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VwV-StVO zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit |
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1 |
I. |
Gründe für Geschwindigkeitsbeschränkungen
sollten, außer wenn unangemessene Geschwindigkeiten mit Sicherheit
zu erwarten sind, nur auf Grund von Verkehrsbeobachtungen oder
Unfalluntersuchungen dort angeordnet werden, wo diese ergeben haben,
dass |
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1. |
für den Fahrzeugführer eine Eigenart des
Straßenverlaufs nicht immer so erkennbar ist, dass er seine
Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen
anpasst. Das kann vor allem der Fall sein, |
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3 |
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a) |
wenn in Kurven, auf Gefällstrecken mit Kurven
und an Stellen besonders unebener Fahrbahn häufiger Kraftfahrzeugführer
die Gewalt über ihr Fahrzeug verlieren, ohne durch die Begegnung
mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Änderung ihrer
Fahrweise gezwungen worden zu sein. An solchen Stellen sollten
Geschwindigkeitsbeschränkungen aber nur ausgesprochen werden,
wenn Warnungen vor der Gefahrstelle (durch Zeichen 103 oder 105
oder durch Richtungstafeln- vgl. § 43 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe
b- , durch Zeichen 108 oder durch Zeichen 112) nicht ausreichen, |
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b) |
wenn an einer Kreuzung oder Einmündung auf
der bevorrechtigten Straße so schnell gefahren wird, dass
der Wartepflichtige die Fahrzeuge mit Vorfahrt nicht rechtzeitig
sehen kann; |
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2. |
auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der
Geschwindigkeitsunterschiede geboten ist. Das kann vor allem der
Fall sein |
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a) |
außerhalb geschlossener Ortschaften auf einseitig
oder beiderseits bebauten Straßen, wo durch den Anliegerverkehr
häufiger Unfälle oder gefährliche Verkehrslagen
entstanden sind, |
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7 |
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b) |
auf Strecken, auf denen längs verkehrende Fußgänger
oder Radfahrer häufiger angefahren oder gefährdet worden
sind, |
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c) |
vor Stellen, an denen Verkehrsströme zusammengeführt
oder getrennt werden (vgl. auch Nummer II zu § 7; Rn. 2), |
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d) |
auf Steigungsstrecken und Gefällstrecken, auf
denen große Geschwindigkeitsunterschiede zwischen langsamer
fahrenden Lastkraftwagen und schnellen Personenkraftwagen häufiger
zu Unfällen oder gefährlichen Situationen geführt
haben, |
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e) |
in bevorrechtigten Kreuzungszufahrten, wenn für
Linksabbieger keine Abbiegestreifen markiert sind, |
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f) |
außerhalb geschlossener Ortschaften vor Lichtzeichenanlagen; |
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3. |
die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten
von anderen Verkehrsteilnehmern unterschätzt oder nicht erwartet
worden sind. Das kann außerhalb geschlossener Ortschaften
vor allem der Fall sein |
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a) |
in bevorrechtigten Kreuzungszufahrten im Verlauf
schnell befahrener Straßen, |
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b) |
an Kreuzungen und Einmündungen im Zuge von
Fahrbahnen mit insgesamt vier oder mehr Fahrstreifen für beide
Richtungen, wenn der auf die Fahrbahn einfahrende oder aus ihr
ausfahrende Linksabbieger den durchgehenden Verkehr kreuzen muss
oder sonstiger kreuzender Verkehr vorhanden ist, |
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c) |
auf Strecken, auf denen Fußgänger beim Überschreiten
der Fahrbahn häufiger angefahren worden oder in Gefahr geraten
sind. |
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II. |
Der Umfang der Geschwindigkeitsbeschränkung
richtet sich nach der Art der Gefahr, nach den Geschwindigkeiten,
die dort gefahren werden, und nach den Eigenarten der Örtlichkeit,
vor allem nach deren optischem Eindruck. Es empfiehlt sich, die
zulässige Höchstgeschwindigkeit festzulegen: |
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1. |
im Falle Nummer I. 1a (Rn. 3) auf die Geschwindigkeit.
die bei nasser Fahrbahn noch sicher gefahren werden kann; |
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2. |
im Falle Nummer I 1b (Rn. 4) auf die nach den Sichtverhältnissen
angemessene Geschwindigkeit; |
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3. |
in den Fällen Nummer 12 a, b, d und 3 a (Rn
6, 7. 9, 13) auf diejenigen Geschwindigkeiten, die etwa 85 Prozent
der Kraftfahrer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen,
ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch
andere Fahrzeuge nicht überschreiten. Erweist sich oder ist
mit Sicherheit zu erwarten, dass diese Beschränkung nicht
ausreicht. so ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit
noch weiter herabzusetzen. Dann bedarf es aber regelmäßiger Überwachung; |
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4. |
im Falle Nummer 1 2 c (Rn. 8) sind die Geschwindigkeiten
der zusammenführenden oder zu trennenden Verkehrsströme
einander anzugleichen; |
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5. |
in den Fällen Nummer 12 e, f und 3 b (Rn. 10,
11, 14) auf höchstens 70 km/h; |
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6. |
in den Fällen Nummer 1 3 c (Rn. 15) in der
Regel auf 50 km/h. |
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Liegt diese Geschwindigkeit erheblich unter der Übung
von 85 Prozent der Kraftfahrer und ist eine regelmäßige Überwachung
nicht möglich, so darf eine zulässige Geschwindigkeit über
50 km/h allenfalls dann erwogen werden, wenn zusätzlich ein Überholverbot
ausgesprochen wird. |
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7. |
Als Höchstgeschwindigkeit dürfen nicht
mehr als 120 km/h zugelassen werden. |
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8. |
Zulässige Höchstgeschwindigkeiten sollen
nur auf volle Zahlen (z. B. 80, 60, 40 km/h) festgesetzt werden. |
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III. Beschilderung: |
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Das Zeichen 274 soll so weit vor der Gefahrstelle
oder Gefahrstrecke stehen, dass die Fahrzeugführer auch dann
noch rechtzeitig auf die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit
verzögern können, wenn sie das Zeichen, z.B. bei Nacht,
erst aus geringer Entfernung erkannt haben. Außerhalb geschlossener
Ortschaften kann sich eine erhebliche Entfernung empfehlen; sie
kann bis zu 150 m betragen. |
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IV. |
Geschwindigkeitsbeschränkungen für längere
Strecken |
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1. |
Sie können sich empfehlen, wenn es aus Sicherheitsgründen
erforderlich ist, die Zahl der Überholvorgänge zu vermindern,
ein Überholverbot aber einen zu starken Eingriff bedeuten
würde (vgl. Nummer I 1 zu Zeichen 276; Rn. 1 und 2). |
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2. |
Eine dichte Aufeinanderfolge von Strecken mit und
ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen oder von Strecken mit
solchen Beschränkungen in verschiedener Höhe sollte vermieden
werden. Ist zu befürchten, dass wegen häufigen Wechsels
der zugelassenen Geschwindigkeiten Unklarheiten auftreten, so ist
zu prüfen, ob an einzelnen Stellen auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung
verzichtet werden kann. Ist das aus Gründen der Verkehrssicherheit
nicht möglich, so empfiehlt es sich, für die Gesamtstrecke
eine einheitliche Höchstgeschwindigkeit vorzuschreiben. In
diesen Fällen ist allerdings durch regelmäßige Überwachung
dafür zu sorgen, dass diese Höchstgeschwindigkeit auch
eingehalten wird. |
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3. |
Gilt nach Nummer 1 und 2 die Geschwindigkeitsbeschränkung
für eine längere Strecke, so sollte an jedem Zeichen
274 die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke auf
einem Zusatzschild angegeben werden. |
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30 |
V. |
Auf Autobahnen und Straßen mit schnellem Verkehr
empfiehlt es sich, bei starker Herabsetzung der zulässigen
Fahrgeschwindigkeit diese stufenweise herabzusetzen (z. 6. auf
Autobahnen 100 km/h, dann 80 km/h und dann 60 km/h). Die Geschwindigkeitsstufen
sollen je 20 km/h und der Mindestabstand zwischen ihnen dann je
200 m betragen. |
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31 |
VI. |
Ist durch das Zeichen 274 innerhalb geschlossener
Ortschaften eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen,
so darf das Zeichen nicht mit einem Gefahrzeichen verbunden werden.
