Verkehrseinrichtungen
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StVO zu Verkehrseinrichtungen
§ 43 Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot- weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.
Anlage 4 Verkehrseinrichtungen
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1

Zeichen 600

Absperrschranke

 
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
600 Absperrschranke
600-35 Absperrschranke 250 x 2000 mm
600-30 Absperrschranke 100 x 800 mm 600-36 Absperrschranke 250 x 2400 mm
600-31 Absperrschranke 100 x 1200 mm 600-37 Absperrschranke 500 x 1600 mm
600-32 Absperrschranke 100 x 1600 mm 600-38 Absperrschranke 500 x 2000 mm
600-33 Absperrschranke 250 x 1200 mm 600-39 Absperrschranke 500 x 2400 mm
600-34 Absperrschranke 250 x 1600 mm  
2
Zeichen 605
Leitbake mit
Pfeilbake    
Schraffenbake
 
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
605 Leitbake (Warnbake) 605-40 Leitbake 1000 x 250 (doppelseitig 605-10/20)
605-10 Leitbake 1000 x 250 (Aufstellung rechts)
605-41 Leitbake 1000 x 250 (doppelseitig 605-20/10)
  605-42 Leitbake 1000 x 250 (doppelseitig 605-20/20)
605-11 Leitbake 2000 x 250 (Aufstellung rechts) 605.43 Leitbake 2000 x 250 (doppelseitig 605-10/20)
605-12 Warnlichtbake (Aufstellung rechts) 605-44 Leitbake 2000 x 250 (doppelseitig 605-20/10)
605-13 Warnlichtbake mit Zeichen 222 (Aufstellung rechts) 605-45 Leitbake 2000 x 250 (doppelseitig 605-20/20)
605-20 Leitbake 1000 x 250 (Aufstellung links)  
605-21 Leitbake 2000 x 250 (Aufstellung links)  
  605 11 Pfeilbake (Aufstellung links)
605-22 Warnlichtbake (Aufstellung links)
605,12 Pfeilbake (Aufstellung rechts)
605-23 Warnlichtbake mit Zeichen 222 (Aufstellung links)  
3
Zeichen 628
Leitschwelle mit
Pfeilbake    
Schraffenbake
 
4
Zeichen 629
Leitbord mit
Pfeilbake  
Schraffenbake
 
5

Zeichen 610

Leitkegel

 
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
Z 610-40 (Höhe 500)
Z 610-41 (Höhe 750)
Z 610-42 (Höhe 1000)
6

Zeichen 615

Fahrbare Absperrtafel

 
7

Zeichen 616

Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

 
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
616 fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
616-40 fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (große Ausführung) - vorläufige Nr.
616-41 fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (kleine Ausführung) -vorläufige Nr.
zu 1 bis 7   Ge- oder Verbot
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.
Erläuterung
1. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
2. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
     
 
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
8

Zeichen 625

Richtungstafel in Kurven

Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
625 Richtungstafel in Kurven
625-10 Richtungstafel in Kurven 500 x 500 (Aufstellung rechts)
625-11 Richtungstafel in Kurven 500 x 1500 (Aufstellung rechts)
625-12 Richtungstafel in Kurven 500 x 2000 (Aufstellung rechts)
625-13 Richtungstafel in Kurven 500 x 2500 (Aufstellung rechts)
625-20 Richtungstafel in Kurven 500 x 500 (Aufstellung links)
625-21 Richtungstafel in Kurven 500 x 1500 (Aufstellung links)
625-22 Richtungstafel in Kurven 500 x 2000 (Aufstellung links)
625-23 Richtungstafel in Kurven 500 x 2500 (Aufstellung links)
9

Zeichen 626

Leitplatte

 
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
626-14 Leitplatte (Aufstellung rechts)
626-24 Leitplatte (Aufstellung links)
626-30 Leitplatte 750 x 500 mm
626-31 Leitplatte 1200 x 600 mm
626-32 Leitplatte 2500 x 500 mm
10

Zeichen 627

Leitmal

Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.
     
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11
Zeichen 620
Leitpfosten
(links)     
(rechts)


                      

Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von
50 m und in Kurven verdichtet stehen.
 
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
Z 620-40 (rechts)
Z 620-41 (links)
     
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei  Dunkelheit
12

Zeichen 630

Parkwarntafel

 
     
 

Zeichen 720

Grünpfeil

 
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
Ausführung nach Verkehrsblatt 1994 Seite 294
 
 

 

VwV-StVO zu § 43 Verkehrseinrichtungen (Anlage 4)
Zu Absatz 1
1 Auf Nummer I zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 1) wird verwiesen.
Schranken, Sperrpfosten und Absperrgeländer sind nur dann als Verkehrseinrichtung anzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken.
 
Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitt 1
2 I. Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.
3 II. Über die Ausgestaltung und Beschaffenheit der Absperrgeräte gelten die Vorschriften in Nummer II, III 1 bis 7 zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 5 ff.) entsprechend.
4 III. Absperrgeräte sind mindestens voll retroreflektierend auszuführen.
 
Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitte 2 und 3
5 I. Leitplatten werden angeordnet bei Hindernissen auf oder neben der Fahrbahn. Statt Leitplatten können auch Leitbaken (Zeichen 605) verwendet werden. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass die Streifen nach der Seite fallen, auf der an dem Hindernis vorbeizufahren ist.
6 II. Richtungstafeln sind nur dann anzuordnen, wenn der Fahrer bei der Annäherung an eine Kurve den weiteren Straßenverlauf nicht rechtzeitig sehen kann oder die Kurve deutlich enger ist, als nach dem vorausgehenden Straßenverlauf zu erwarten ist. Die Anordnung in aufgelöster Form (Zeichen 625) ist vorzuziehen.
7 III. Zu Leitmalen vgl. Richtlinien für die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen.
8 IV. Leitpfosten sollen nur außerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden.
 
Zu Absatz 4 Abschnitt 4
11 Die Park-Warntafeln müssen nach § 22a StVZO bauartgenehmigt und mit dem nationalen Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung gekennzeichnet sein.
 
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 600
kein Urteil verfügbar, siehe Urteile Richtzeichen
weiterführende Informationen: www.RSA-95.de

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