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    Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
           
 

StVO zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
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Zeichen 274

Zulässige
Höchstgeschwindigkeit

Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
3. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist.
49.1 Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugführenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
274-50 zulässige Höchstgeschwindigkeit 5 km/h
274-51 zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h
274-52 zulässige Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
274-53 zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
274-54 zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h
274-55 zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
274-56 zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
274-57 zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h
274-58 zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
274-59 zulässige Höchstgeschwindigkeit 90 km/h
274-60 zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h
274-61 zulässige Höchstgeschwindigkeit 110 km/h
274-62 zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h
274-63 zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h

 

VwV-StVO zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
1 I.  Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.
II. Außerhalb geschlossener Ortschaften können Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Maßgabe der Nummer I erforderlich sein,
2 1.  wo Fahrzeugführer insbesondere in Kurven, auf Gefällstrecken und an Stellen mit besonders unebener Fahrbahn (vgl. aber Nummer I zu § 40; Randnummer 1), ihre Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen anpassen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde,
3 2.  wo insbesondere auf Steigungs- und Gefällstrecken eine Verminderung der Geschwindigkeitsunterschiede geboten ist; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde,
4 3.  wo Fußgänger oder Radfahrer im Längs- oder Querverkehr in besonderer Weise gefährdet sind; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll auf diesen Abschnitten in der Regel 70 km/h nicht übersteigen.
5 III.  Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen auf 70 km/h zu beschränken.
6 IV.  Das Zeichen soll so weit vor der Gefahrstelle aufgestellt werden, dass eine Gefährdung auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen ausgeschlossen ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind im Allgemeinen 30 bis 50 m, außerhalb geschlossener Ortschaften 50 bis 100 m und auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen 200 m ausreichend.
7 V.  Vor dem Beginn geschlossener Ortschaften dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen zur stufenweisen Anpassung an die innerorts zulässige Geschwindigkeit nur angeordnet werden, wenn die Ortstafel (Zeichen 310) nicht rechtzeitig, im Regelfall auf eine Entfernung von mindestens 100 m, erkennbar ist.
8 VI.  Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen dürfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden. Nur dort darf die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden. Eine Geschwindigkeitsstufe soll höchstens 40 km/h betragen. Der Mindestabstand in Metern zwischen den unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten soll das 10-fache der Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen. Nach Streckenabschnitten ohne Beschränkung soll in der Regel als erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h angeordnet werden.
9 VII.  Das Zeichen 274 mit Zusatzzeichen „bei Nässe" soll statt des Zeichens 114 dort angeordnet werden, wo das Gefahrzeichen als Warnung nicht ausreicht.
10 VIII.  Innerhalb geschlossener Ortschaften kommt eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 70 km/h grundsätzlich nur auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) in Betracht, auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und der Fußgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird. Für Linksabbieger sind Abbiegestreifen erforderlich.
11 IX.  Zur Verwendung des Zeichens an Bahnübergängen vgl. Nummer IV 2 zu Zeichen 201; Randnummer 5 und an Arbeitsstellen vgl. die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.
12 X.  Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes dürfen nur nach Maßgabe der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien - StV) angeordnet werden. Zur Lärmaktions- und Luftreinhalteplanung siehe Bundes-Immissionsschutzgesetz.
 
Zu den Zeichen 274, 276 und 277
1 I. Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (Zeichen 625) nicht ausreichen würden, um eine der Situation angepasste Fahrweise zu erreichen. Die Zeichen können dann mit Gefahrzeichen kombiniert werden, wenn
2 1. ein zusätzlicher Hinweis auf die Art der bestehenden Gefahr für ein daran orientiertes Fahrverhalten im Einzelfall unerlässlich ist oder
3 2. aufgrund dieser Verkehrszeichenkombination eine Kennzeichnung des Endes der Verbotsstrecke entbehrlich wird (vgl. Erläuterung zu den Zeichen 278 bis 282).
4 II. Gelten diese Verbote für eine längere Strecke, kann die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke auf einem Zusatzzeichen 1001 angegeben werden.
5 III. Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung in angemessenen Abständen. Grundsätzlich richten sich die Abstände, in denen die Zeichen zu wiederholen sind, nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und der Verkehrssituation. Auf Autobahnen empfiehlt es sich in der Regel, die Zeichen nach 1 000 m zu wiederholen.
6 VI. Vgl. auch Nummer IV zu § 41; Randnummer 4 und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 c und e zu § 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 6 und 8.
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 274

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beginnt am Verkehrszeichen (wenn nicht durch Zusatzzeichen ein anderer Beginn angezeigt wird) und endet mit deren Aufhebung oder durch ein neues Zeichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit. Es ist ein Streckenverbot und gilt nicht mehr, wenn die Strecke verlassen wird. Bei Kombination mit einem Gefahrzeichen gilt es solange, bis sich aus der Örtlichkeit die angezeigte Gefahr zweifelsfrei nicht mehr ergibt. Der Kraftfahrer kann darauf vertrauen, dass die angegebene Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen entspricht (BGH(Z) VM 73,4).
In Verbindung mit dem Zusatzschild "Bei Nässe" ordnet das Zeichen wirksam an, dass die angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf, solange die Fahrbahn nass ist (BGH, 20. 12. 1977 – 4 StR 560/77). Nass ist nicht schon bloße Feuchtigkeit. Nässe liegt dann vor, wenn sich auf der Fahrbahnoberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat. Die Fahrbahn muss insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein und nicht nur in Spurrillen mit Wasser überzogen sein (OLG Hamm VRS 53,220).
Ist im (alten) Verkehrszeichen noch der Zusatz "km" vorhanden, hat das Zeichen seine amtliche Bedeutung am 31. 12. 1998 verloren. Eine spätere Nichtbeachtung kann nicht als OWi geahndet werden (OLG Stuttgart VM 2001, 92).

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen


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