| 64 |
Zeichen 290.1

Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone |
| Ge- oder Verbot |
| 1. |
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
| 2. |
Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind. |
| 3. |
Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. |
| 4. |
Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen. |
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| 65 |
Zeichen 290.2

Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone |
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| 290.1 Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine
Zone |
| 290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone |
| 290.2-40 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine
Zone (doppelseitig) |
| 290.2-50 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine
Zone (einseitig) |
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