Vorschriftzeichen
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Zeichen 274.x Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit

       
 
Z 274.1-50 Beginn der Zone 30 km/h  
Z 274.1-51 Beginn der Zone 20 km/h
 
Z 274.2-40 Beginn/Ende Zone 30 doppelseitig (274.1-50 / 274.2-50)  
Z 274.2-41 Beginn/Ende Zone 20 doppelseitig( 274.1-51 / 274.2-51)
Z 274.2-50 Ende Zone 30

Z 274.2-51 Ende Zone 20

 

StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit

Streckenverbote

Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.

   
 

Zeichen 274.1

Zeichen 274.2
 

Beginn

Ende
 

der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit

 

Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.

         

VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit

1

Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 2 74.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in die Zone wahrgenommen werden kann. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird, so dass es z. B. nach dem Einbiegen in die Zone deutlich wahrgenommen wird.

2

Das Ende der Zone ist durch Zeichen 274.2 zu kennzeichnen. Zeichen 274.2 ist entbehrlich, wenn die Zone in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325) übergeht.

         
     
VwV-StVO zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
     
37

XI.

Tempo 30-Zonen

   

1.

Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtsstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personenverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtsstraßennetz (Zeichen 306) sicherzustellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.

38

 

2.

Zonen-Geschwindigkeitsbegrenzungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht.

39

  3. Durch die folgenden Anordnungen und Merkmale soll ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild der Straßen innerhalb der Zone sichergestellt werden:

40

   

a)

Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahn soll erforderlichenfalls durch Markierungen von Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand eingeengt werden. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämfung vorgenommen, dar von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen.

41

   

b)

Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; vgl. zu Zeichen 301, Vorfahrt Rn. 4 und 5.

42

   

c)

Die Fortdauer der Zonen-Anordnung kann in großen Zonen durch Aufbringung von "30" auf der Fahrbahn verdeutlicht werden. Dies empfiehlt sich auch dort, wo durch Zeichen 301 Vorfahrt an einer Kreuzung oder Einmündung angeordnet ist.

43

 

4.

Zur Kennzeichnung der Zone vgl. zu den Zeichen 274.1 und 274.2.

44

  5.

Die Anordnung von Tempo 30-Zonen ist auf Antrag der Gemeinde vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen und Merkmale der Verordnung und dieser Vorschrift vorliegen oder mit der Anordnung geschaffen werden können, indem vorhandene aber nicht mehr erforderliche Zeichen und Einrichtungen entfernt werden.

45

  6.

Lichtzeichenanlagen zum Schutz des Fußgängerverkehrs, die in bis zum Stichtag angeordneten Tempo 30-Zonen zulässig bleiben, sind neben den Fußgänger-Lichtzeichenanlagen auch Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen und Einmündungen, die vorrangig dem Schutz des Fußgängerquerverkehrs dienen. Dies ist durch Einzelfallprüfungen festzustellen.


Urteile/Meinungen zu Zeichen 274.1 und 274.2

Sie darf nur in Bereichen angeordnet werden, die eine erkennbare städtebauliche Einheit bilden (BVerwG VRS 89, 60). Nach Änderung der StVO hat der Fahrzeugführer abseits von Vorfahrtsstraßen innerhalb von Ortschaften mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen zu rechnen (StVO § 39 (1a)).
Sind in einer Tempo-30 Zone zusätzlich Warnzeichen "Kinder" oder Schulweg" angebracht, muss die Geschwindigkeit deutlich unter 30 km/h bleiben. Besonders bei schmalen Straßen und bei relevanten Uhrzeiten ist verstärkt mit Kindern zu rechnen (OLG Düsseldorf 1 U 213/99).

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen


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