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II. |
Das Zeichen ist aufzustellen, wenn zu befürchten
ist, dass durch die gefährlichen Güter infolge eines
Unfalls oder Zwischenfalls, auch durch das Undichtwerden des Tanks,
Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Umwelt oder Bauwerke
in erheblichem Umfang eintreten können. Hierfür kommen
z. B. Gefällestrecken in Betracht, die unmittelbar in bebaute
Ortslagen führen. Für die Anordnung entsprechender Maßnahmen
erlässt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
mit den obersten Landesbehörden Richtlinien, die im Verkehrsblatt
veröffentlicht werden. |