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VwV-StVO zu Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit |
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I. |
Die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit muss
bei normalen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen
völlig unbedenklich sein. |
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II. |
Auf Autobahnen mit nur zwei Fahrstreifen für
eine Richtung und auf Kraftfahrstraßen sollen nicht mehr
als 70 km/h, auf anderen Straßen nicht mehr als 30 km/h verlangt
werden. |
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III. |
Innerhalb geschlossener Ortschaften sollten die
Zeichen nicht aufgestellt werden. |
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IV. |
Soll der langsame Verkehr auf einer Fahrbahn mit
drei oder mehr markierten Fahrstreifen für eine Richtung auf
den rechten Fahrstreifen verwiesen werden, so kann das durch Anbringung
des Zeichens über den anderen Fahrstreifen erreicht werden. Vgl.
Nummer IV zu § 41; Rn. 4 bis 8. |
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V. |
1. |
Für eine ganze Fahrtrichtung soll eine Mindestgeschwindigkeit
nur vorgeschrieben werden, wenn dies aus Gründen der Leistungsfähigkeit
der Straße oder aus Sicherheitsgründen (z. 6. Unterbinden überflüssiger Überholvorgänge)
besonders dringend ist. Dann maß auch die zulässige
Höchstgeschwindigkeit beschränkt werden. |
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2. |
Bevor eine Mindestgeschwindigkeit für eine
ganze Fahrbahn angeordnet wird, ist zu bedenken, dass damit in
jedem Fall ganze Verkehrsarten (z. 6. Radfahrer) und schon bei
mäßig hoch angesetzter Mindestgeschwindigkeit auch schwere
und schwach motorisierte Kraftfahrzeuge abgedrängt werden.
Das lässt sich nur dann vertreten, wenn es unter Berücksichtigung
des Verkehrs auf der fraglichen Straße und der Verkehrsverhältnisse
auf denjenigen Straßen, die für die Aufnahme des durch
die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit abgedrängten langsamen
Verkehrs in Frage kommen, sinnvoll und zumutbar ist. |
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3. |
Das Zeichen ist in der Regel im Vorwegweiser (Zeichen
438 und 439) oder in einer Planskizze (Zeichen 458) anzukündigen,
wenn in solchen Fällen bestimmte Fahrzeugarten die Mindestgeschwindigkeit
nicht einhalten können. Hat dieses Unvermögen in einer
langen Steigung seinen Grund, so ist im Vorwegweiser oder in der
Planskizze auch das Zeichen 110 mit zusätzlicher Angabe der
Länge der Steigung wiederzugeben. |
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VI. |
Das Zeichen soll hinter jeder Kreuzung und Einmündung
wiederholt werden. |
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VII. |
Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl.
Nummer III 1 a zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 4. |
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