Vorschriftzeichen
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    Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
       

StVO zu den Zeichen 253
26  
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.
 
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
27 Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
30 Zeichen 253

Verbot für Kraftfahrzeuge
über 3,5 t
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
30.1

Ge- oder Verbot
Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:
1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 12 t beschränkt.
2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
  a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
  b) dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
  c) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahr- zeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchgeführt wird.
3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
 
Erläuterung
Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig.
 

VwV-StVO zu den Zeichen 250 bis 253
1 I.

Mehr als zwei Verbote dürfen auf einem Schild nicht vereinigt werden, wenn das Schild Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr hat.

2 II.

Vgl. Nummer IV zu § 41 (Rn. 4 bis 8) und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 b zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 5.

 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 253

 

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen


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