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Zu § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
(Teil 2)
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Zu Absatz 3
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Großraum- und Schwerverkehr
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79
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I.
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Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,
deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach den §§ 32
und 34 StVZO zulässigen Grenzen überschreiten oder bei denen
das Sichtfeld (§ 35b Abs. 2 StVZO) eingeschränkt ist, bedürfen
einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.
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80
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II.
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Die Abmessungen eines Fahrzeugs
oder einer Fahrzeugkombination sind auch dann überschritten,
wenn die Vorschriften über die Kurvenläufigkeit (§ 32d StVZO)
nicht eingehalten werden.
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81
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III.
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Eine Erlaubnis ist nicht
erforderlich, wenn
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1.
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nicht das Fahrzeug oder
die Fahrzeugkombination, sondern nur die Ladung zu breit oder
zu hoch ist oder die Vorschriften über die Abmessungen nur deshalb
nicht eingehalten werden, weil die Ladung nach vorn oder nach
hinten zu weit hinausragt; in diesem Fall ist nur eine Ausnahme
von den in Betracht kommenden Vorschriften des § 22 und gegebenenfalls
des § 18 Abs. 1 Satz 2 erforderlich (vgl. Nummer I bis V zu § 46
Abs. 1 Nr. 5; Rn. 13 ff.),
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82
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2.
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eine konstruktiv vorgesehene
Verlängerung oder Verbreiterung des Fahrzeugs, z. B. durch Ausziehen
der Ladefläche oder Ausklappen oder Anstecken von Konsolen usw.,
nicht oder nur teilweise erfolgt und das Fahrzeug in diesem Zustand
den Bestimmungen des § 32 StVZO entspricht,
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83
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3.
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bei einem Fahrzeug, dessen
Zulassung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedarf, im
Einzelfall das tatsächliche Gesamtgewicht und die tatsächlichen
Achslasten nicht die in § 34 Abs. 3 StVZO festgelegten Grenzen überschreiten.
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| |
IV. Voraussetzungen der
Erlaubnis
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1.
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Eine Erlaubnis darf nur
erteilt werden, wenn
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84
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a)
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der Verkehr nicht - wenigstens
zum größten Teil der Strecke - auf der Schiene oder auf dem Wasser
möglich ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen- oder
Wasserweg unzumutbare Mehrkosten (auch andere als die reinen
Transportmehrkosten) entstehen würden und
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85
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b)
|
für den gesamten Fahrtweg
Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den
Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine
besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens
die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung
jener Maßnahmen vor allem aus verkehrlichen Gründen nicht zu
zeitraubend oder zu umfangreich wäre.
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86
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2.
|
Eine Erlaubnis darf außerdem
nur erteilt werden:
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a)
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Für die Überführung eines
Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, dessen tatsächliche
Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach den §§ 32
und 34 StVZO zulässigen Grenzen, überschreiten oder
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87
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b)
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für die Beförderung folgender
Ladungen:
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aa)
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*Einer* unteilbaren Ladung
Unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen
Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde.
Als unteilbar gilt auch das Zubehör von Kränen.
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88
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bb)
|
Einer aus *zwei Teilen*
bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht
als Einzelstücke befördert werden können und diese unteilbar
sind.
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89
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cc)
|
Mehrerer einzelner Teile,
die je für sich wegen ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung
eines Fahrzeugs mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der nach § 34
StVZO zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten.
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90
|
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|
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dd)
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Zubehör zu unteilbaren Ladungen;
es darf 10 Prozent des Gesamtgewichts der Ladung nicht überschreiten
und muss in dem Begleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgeführt
sein.
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|
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91
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3.
|
Hat der Antragsteller vorsätzlich
oder grob fahrlässig zuvor einen Verkehr ohne die erforderliche
Erlaubnis durchgeführt oder gegen die Bedingungen und Auflagen
einer Erlaubnis verstoßen, so soll ihm für einen angemessenen
Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt werden.
