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Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

       

StVO zu den Zeichen 251

Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.

Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.

 

VwV-StVO zu den Zeichen 250 bis 253

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I.

Mehr als zwei Verbote dürfen auf einem Schild nicht vereinigt werden, wenn das Schild Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr hat.

2

II.

Vgl. Nummer IV zu § 41 (Rn. 4 bis 8) und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 b zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 5.

 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 251

Das Verkehrsverbot für einzelne Fahrzeugarten oder Grenzen gilt entsprechend Zeichen 250.

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen


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