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Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot

       
 
Zeichen 286-10 Eingeschränktes Haltverbot (Anfang)  
 
Zeichen 286-20 Eingeschränktes Haltverbot (Ende)  
 
Zeichen 286-30 Eingeschränktes Haltverbot (Mitte  
 
Zeichen 286-50 Eingeschränktes Haltverbot  
 

StVO zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot

Haltverbote

 

Zeichen 283

 

Haltverbot

 

Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild

 

verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.

 

Zeichen 286

 

Eingeschränktes Haltverbot

 

Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.

Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen. Das Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol )mit Parkausweis Nr.…frei“ nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie ode rmit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis, von dem Haltverbot aus.

Das Zusatzschild "Bewohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.

Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.

a)

Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.

b)

Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.

c)

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.

         

VwV-StVO zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot

1

I.

Das Zeichen 286 ist dort aufzustellen, wo das Parken die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht beeinträchtigt, ganztägiges Parken aber nicht zugelassen werden kann, vor allem weil der Raum für das Be- und Entladen freigehalten werden muss. Das Verbot kann häufig auf bestimmte Zeiten beschränkt bleiben (z.B. - 12 h" oder "werktags").

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II.

Durch ein Zusatzschild können gewisse Verkehrsarten vom Haltverbot ausgenommen werden.

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III.

Ausnahmsweise können eingeschränkte Haltverbote auch vor Theatern, Filmtheatern, öffentlichen Gebäuden, großen Hotels usw. notwendig sein. Bei Prüfung dieser Frage ist wegen der Erhaltung des Parkraums jedes Mal festzustellen, ob das aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich ist.

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IV.

Zum Begriff "Bewohner" vgl. Nummer IX zu § 45 zu Abs. 1 bis 1e; Rn. 35.

         

VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286

1

I.

Die Zeichen sollen in der Regel weder beleuchtet sein noch rückstrahlen.

2

II.

Ergibt sich die Notwendigkeit, für dieselbe Verbotsstrecke beide Schilder zu verwenden, so ist das Zeichen 283 über dem Zeichen 286 anzubringen.

3

III.

1.

Den Anfang einer Haltverbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte Schilder aufgestellt sind oder wenn das Ende der Halteverbotstrecke gekennzeichnet ist.

4

 

2.

Das Ende der Haltverbotsstrecke ist stets zu kennzeichnen, wenn Haltverbotsschilder wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt auch wenn die Verbotsstrecke vor der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet.

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3.

Haltverbotsschilder mit Pfeilen im Schild sind schräg anzubringen.

           

