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| VwV-StVO zu § 45
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen |
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XI. |
Tempo 30-Zonen |
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1. |
Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der Grundlage
einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen
werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtsstraßennetz
(Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges,
auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personenverkehrs
und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtsstraßennetz
(Zeichen 306) sicherzustellen. Der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr)
sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen. |
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2. |
Zonen-Geschwindigkeitsbegrenzungen kommen nur dort
in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist.
Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie
der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten
kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht. |
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3. |
Durch die folgenden Anordnungen
und Merkmale soll ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild der
Straßen innerhalb der Zone sichergestellt werden: |
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a) |
Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung
stehende Fahrbahn soll erforderlichenfalls durch Markierungen von
Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo nötig auch
durch Sperrflächen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand eingeengt
werden. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämfung
vorgenommen, dar von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung, keine Lärmbelästigung für
die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr
ausgehen. |
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b) |
Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung
der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs
es erfordern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor
links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; vgl.
zu Zeichen 301, Vorfahrt Rn. 4 und 5. |
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c) |
Die Fortdauer der Zonen-Anordnung kann in großen
Zonen durch Aufbringung von "30" auf der Fahrbahn verdeutlicht
werden. Dies empfiehlt sich auch dort, wo durch Zeichen 301 Vorfahrt
an einer Kreuzung oder Einmündung angeordnet ist. |
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4. |
Zur Kennzeichnung der Zone vgl. zu den Zeichen 274.1
und 274.2. |
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5. |
Die Anordnung von Tempo 30-Zonen ist auf Antrag der
Gemeinde vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen und Merkmale der
Verordnung und dieser Vorschrift vorliegen oder mit der Anordnung
geschaffen werden können, indem vorhandene aber nicht mehr
erforderliche Zeichen und Einrichtungen entfernt werden. |
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6. |
Lichtzeichenanlagen zum Schutz des Fußgängerverkehrs,
die in bis zum Stichtag angeordneten Tempo 30-Zonen zulässig
bleiben, sind neben den Fußgänger-Lichtzeichenanlagen
auch Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen und Einmündungen, die
vorrangig dem Schutz des Fußgängerquerverkehrs dienen.
Dies ist durch Einzelfallprüfungen festzustellen. |