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Zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung
der Parkzeit
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Zu Absatz 1
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I.
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Wo Parkuhren aufgestellt sind,
darf das Zeichen 286 nicht angeordnet werden.
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2
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II.
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Parkuhren und Parkscheinautomaten
sind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum
vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst
viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte
Zeit parken können.
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3
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III.
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Vor der Anordnung von Parkuhren
und Parkscheinautomaten sind die Auswirkungen auf den fließenden
Verkehr und auf benachbarte Straßen zu prüfen.
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4
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IV.
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Parkraumbewirtschaftung empfiehlt
sich nur dort, wo eine wirksame Überwachung gewährleistet ist.
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5
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V.
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Über Parkuhren und Parkscheinautomaten
in Haltverbotszonen vgl. Nummer II zu Zeichen 290.1 und 290.2,
Randnummer 2.
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VI.
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Der Parkschein soll mindestens
folgende, gut lesbare Angaben enthalten:
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6
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1.
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Standort des Parkscheinautomaten
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7
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2.
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Datum und
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8
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3.
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Ende der Parkzeit.
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VII.
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Für die Festlegung und die Höhe
der Parkgebühren gelten die Parkgebührenordnungen (§ 6a Absatz
6 StVG).
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Zu Absatz 2
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I.
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Das Parken mit Parkscheibe darf
nur in Haltverbotszonen (Zeichen 290.1) und Parkraumbewirtschaftungszonen
(Zeichen 314.1) sowie in Verbindung mit Zeichen 314 oder 315
angeordnet werden. Zur Anordnung des Parkens mit Parkscheibe
in Haltverbotszonen vgl. Nummer II zu Zeichen 290.1 und 290.2,
Randnummer 2.
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II.
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Auf der Vorderseite der Parkscheibe
sind Zusätze, auch solche zum Zwecke der Werbung, nicht zulässig.
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