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VwV-StVO zu Zeichen 276 Überholverbot |
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I. |
Das Zeichen sollte nur dort aufgestellt werden,
wo die Gefährlichkeit des Überholens dem Fahrzeugführer
nicht so erkennbar ist, dass er von sich aus nicht überholt,
oder wo der störungsfreie Ablauf des Verkehrs es erfordert. Überholverbote
kommen vor allem in Frage, wenn |
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1. |
die Sichtweite geringer ist, als sie zu sein scheint
oder der Gegenverkehr sehr schnell fährt und Überholvorgänge
besonders gefährlich sind, |
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2. |
die übersichtlichen Stellen einer kurvenreichen
Strecke allenfalls zum Überholen langsamer Fahrzeuge ausreichen, |
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3. |
an Kreuzungen oder Einmündungen außerhalb
geschlossener Ortschaften kein besonderer Streifen für Linksabbieger
vorhanden ist, |
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4. |
eine Fahrbahn enger wird, etwa auch durch eine Mittelinsel, |
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5. |
eine Fahrbahn für beide Richtungen häufig
von Fußgängern überschritten wird und eine Geschwindigkeitsbeschränkung
auf 50 km/h ausscheidet (vgl.
Nummer VI zu Zeichen 274; Rn. 31), nicht wirksam ist oder nicht
ausreicht; auf Fahrbahnen für eine Richtung helfen in solchen
Fällen nur technische Sicherungen. |
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II. |
Das Zeichen sollte auf beiden Seiten der Fahrbahn
aufgestellt werden. |
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III. |
Wird das Überholverbot nur wegen einer bestimmten
Gefahrstelle angeordnet, so ist es in der Regel durch ein Gefahrzeichen
zu begründen |
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IV. |
Gilt das Überholverbot für eine längere
Strecke, so sollte, jedenfalls außerhalb geschlossener Ortschaften.
an jedem Zeichen die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke
auf einem Zusatzschild angegeben werden. |
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V. |
Wegen der Verwendung des Zeichens an Bahnübergängen vgl.
Nummer V zu Zeichen 201; Rn. 7 ff. |
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VwV-StVO zu den Zeichen
274, 276 und 277 |
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I. |
Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
für nur kurze Strecken sind in der Regel nur Behelfsmaßnahmen.
Sie sollten nur angeordnet werden, wenn die Gefahren, deretwegen
diese Verkehrsbeschränkungen erwogen werden, nicht auf andere
Weise zu beheben sind. So ist bei Kurven immer zu prüfen,
ob die Gefahr nicht durch Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (vgl.
Nummer m und IV zu Zeichen 103 und 105; Rn. 3 ff) ausreichend
deutlich gemacht werden kann; genügt das nicht, so ist ein
Umbau der Kurve anzuregen und die Geschwindigkeit vorläufig
zu beschränken. In anderen Fällen sind bei vorläufiger
Anordnung einer Verkehrsbeschränkung andere bauliche Maßnahmen,
wie die Anlage von Geh- oder Radwegen, von Unter- oder Überführungen
anzuregen. |
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2 |
II. |
Häufig genügt es, die Verkehrsbeschränkungen
für nur eine Fahrtrichtung zu erlassen. Auch wenn sie für
beide Fahrtrichtungen gelten müssen, kann es den Gegebenheiten
entsprechen, die Verbotsstrecken verschieden lang zu bemessen;
sie brauchen sich nicht einmal räumlich zu überschneiden.
Von diesen Möglichkeiten darf bei Geschwindigkeitsbeschränkungen
allerdings nur für kurze Strecken Gebrauch gemacht werden. |
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III. |
Wenn längs einer Strecke sowohl eine Geschwindigkeitsbeschränkung
als auch ein Überholverbot angeordnet werden muss, so sollten
die entsprechenden Zeichen an einem Pfosten angebracht werden:
die Geschwindigkeitsbeschränkung oben, das Überholverbot
unten. Nur dann, wenn eines dieser Verbote durch ein Zusatzschild
auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden maß, empfiehlt
es sich, die Verbote hintereinander zu erlassen. |
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IV. |
Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen
Kreuzungen und Einmündungen- wiederholt werden, an denen mit
dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb
geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über
50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung
in angemessenen Abständen. |
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V. |
Die Zeichen dürfen nicht in Höhe der Ortstafel
(Zeichen 310) oder kurz hinter ihr angebracht werden. Darf eine
Geschwindigkeitsbeschränkung unter 50 km/h oder ein Überholverbot
nicht am Beginn der geschlossenen Ortschaften enden, so ist zu
erwägen. ob die Ortstafel erst am Ende der Verbotsstrecke
aufgestellt werden kann; dabei ist aber eingehend zu prüfen.
ob sich das im Hinblick darauf verantworten lässt, dass eine
Reihe von Vorschriften nur innerhalb oder außerhalb geschlossener
Ortschaften gelten (z4 6. § 5 Abs. 5 Satz 1, § 25 Abs.
1 Satz 3). |
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VI. |
Vgl.
auch Nummer IV zu § 41 (Rn. 4 bis 8) und über die
Zustimmungsbedürftigkeit Nummer
III 1 c und e zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 6 ff |
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VII. |
Die Zeichen müssen mindestens voll rückstrahlen. |
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VwV-StVO zu den Zeichen 274 bis 282 |
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1 |
Über die teilweise Zustimmungsbedürftigkeit vgl.
Nummer III und VI zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 3 ff |