Vorschriftzeichen
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    Zeichen 259 Verbot für Fußgänger
       

StVO zu den Zeichen 259
26  
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.
 
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
33 Zeichen 259

Verbot für Fußgänger
Ge- oder Verbot
Verbot für den Fußgängerverkehr
 

VwV-StVO zu Zeichen 259 Verbot für Fußgänger
 
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 259

Das Verkehrsverbot für einzelne Fahrzeugarten oder Grenzen gilt entsprechend Z 250.

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen


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