Vorschriftzeichen
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    Zeichen 276 Überholverbot
       

StVO zu Zeichen 276 Überholverbot
Zu 53 und
54
  Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.
53

Zeichen 276

Überholverbot für
Kraftfahrzeuge aller Art

 
54.3 Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an.

 

VwV-StVO zu Zeichen 276 Überholverbot
Zu Zeichen 276 Überholverbot
1 I. Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist.
2 II. Wo das Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist, darf das Zeichen nicht angeordnet werden.
3 III. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der Regel auf beiden Straßenseiten aufzustellen.
4 IV. Zur Verwendung des Zeichens an Gefahrstellen vgl. Nummer I zu § 40; Randnummer 1.
 
Zu den Zeichen 274, 276 und 277
1 I. Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (Zeichen 625) nicht ausreichen würden, um eine der Situation angepasste Fahrweise zu erreichen. Die Zeichen können dann mit Gefahrzeichen kombiniert werden, wenn
2 1. ein zusätzlicher Hinweis auf die Art der bestehenden Gefahr für ein daran orientiertes Fahrverhalten im Einzelfall unerlässlich ist oder
3 2. aufgrund dieser Verkehrszeichenkombination eine Kennzeichnung des Endes der Verbotsstrecke entbehrlich wird (vgl. Erläuterung zu den Zeichen 278 bis 282).
4 II. Gelten diese Verbote für eine längere Strecke, kann die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke auf einem Zusatzzeichen 1001 angegeben werden.
5 III. Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung in angemessenen Abständen. Grundsätzlich richten sich die Abstände, in denen die Zeichen zu wiederholen sind, nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und der Verkehrssituation. Auf Autobahnen empfiehlt es sich in der Regel, die Zeichen nach 1 000 m zu wiederholen.
6 VI. Vgl. auch Nummer IV zu § 41; Randnummer 4 und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 c und e zu § 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 6 und 8.
 
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 276

Das Zeichen untersagt nur Überholvorgänge zwischen Benutzern derselben Fahrbahn. Seitenstreifen gehören nicht zur Fahrbahn (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2).
Der Überholvorgang besteht aus mehreren Vorgangsteilen.
Das Überholen beginnt spätestens mit dem Ausscheren (Düsseldorf VRS 70, 292), wobei das Ausscheren allein zur Überblickgewinnung noch kein Überholen ist (Bay DAR 88, 366). Beendet ist das Überholen mit dem Wiedereinordnen mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand (Köln VM 78, 81).
Sind die Fahrzeuge vorher bereits in unterschiedlichen Fahrstreifen gefahren beginnt das Überholen mit der deutlichen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes in Überholabsicht (Bay DAR 93, 269; Karlsruhe NJW 72, 962).
Es ist unzulässig, in einem so angezeigten Überholverbot neben einem anderen Fahrzeug an einer Rot zeigenden LZA anzuhalten, bei Grün schneller als dieses loszufahren und es hinter sich zu lassen (OLG Düsseldorf VRS 70, 41).
Das Zeichen untersagt auch das Rechtsüberholen eines unter Zeichengebung nach links eingeordneten Linksabbiegers durch einen anderen Linksabbieger (BayObLG VRS 72, 298). Es untersagt auch, auf einer Innerortsstraße mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung, ein Fahrzeug, das einen anderen Fahrstreifen benutzt, rechts zu überholen (BayObLG VRS 72, 301).

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen


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