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    Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot
       
 

StVO zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot
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Ge- oder Verbot
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.
 
Erläuterung
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
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Zeichen 286

Eingeschränktes Haltverbot

Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
63.1 Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, aus- genommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
63.2 Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
63.3
Ge- oder Verbot
1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot aus.
2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
63.4
Ge- oder Verbot
1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
286-10 eingeschränktes Haltverbot (Anfang)
286-20 eingeschränktes Haltverbot (Ende)

286-30 eingeschränktes Haltverbot (Mitte)
286-50 eingeschränktes Haltverbot (ohne Richtungspfeile)

VwV-StVO zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot
Zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot
1 I. Das Zeichen ist dort anzuordnen, wo das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann, ausgenommen für das Be-und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen. Das Verbot ist in der Regel auf bestimmte Zeiten zu beschränken (z. B. „9 -12 h" oder „werktags").
2 II. Durch ein Zusatzzeichen können bestimmte Verkehrsarten vom Haltverbot ausgenommen werden.
3 III. Zum Bewohnerbegriff vgl. Nummer X 7 zu § 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 35.
 
Zu den Zeichen 283 und 286
1 I. Den Anfang einer Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte Zeichen aufgestellt sind oder das Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet ist. Eine Wiederholung innerhalb der Verbotsstrecke ist nur angezeigt, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen würde.
2 II. Das Ende der Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt nicht, wenn die Verbotsstrecke an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet oder eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschließt.
3 III. Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 286

