das Linksabbiegen für den Radverkehr erleichtern.
Das Linksabbiegen im Kreuzungsbereich kann durch Abbiegestreifen
für den Radverkehr, aufgeweitete Radaufstellstreifen und Radfahrerschleusen
gesichert werden. Das Linksabbiegen durch Queren hinter einer
Kreuzung/Einmündung kann durch Markierung von Aufstellbereichen
am Fahrbahnrand bzw. im Seitenraum gesichert werden.
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II.
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Im Fall von Radverkehrsanlagen
im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten
stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen
und Einmündungen mit Vorfahrtregelung "Rechts vor Links",
an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge
von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr
durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt
wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer
Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr
freigegeben ist.
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5
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III.
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Eigene Abbiegefahrstreifen für
den Radverkehr können neben dem Abbiegestreifen für den Kraftfahrzeugverkehr
mit Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) markiert werden. Dies
kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn zum Einordnen
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1.
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an Kreuzungen und Einmündungen
von gekennzeichneten Vorfahrtstraßen nur ein Fahrstreifen zu überqueren
ist,
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2.
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an Kreuzungen und Einmündungen
mit Lichtzeichenanlage nicht mehr als zwei Fahrstreifen zu überqueren
sind oder
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3.
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Radfahrschleusen vorhanden sind.
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IV.
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Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen
wird das Einordnen zum Linksabbiegen in Fortsetzung einer Radverkehrsanlage
dadurch ermöglicht, dass für den Kraftfahrzeugverkehr auf der
Fahrbahn durch eine zusätzliche vorgelagerte Haltlinie (Zeichen
294) mit räumlichem und verkehrlichem Bezug zur Lichtzeichenanlage
das Haltgebot angeordnet wird.
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V.
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Bei Radfahrschleusen wird das Einordnen
zum Linksabbiegen in Fortsetzung einer Radverkehrsanlage dadurch
ermöglicht, dass dem Hauptlichtzeichen in ausreichendem Abstand
vorher ein weiteres Lichtzeichen vorgeschaltet wird.
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Zu Absatz 3
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8
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I.
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Der Radverkehr fährt nicht mehr
neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der
Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte
Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen
zu regeln.
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9
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II.
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Über Straßenbahnen neben der Fahrbahn
vgl. Nummer VI zu Zeichen 201; Randnummer 11 bis 13.
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