Vorschriftzeichen
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Zeichen 283 Haltverbot

       
 
Zeichen 283-10 Haltverbot (Anfang)  
 
Zeichen 283-20 Haltverbot (Ende)  
 
Zeichen 283-30 Haltverbot (Mitte)  
 
Zeichen 283-50 Haltverbot  
 

StVO zu Zeichen 283 Haltverbot

Haltverbote

 

Zeichen 283

 

Haltverbot

 

Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild

 

verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.

   

Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen. Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus.

Das Zusatzschild "Bewohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.

Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.

a)

Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.

b)

Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.

c)

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.

         

VwV-StVO zu Zeichen 283 Haltverbot

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I.

Wo das Halten die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und es nicht schon nach § 12 Abs. 1 oder § 18 Abs. 8 verboten ist, kommt ein Haltverbot durch Zeichen 283 in Frage. Zeitliche Beschränkungen sind in diesen Fällen in der Regel nicht zulässig.

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II.

Wo es die Flüssigkeit starken Verkehrs oder das Bedürfnis des öffentlichen Personenverkehrs erfordert, kommt ein Haltverbot durch Zeichen 283 mit tageszeitlicher Beschränkung in Frage. Das kann etwa auf die Zeiten des Spitzenverkehrs z.B.

   

7-9h

   

17 - 18 h

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beschränkt werden. Bei unterschiedlicher Stärke der beiderseitigen Verkehrsströme am Morgen und am Abend kommen auch Haltverbote morgens für die eine, nachmittags für die andere Richtung in Betracht. Auch wochentägliche Beschränkungen wie Di, Do, Sa 6-8 h oder werktags

   

18 - 19 h

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sind zulässig. Sonstige Beschränkungen des Halteverbots, wie "Be- und Entladen 7 - 9 h erlaubt", sind unzulässig.

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III.

Haltverbote mit zeitlichen Beschränkungen können auch erforderlich sein für die Unterhaltung und Reinigung der Straße sowie für den Winterdienst.

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IV.

Befindet sich innerhalb einer Haltverbotsstrecke eine Haltestelle von Kraftfahrlinien (Zeichen 224), so ist ein Zusatzschild, das Linienomnibussen das Halten zum Fahrgastwechsel erlaubt, überflüssig.

         

VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286

1

I.

Die Zeichen sollen in der Regel weder beleuchtet sein noch rückstrahlen.

2

II.

Ergibt sich die Notwendigkeit, für dieselbe Verbotsstrecke beide Schilder zu verwenden, so ist das Zeichen 283 über dem Zeichen 286 anzubringen.

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III.

1.

Den Anfang einer Haltverbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte Schilder aufgestellt sind oder wenn das Ende der Halteverbotstrecke gekennzeichnet ist.

4

 

2.

Das Ende der Haltverbotsstrecke ist stets zu kennzeichnen, wenn Haltverbotsschilder wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt auch wenn die Verbotsstrecke vor der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet.

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3.

Haltverbotsschilder mit Pfeilen im Schild sind schräg anzubringen.

         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 283

Halteverbote gelten nur für die Fahrbahn, und nicht auf Parkplätzen (BayObLG vom 30.12.1985, 2Ob OWi 414/85) oder Seitenstreifen. Es gilt auch für Taxen (OLG Düsseldorf VRS 69, 56). Eingeschränkte Haltverbote enthalten zugleich das Gebot, nach Ablauf der Zeit, während der das Halten gestattet war, wegzufahren. Dieses Gebot ist gem. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich sofort vollziehbar (BVerwG NJW 82, 348). Ist ein Haltverbotsschild erst nach dem Abstellen eines Fahrzeug angebracht worden, kann das Fahrzeug abgeschleppt werden, wenn bereits 72 Std. vergangen sind (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen-RSA). Der Nachweis ist durch den Baustellenverantwortlichen zu erbringen (Liste).
Einmündungen im Geltungsbereich beenden das Haltverbot, Einmündungen gegenüber oder Einfahrten beenden es nicht.
Weist ein Pfeil im Schild zur Fahrbahn hin, wird der Anfang gekennzeichnet, durch einen Pfeil von der Fahrbahn weg das Ende (vergl StVO zu Zeichen 283 und 286). Demzufolge sind Pfeile oder Schriftzüge auf Zusatzzeichen unwirksam. Fehlt das Schild mit Pfeil nach links bzw. in Fahrtrichtung (Beginn des Haltverbots) ist ein rückwirkendes Schild für sich allein jedoch mangels definiertem Beginn des Haltverbotsereichs rechtsunwirksam und muss daher nicht beachtet werden (BVerwG DAR 1975, 250 und VRS 49, 306; BayObLG VerkMitt. 76 10; OLG Hamm VRS 50 469; KG Berlin VRS 47 313)

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen

 

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