Halteverbote gelten nur für die Fahrbahn, und nicht auf Parkplätzen (BayObLG vom 30.12.1985, 2Ob OWi 414/85) oder Seitenstreifen. Es gilt auch für Taxen (OLG Düsseldorf VRS 69, 56). Eingeschränkte Haltverbote enthalten zugleich das Gebot, nach Ablauf der Zeit, während der das Halten gestattet war, wegzufahren. Dieses Gebot ist gem. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich sofort vollziehbar (BVerwG NJW 82, 348). Ist ein Haltverbotsschild erst nach dem Abstellen eines Fahrzeug angebracht worden, kann das Fahrzeug abgeschleppt werden, wenn bereits 72 Std. vergangen sind (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen-RSA). Der Nachweis ist durch den Baustellenverantwortlichen zu erbringen (Liste).
Einmündungen im Geltungsbereich beenden das Haltverbot, Einmündungen gegenüber oder Einfahrten beenden es nicht. Im Bereich des Z 286 darf ohne Verzögerung ein- oder ausgestiegen, be- oder entladen werden.
Weist ein Pfeil im Schild zur Fahrbahn hin, wird der Anfang gekennzeichnet, durch einen Pfeil von der Fahrbahn weg das Ende (vergl StVO zu Zeichen 283 und 286). Demzufolge sind Pfeile oder Schriftzüge auf Zusatzzeichen unwirksam. Fehlt das Schild mit Pfeil nach links bzw. in Fahrtrichtung (Beginn des Haltverbots) ist ein rückwirkendes Schild für sich allein jedoch mangels definiertem Beginn des HV-Bereichs rechtsunwirksam und muss daher nicht beachtet werden (BVerwG DAR 1975, 250 und VRS 49, 306; BayObLG VerkMitt. 76 10; OLG Hamm VRS 50 469; KG Berlin VRS 47 313)
Die von Zeichen 286 erlaubten Zwecke sind keine Ausnahmen vom Haltverbot, sondern fallen als erlaubte Tätigkeiten überhaupt nicht unter die Vorschrift z. B. des § 1 StVO, sodass es unerheblich ist, ob eine Be- oder Entladetätigkeit auch an einer anderen Stelle weniger behindernd hätte vorgenommen werden können. Der übrige Verkehr muss die damit verbundene Behinderung hinnehmen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 34 zu § 12 StVO). Nur unter besonderen Umständen kann es geboten sein, die Be- oder Entladetätigkeit auf einem anderen Straßenteil oder auf der anderen Straßenseite durchzuführen, wo es den Verkehr weniger stört (BayObLG VRS 5, 554; OLG Bremen VRS 22, 309). Das Be- oder Entladen bezieht sich auf den Transport von Gütern (sog. Lieferverkehr). In der Regel werden darunter Güter verstanden, deren Größe oder Gewicht es unzumutbar macht, sie über eine längere Wegstrecke mit der Hand zu tragen. Allerdings gilt im geschäftlichen Lieferverkehr auch der Transport von kleinen und leichter Gegenstände als erlaubte Ladetätigkeit, weil es hierbei auch auf die möglichst schnelle Belieferung ankommt. Unter geschäftlichem Lieferverkehr versteht man den Transport von Sachen durch Gewerbetreibende von und zu den Kunden (vgl. Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl., 2005, Rdnr. 86 unter Hinweis auf BayObLG VRS 32, 59; OLG Karlsruhe VerkMitt 1975, 21; OLG Hamburg VRS 8,379).
Beim Be- oder Entladen werden vielfach Nebenverrichtungen notwendig, die dann auch noch dem Hauptzweck dienen und somit als erlaubt gelten. Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um eine zulässige Nebenverrichtung handelt, ist die allgemeine Verkehrsauffassung. Danach gehören alle Handlungen zu den erlaubten Nebenverrichtungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit dem Be- oder Entladen als dessen Bestandteil erscheinen (OLG Düsseldorf DAR 1991, 432; OVG Münster NZV 1996, 87; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 33 zu § 12 StVO).
Zu den häufigsten zulässigen Nebenverrichtungen gehören beispielsweise:
* die Kontrolle der gelieferten Waren durch den Kunden;
* das Abrechnungen und Bezahlen der gelieferten Waren;
* kurze Wartezeiten, die der Belieferte benötigt, um sich dem Lieferanten zu widmen;
* die Ablieferung von Paketen bei der Post.
Aber auch dabei kommt es darauf an, ob absehbar ist, dass eine längere Wartezeit nötig werden kann. Das Warten 20 Minuten auf einen Arzt bei der Lieferung eines Medikaments ist zu lange und keine zulässige Nebenverrichtung (OLG Düsseldorf VerkMitt 1969, 96), desgleichen nicht eine Wartezeit von über 10 Minuten für die Lieferung einer Menge von 2 kg Kaffee (OLG Hamm VRS 20, 314).
Nicht zur Ladetätigkeit gehört der Einkauf leichter Gegenstände (die man üblicherweise in der Kleidung oder in einer mitgeführten Tasche zu einem weiter entfernt parkenden Auto transportiert).
* Abholen oder Abliefern größerer Geldbeträge bei der Bank ist kein zulässiges Ladegeschäft (KG Berlin VRS 33, 314); anders kann dies aber für den Lieferverkehr der Werttransporte (schweres Hartgeld, schwere Behältnisse) gesehen werden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 33 zu § 12 StVO).
* Hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Handtransports kann bei behinderten oder gebrechlichen Menschen mehr Großzügigkeit angezeigt sein als bei gesunden, kräftigen Personen (OLG Bremen VRS 19, 151).
* Sind die gelieferten Waren sehr schwer, dann gehört auch der Transport innerhalb der Räume des Belieferten an den endgültigen Standort noch zur erlaubten Ladetätigkeit (OLG Bremen VRS 31, 133).
* Die Verhandlungen eines Handelsvertreters über 25 Minuten nach dem Entladen seines Musterkoffers gehören nicht mehr zur Ladetätigkeit (OLG Oldenburg VRS 5, 152).
* Das Zählen von Münzen, die bei Warenlieferung aus einem Automaten entnommen werden, zählt nur dann als erlaubte Nebenverrichtung, wenn nicht manuell gezählt, sondern dafür eine automatische Zählvorrichtung verwendet wird (OLG Bremen DAR 1958, 226).
* Das Abstellen eines Werkstattwagens dicht bei der Arbeitsstelle, um jeweils benötigte Teile und Werkzeuge holen zu können, ist keine erlaubte Ladetätigkeit (OLG Köln VerkMItt 1964, 80).
* Das Aufstellen und der Anschluss von Geräten (Fernseher, Waschmaschine) beim Kunden sind keine Handlungen, die noch zur Ladetätigkeit gehören (OLG Köln VRS 88, 189).
Zur Entladung eines Lastzuges führen Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl., 2005, Rdnr. 103, unter Hinweis auf BGH NJW 1971, 384 und OLG Frankfurt am Main DAR 19954, 457 aus:
"Das Entladen eines Lastzugs ist ein einheitliches Geschehen. Das Aufstellen eines entladenen und abgekoppelten Anhängers kann eine mit dem Entladen des Lastzugs notwendig verbundene Nebenverrichtung sein, wenn das Abstellen des Anhängers außerhalb der Verbotszone nach den örtlichen Verhältnissen nicht möglich und nicht zumutbar ist. Auch das sog. Umbrücken einer Ladung, d. h. das Abstellen eines LKW-Aufliegers auf Stelzen und die Übernahme eines anderen Lkw-Aufliegers stellt ein Be- und Entladen dar."
Zusammenstellung dieser Urteile mit freundlicher Genehmigung von www.verkehrskanzlei.de/

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen

 

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