Vorschriftzeichen
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Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

       

StVO zu Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

Streckenverbote

Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.

 

Zeichen 275

 

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren.

Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht zu schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.

 

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

 

angegeben sein.

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die

 

Zeichen 278

Zeichen 279

Zeichen 280

Zeichen 281

Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen

 

Zeichen 282

 

VwV-StVO zu Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

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I.

Die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit muss bei normalen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen völlig unbedenklich sein.

2

II.

Auf Autobahnen mit nur zwei Fahrstreifen für eine Richtung und auf Kraftfahrstraßen sollen nicht mehr als 70 km/h, auf anderen Straßen nicht mehr als 30 km/h verlangt werden.

3

III.

Innerhalb geschlossener Ortschaften sollten die Zeichen nicht aufgestellt werden.

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IV.

Soll der langsame Verkehr auf einer Fahrbahn mit drei oder mehr markierten Fahrstreifen für eine Richtung auf den rechten Fahrstreifen verwiesen werden, so kann das durch Anbringung des Zeichens über den anderen Fahrstreifen erreicht werden. Vgl. Nummer IV zu § 41; Rn. 4 bis 8.

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V.

1.

Für eine ganze Fahrtrichtung soll eine Mindestgeschwindigkeit nur vorgeschrieben werden, wenn dies aus Gründen der Leistungsfähigkeit der Straße oder aus Sicherheitsgründen (z. 6. Unterbinden überflüssiger Überholvorgänge) besonders dringend ist. Dann maß auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkt werden.

6

 

2.

Bevor eine Mindestgeschwindigkeit für eine ganze Fahrbahn angeordnet wird, ist zu bedenken, dass damit in jedem Fall ganze Verkehrsarten (z. 6. Radfahrer) und schon bei mäßig hoch angesetzter Mindestgeschwindigkeit auch schwere und schwach motorisierte Kraftfahrzeuge abgedrängt werden. Das lässt sich nur dann vertreten, wenn es unter Berücksichtigung des Verkehrs auf der fraglichen Straße und der Verkehrsverhältnisse auf denjenigen Straßen, die für die Aufnahme des durch die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit abgedrängten langsamen Verkehrs in Frage kommen, sinnvoll und zumutbar ist.

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3.

Das Zeichen ist in der Regel im Vorwegweiser (Zeichen 438 und 439) oder in einer Planskizze (Zeichen 458) anzukündigen, wenn in solchen Fällen bestimmte Fahrzeugarten die Mindestgeschwindigkeit nicht einhalten können. Hat dieses Unvermögen in einer langen Steigung seinen Grund, so ist im Vorwegweiser oder in der Planskizze auch das Zeichen 110 mit zusätzlicher Angabe der Länge der Steigung wiederzugeben.

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VI.

Das Zeichen soll hinter jeder Kreuzung und Einmündung wiederholt werden.

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VII.

Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 a zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 4.

           

Urteile/Meinungen zu Zeichen 275

Verpflichtet Fahrzeugführer diese Mindestgeschwindigkeit einzuhalten, ansonsten darf diese Strecke nicht benutzt werden. Die Mindestgeschwindigkeit gilt nicht, wenn wegen schlechten Sicht- oder Witterungsverhältnissen langsamer gefahren werden muss.

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen

 

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