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Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt. |
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| Erläuterung |
| Für die Zeichen 250 bis 259 gilt: |
| 1. |
Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden. |
| 2. |
Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. |
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Zeichen 260

Verbot für Kraftfahrzeuge |
Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |