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Zeichen 276 Überholverbot

       

StVO zu Zeichen 276 Überholverbot

Streckenverbote

Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.

 

Zeichen 276

 

Überholverbote verbieten Führern von

 

  Kraftfahrzeugen aller Art

 

mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

 

angegeben sein.

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die

 

Zeichen 278

Zeichen 279

Zeichen 280

Zeichen 281

Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen

 

Zeichen 282

 

VwV-StVO zu Zeichen 276 Überholverbot

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I.

Das Zeichen sollte nur dort aufgestellt werden, wo die Gefährlichkeit des Überholens dem Fahrzeugführer nicht so erkennbar ist, dass er von sich aus nicht überholt, oder wo der störungsfreie Ablauf des Verkehrs es erfordert. Überholverbote kommen vor allem in Frage, wenn

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1.

die Sichtweite geringer ist, als sie zu sein scheint oder der Gegenverkehr sehr schnell fährt und Überholvorgänge besonders gefährlich sind,

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2.

die übersichtlichen Stellen einer kurvenreichen Strecke allenfalls zum Überholen langsamer Fahrzeuge ausreichen,

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3.

an Kreuzungen oder Einmündungen außerhalb geschlossener Ortschaften kein besonderer Streifen für Linksabbieger vorhanden ist,

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4.

eine Fahrbahn enger wird, etwa auch durch eine Mittelinsel,

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5.

eine Fahrbahn für beide Richtungen häufig von Fußgängern überschritten wird und eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h ausscheidet (vgl. Nummer VI zu Zeichen 274; Rn. 31), nicht wirksam ist oder nicht ausreicht; auf Fahrbahnen für eine Richtung helfen in solchen Fällen nur technische Sicherungen.

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II.

Das Zeichen sollte auf beiden Seiten der Fahrbahn aufgestellt werden.

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III.

Wird das Überholverbot nur wegen einer bestimmten Gefahrstelle angeordnet, so ist es in der Regel durch ein Gefahrzeichen zu begründen

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IV.

Gilt das Überholverbot für eine längere Strecke, so sollte, jedenfalls außerhalb geschlossener Ortschaften. an jedem Zeichen die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke auf einem Zusatzschild angegeben werden.

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V.

Wegen der Verwendung des Zeichens an Bahnübergängen vgl. Nummer V zu Zeichen 201; Rn. 7 ff.

         

VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277

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I.

Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote für nur kurze Strecken sind in der Regel nur Behelfsmaßnahmen. Sie sollten nur angeordnet werden, wenn die Gefahren, deretwegen diese Verkehrsbeschränkungen erwogen werden, nicht auf andere Weise zu beheben sind. So ist bei Kurven immer zu prüfen, ob die Gefahr nicht durch Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (vgl. Nummer m und IV zu Zeichen 103 und 105; Rn. 3 ff) ausreichend deutlich gemacht werden kann; genügt das nicht, so ist ein Umbau der Kurve anzuregen und die Geschwindigkeit vorläufig zu beschränken. In anderen Fällen sind bei vorläufiger Anordnung einer Verkehrsbeschränkung andere bauliche Maßnahmen, wie die Anlage von Geh- oder Radwegen, von Unter- oder Überführungen anzuregen.

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II.

Häufig genügt es, die Verkehrsbeschränkungen für nur eine Fahrtrichtung zu erlassen. Auch wenn sie für beide Fahrtrichtungen gelten müssen, kann es den Gegebenheiten entsprechen, die Verbotsstrecken verschieden lang zu bemessen; sie brauchen sich nicht einmal räumlich zu überschneiden. Von diesen Möglichkeiten darf bei Geschwindigkeitsbeschränkungen allerdings nur für kurze Strecken Gebrauch gemacht werden.

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III.

Wenn längs einer Strecke sowohl eine Geschwindigkeitsbeschränkung als auch ein Überholverbot angeordnet werden muss, so sollten die entsprechenden Zeichen an einem Pfosten angebracht werden: die Geschwindigkeitsbeschränkung oben, das Überholverbot unten. Nur dann, wenn eines dieser Verbote durch ein Zusatzschild auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden maß, empfiehlt es sich, die Verbote hintereinander zu erlassen.

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IV.

Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen- wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung in angemessenen Abständen.

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V.

Die Zeichen dürfen nicht in Höhe der Ortstafel (Zeichen 310) oder kurz hinter ihr angebracht werden. Darf eine Geschwindigkeitsbeschränkung unter 50 km/h oder ein Überholverbot nicht am Beginn der geschlossenen Ortschaften enden, so ist zu erwägen. ob die Ortstafel erst am Ende der Verbotsstrecke aufgestellt werden kann; dabei ist aber eingehend zu prüfen. ob sich das im Hinblick darauf verantworten lässt, dass eine Reihe von Vorschriften nur innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften gelten (z4 6. § 5 Abs. 5 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3).

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VI.

Vgl. auch Nummer IV zu § 41 (Rn. 4 bis 8) und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 c und e zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 6 ff

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VII.

Die Zeichen müssen mindestens voll rückstrahlen.

         

VwV-StVO zu den Zeichen 274 bis 282

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Über die teilweise Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III und VI zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 3 ff

 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 276

Das Zeichen untersagt nur Überholvorgänge zwischen Benutzern derselben Fahrbahn. Seitenstreifen gehören nicht zur Fahrbahn (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2).
Der Überholvorgang besteht aus mehreren Vorgangsteilen.
Das Überholen beginnt spätestens mit dem Ausscheren (Düsseldorf VRS 70, 292), wobei das Ausscheren allein zur Überblickgewinnung noch kein Überholen ist (Bay DAR 88, 366). Beendet ist das Überholen mit dem Wiedereinordnen mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand (Köln VM 78, 81).
Sind die Fahrzeuge vorher bereits in unterschiedlichen Fahrstreifen gefahren beginnt das Überholen mit der deutlichen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes in Überholabsicht (Bay DAR 93, 269; Karlsruhe NJW 72, 962).
Es ist unzulässig, in einem so angezeigten Überholverbot neben einem anderen Fahrzeug an einer Rot zeigenden LZA anzuhalten, bei Grün schneller als dieses loszufahren und es hinter sich zu lassen (OLG Düsseldorf VRS 70, 41).
Das Zeichen untersagt auch das Rechtsüberholen eines unter Zeichengebung nach links eingeordneten Linksabbiegers durch einen anderen Linksabbieger (BayObLG VRS 72, 298). Es untersagt auch, auf einer Innerortsstraße mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung, ein Fahrzeug, das einen anderen Fahrstreifen benutzt, rechts zu überholen (BayObLG VRS 72, 301).

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen


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