Urteile/Meinungen zu Zeichen 286

Halteverbote gelten nur für die Fahrbahn, und nicht auf Parkplätzen (BayObLG vom 30.12.1985, 2Ob OWi 414/85) oder Seitenstreifen. Es gilt auch für Taxen (OLG Düsseldorf VRS 69, 56). Eingeschränkte Haltverbote enthalten zugleich das Gebot, nach Ablauf der Zeit, während der das Halten gestattet war, wegzufahren. Dieses Gebot ist gem. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich sofort vollziehbar (BVerwG NJW 82, 348). Ist ein Haltverbotsschild erst nach dem Abstellen eines Fahrzeug angebracht worden, kann das Fahrzeug abgeschleppt werden, wenn bereits 72 Std. vergangen sind (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen-RSA). Der Nachweis ist durch den Baustellenverantwortlichen zu erbringen (Liste).
Einmündungen im Geltungsbereich beenden das Haltverbot, Einmündungen gegenüber oder Einfahrten beenden es nicht. Im Bereich des Z 286 darf ohne Verzögerung ein- oder ausgestiegen, be- oder entladen werden.
Weist ein Pfeil im Schild zur Fahrbahn hin, wird der Anfang gekennzeichnet, durch einen Pfeil von der Fahrbahn weg das Ende (vergl StVO zu Zeichen 283 und 286). Demzufolge sind Pfeile oder Schriftzüge auf Zusatzzeichen unwirksam. Fehlt das Schild mit Pfeil nach links bzw. in Fahrtrichtung (Beginn des Haltverbots) ist ein rückwirkendes Schild für sich allein jedoch mangels definiertem Beginn des HV-Bereichs rechtsunwirksam und muss daher nicht beachtet werden (BVerwG DAR 1975, 250 und VRS 49, 306; BayObLG VerkMitt. 76 10; OLG Hamm VRS 50 469; KG Berlin VRS 47 313)
Die von Zeichen 286 erlaubten Zwecke sind keine Ausnahmen vom Haltverbot, sondern fallen als erlaubte Tätigkeiten überhaupt nicht unter die Vorschrift z. B. des § 1 StVO, sodass es unerheblich ist, ob eine Be- oder Entladetätigkeit auch an einer anderen Stelle weniger behindernd hätte vorgenommen werden können. Der übrige Verkehr muss die damit verbundene Behinderung hinnehmen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 34 zu § 12 StVO). Nur unter besonderen Umständen kann es geboten sein, die Be- oder Entladetätigkeit auf einem anderen Straßenteil oder auf der anderen Straßenseite durchzuführen, wo es den Verkehr weniger stört (BayObLG VRS 5, 554; OLG Bremen VRS 22, 309). Das Be- oder Entladen bezieht sich auf den Transport von Gütern (sog. Lieferverkehr). In der Regel werden darunter Güter verstanden, deren Größe oder Gewicht es unzumutbar macht, sie über eine längere Wegstrecke mit der Hand zu tragen. Allerdings gilt im geschäftlichen Lieferverkehr auch der Transport von kleinen und leichter Gegenstände als erlaubte Ladetätigkeit, weil es hierbei auch auf die möglichst schnelle Belieferung ankommt. Unter geschäftlichem Lieferverkehr versteht man den Transport von Sachen durch Gewerbetreibende von und zu den Kunden (vgl. Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl., 2005, Rdnr. 86 unter Hinweis auf BayObLG VRS 32, 59; OLG Karlsruhe VerkMitt 1975, 21; OLG Hamburg VRS 8,379).
Beim Be- oder Entladen werden vielfach Nebenverrichtungen notwendig, die dann auch noch dem Hauptzweck dienen und somit als erlaubt gelten. Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um eine zulässige Nebenverrichtung handelt, ist die allgemeine Verkehrsauffassung. Danach gehören alle Handlungen zu den erlaubten Nebenverrichtungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit dem Be- oder Entladen als dessen Bestandteil erscheinen (OLG Düsseldorf DAR 1991, 432; OVG Münster NZV 1996, 87; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 33 zu § 12 StVO).
Zu den häufigsten zulässigen Nebenverrichtungen gehören beispielsweise:
* die Kontrolle der gelieferten Waren durch den Kunden;
* das Abrechnungen und Bezahlen der gelieferten Waren;
* kurze Wartezeiten, die der Belieferte benötigt, um sich dem Lieferanten zu widmen;
* die Ablieferung von Paketen bei der Post.
Aber auch dabei kommt es darauf an, ob absehbar ist, dass eine längere Wartezeit nötig werden kann. Das Warten 20 Minuten auf einen Arzt bei der Lieferung eines Medikaments ist zu lange und keine zulässige Nebenverrichtung (OLG Düsseldorf VerkMitt 1969, 96), desgleichen nicht eine Wartezeit von über 10 Minuten für die Lieferung einer Menge von 2 kg Kaffee (OLG Hamm VRS 20, 314).
Nicht zur Ladetätigkeit gehört der Einkauf leichter Gegenstände (die man üblicherweise in der Kleidung oder in einer mitgeführten Tasche zu einem weiter entfernt parkenden Auto transportiert).
* Abholen oder Abliefern größerer Geldbeträge bei der Bank ist kein zulässiges Ladegeschäft (KG Berlin VRS 33, 314); anders kann dies aber für den Lieferverkehr der Werttransporte (schweres Hartgeld, schwere Behältnisse) gesehen werden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 33 zu § 12 StVO).
* Hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Handtransports kann bei behinderten oder gebrechlichen Menschen mehr Großzügigkeit angezeigt sein als bei gesunden, kräftigen Personen (OLG Bremen VRS 19, 151).
* Sind die gelieferten Waren sehr schwer, dann gehört auch der Transport innerhalb der Räume des Belieferten an den endgültigen Standort noch zur erlaubten Ladetätigkeit (OLG Bremen VRS 31, 133).
* Die Verhandlungen eines Handelsvertreters über 25 Minuten nach dem Entladen seines Musterkoffers gehören nicht mehr zur Ladetätigkeit (OLG Oldenburg VRS 5, 152).
* Das Zählen von Münzen, die bei Warenlieferung aus einem Automaten entnommen werden, zählt nur dann als erlaubte Nebenverrichtung, wenn nicht manuell gezählt, sondern dafür eine automatische Zählvorrichtung verwendet wird (OLG Bremen DAR 1958, 226).
* Das Abstellen eines Werkstattwagens dicht bei der Arbeitsstelle, um jeweils benötigte Teile und Werkzeuge holen zu können, ist keine erlaubte Ladetätigkeit (OLG Köln VerkMItt 1964, 80).
* Das Aufstellen und der Anschluss von Geräten (Fernseher, Waschmaschine) beim Kunden sind keine Handlungen, die noch zur Ladetätigkeit gehören (OLG Köln VRS 88, 189).
Zur Entladung eines Lastzuges führen Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl., 2005, Rdnr. 103, unter Hinweis auf BGH NJW 1971, 384 und OLG Frankfurt am Main DAR 19954, 457 aus:
"Das Entladen eines Lastzugs ist ein einheitliches Geschehen. Das Aufstellen eines entladenen und abgekoppelten Anhängers kann eine mit dem Entladen des Lastzugs notwendig verbundene Nebenverrichtung sein, wenn das Abstellen des Anhängers außerhalb der Verbotszone nach den örtlichen Verhältnissen nicht möglich und nicht zumutbar ist. Auch das sog. Umbrücken einer Ladung, d. h. das Abstellen eines LKW-Aufliegers auf Stelzen und die Übernahme eines anderen Lkw-Aufliegers stellt ein Be- und Entladen dar."

Zusammenstellung dieser Urteile mit freundlicher Genehmigung von www.verkehrskanzlei.de/

siehe auch Urteile Vorschriftszeichen

 

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