Die Zulassung von Geschwindigkeiten über 50 km/h empfiehlt
sich auf Straßen, die größere Verkehrsbedeutung
haben (z .B. Ausfallstraßen) und baulich so gestaltet sind,
dass sie dem Kraftfahrer den Eindruck vermitteln, sie dienten in
erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgängerquerverkehr
ist durch Lichtzeichen zu schützen; Stangen- oder Kettengeländer
können sich empfehlen. An anderen Stellen darf es keinen nennenswerten
Fußgängerquerverkehr geben. Fußgängerüberwege
(Zeichen 293) dürfen nicht angelegt werden, vgl. Nummer II
1 zu § 26; Rn. 2. Der Fahrverkehr muss an sämtlichen
Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahr haben. Auch das Abbiegen
sollte weitgehend durch Zeichen 209 ff. (vorgeschriebene Fahrtrichtung)
oder auch durch Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzung) auf der Fahrbahnmitte
verboten werden, wenn nicht besondere Fahrstreifen für den
Abbiegeverkehr angelegt sind. Höhere Geschwindigkeiten als
70 km/h sollten nicht erlaubt werden. Vgl. Nummer 1 zu § 37
Abs. 2 Nr. 1 und 2; Rn. 10. |
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32 |
VII. |
Wegen Verwendung des Zeichens an Bahnübergängen
vgl. Nummer V zu Zeichen 201 (Rn. 7 ff.) und an Arbeitsstellen
vgl. die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen
an Straßen (RSA), Ausgabe 1995 (VkBl 1995 S.221). |
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33 |
VIII. Zusatzschild bei Nässe |
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Es soll mit dem Zeichen 274 aufgestellt werden,
wo Zeichen 114 als Warnung vor der Gefahr nicht ausreicht, weil
bei Nässe eine besondere Gefahr von Aquaplaning besteht, z.
B .in abflussschwachen Bereichen einer Straße, oder wo sich
Spurrinnen von größerer Tiefe gebildet haben. |
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VwV-StVO zu den Zeichen
274, 276 und 277 |
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1 |
I. |
Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
für nur kurze Strecken sind in der Regel nur Behelfsmaßnahmen.
Sie sollten nur angeordnet werden, wenn die Gefahren, deretwegen
diese Verkehrsbeschränkungen erwogen werden, nicht auf andere
Weise zu beheben sind. So ist bei Kurven immer zu prüfen,
ob die Gefahr nicht durch Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (vgl.
Nummer m und IV zu Zeichen 103 und 105; Rn. 3 ff) ausreichend deutlich
gemacht werden kann; genügt das nicht, so ist ein Umbau der
Kurve anzuregen und die Geschwindigkeit vorläufig zu beschränken.
In anderen Fällen sind bei vorläufiger Anordnung einer
Verkehrsbeschränkung andere bauliche Maßnahmen, wie
die Anlage von Geh- oder Radwegen, von Unter- oder Überführungen
anzuregen. |
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2 |
II. |
Häufig genügt es, die Verkehrsbeschränkungen
für nur eine Fahrtrichtung zu erlassen. Auch wenn sie für
beide Fahrtrichtungen gelten müssen, kann es den Gegebenheiten
entsprechen, die Verbotsstrecken verschieden lang zu bemessen;
sie brauchen sich nicht einmal räumlich zu überschneiden.
Von diesen Möglichkeiten darf bei Geschwindigkeitsbeschränkungen
allerdings nur für kurze Strecken Gebrauch gemacht werden. |
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3 |
III. |
Wenn längs einer Strecke sowohl eine Geschwindigkeitsbeschränkung
als auch ein Überholverbot angeordnet werden muss, so sollten
die entsprechenden Zeichen an einem Pfosten angebracht werden:
die Geschwindigkeitsbeschränkung oben, das Überholverbot
unten. Nur dann, wenn eines dieser Verbote durch ein Zusatzschild
auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden maß, empfiehlt
es sich, die Verbote hintereinander zu erlassen. |
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4 |
IV. |
Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen
Kreuzungen und Einmündungen- wiederholt werden, an denen mit
dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb
geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über
50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung
in angemessenen Abständen. |
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5 |
V. |
Die Zeichen dürfen nicht in Höhe der Ortstafel
(Zeichen 310) oder kurz hinter ihr angebracht werden. Darf eine
Geschwindigkeitsbeschränkung unter 50 km/h oder ein Überholverbot
nicht am Beginn der geschlossenen Ortschaften enden, so ist zu
erwägen. ob die Ortstafel erst am Ende der Verbotsstrecke
aufgestellt werden kann; dabei ist aber eingehend zu prüfen.
ob sich das im Hinblick darauf verantworten lässt, dass eine
Reihe von Vorschriften nur innerhalb oder außerhalb geschlossener
Ortschaften gelten (z4 6. § 5 Abs. 5 Satz 1, § 25 Abs.
1 Satz 3). |
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6 |
VI. |
Vgl. auch Nummer IV zu § 41 (Rn. 4 bis 8) und über
die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer
III 1 c und e zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 6 ff |
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7 |
VII. |
Die Zeichen müssen mindestens voll rückstrahlen. |
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VwV-StVO zu den Zeichen 274 bis 282 |
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1 |
Über die teilweise Zustimmungsbedürftigkeit
vgl. Nummer III und VI zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 3 ff |