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| |
V.
|
Das Verfahren
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|
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92
|
|
1.
|
Der Antragsteller ist darauf
hinzuweisen, dass die Bearbeitung der Anträge in der Regel zwei
Wochen erfordert und bei statischer Nachrechnung von Brückenbauwerken
längere Fristen erforderlich sind. Von diesem Hinweis kann nur
dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass
die Beförderung eilbedürftig ist, nicht vorhersehbar war und
geeigneter Eisenbahn- oder Schiffstransportraum nicht mehr rechtzeitig
zur Verfügung gestellt werden kann; dabei ist ein strenger Maßstab
anzulegen.
|
|
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93
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|
|
Aus dem Antrag müssen mindestens
folgende technische Daten des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination
einschließlich der Ladung ersichtlich sein:
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94
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Länge, Breite, Höhe, zulässiges
und tatsächliches Gesamtgewicht, zulässige und tatsächliche Achsenlasten,
Anzahl der Achsen, Achsabstände, Anzahl der Räder je Achse, Motorleistung,
Art der Federung, Kurvenlaufverhalten, Abmessungen und Gewicht
der Ladung, Höchstgeschwindigkeit des Transports, amtliches Kennzeichen
von Zugfahrzeugen und Anhängern sowie die Bodenfreiheit.
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|
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95
|
|
2.
|
Außer in den Fällen der
Nummer 4 hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde die nach § 8
Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes oder den entsprechenden
landesrechtlichen Bestimmungen zu beteiligenden Straßenbaubehörden
sowie die Polizei und, wenn Bahnstrecken höhengleich (Bahnübergänge)
oder nicht höhengleich (Überführungen) gekreuzt oder Bahnanlagen
berührt werden, auch die Bahnunternehmen zu hören. Geht die Fahrt über
den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, so sind außerdem
die Straßenverkehrsbehörden zu hören, durch deren Bezirk der
Fahrtweg führt; diese verfahren für ihren Bezirk nach Satz 1.
Die zuständige Erlaubnisbehörde hat im Anhörverfahren ausdrücklich
zu bestätigen, dass die Abwicklung des Transports auf dem Schienen-
oder Wasserweg unmöglich oder unzumutbar ist.
|
|
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96
|
|
|
Ist die zeitweise Sperrung
einer Autobahn- Richtungsfahrbahn erforderlich, bedarf es der
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Den beteiligten Behörden
sind die in Nummer V 1 aufgeführten technischen Daten des Fahrzeugs
oder der Fahrzeugkombination mitzuteilen.
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|
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97
|
|
3.
|
Geht die Fahrt über das
Gebiet eines Landes hinaus, so ist unter Mitteilung der in Nummer
V 1 aufgeführten technischen Daten des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination
die Zustimmung derjenigen höheren Verwaltungsbehörde einzuholen,
durch deren Bezirk die Fahrt in den anderen Ländern jeweils zuerst
geht. Auch für diese Behörden gilt Nummer 2 Satz 1. Auf die Anhörung
der Polizei kann im Rahmen des Zustimmungsverfahrens in der Regel
verzichtet werden. Eine Unterrichtung der Polizei über die Erteilung
von Erlaubnissen für Großraum und Schwertransporte ist jedoch
unbedingt sicherzustellen. Die Zustimmung der genannten Behörden
darf nur mit der Begründung versagt werden, dass die Voraussetzung
nach Nummer IV 1 Buchstabe b (Rn. 85) in ihrem Bezirk nicht vorliegen.
Die zuständigen obersten Landesbehörden können die für das Anhörverfahren
bei der Erteilung von Dauererlaubnissen ohne festgelegten Fahrtweg
zuständigen höheren Verwaltungsbehörden bestimmen. Führt die
Fahrt nur auf kurze Strecken in ein anderes Land, so genügt es,
statt mit der dortigen höheren Verwaltungsbehörde unmittelbar
mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde und der örtlichen Straßenbaubehörde
des Nachbarlandes Verbindung aufzunehmen.
|
|
|
98
|
|
4.
|
Von dem in Nummer 2 und
3 angeführten Anhörungsverfahren ist abzusehen, wenn folgende
tatsächliche Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte im Einzelfall
nicht überschritten werden und Zweifel an der Geeignetheit des
Fahrtweges, insbesondere der Tunnelanlagen und an der Tragfähigkeit
der Brücken, nicht bestehen:
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a)
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|
Höhe über alles 4 m
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|
b)
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Breite über alles 3 m
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99
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|
|
c)
|
|
Länge über alles:
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| |
|
|
|
|
- Einzelfahrzeuge (ausgenommen
Sattelanhänger) 15 m
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|
- Sattelkraftfahrzeuge 20
m
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|
|
|
wenn das Kurvenlaufverhalten
in einer Teilkreisfahrt unter Anwendung des § 32d StVZO eingehalten
wird 23 m
|
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| |
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|
|
- Züge 23 m
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100
|
|
|
d)
|
|
Achslasten
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| |
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|
- Einzelachsen 11,5 t
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| |
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|
|
- Doppelachsen
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| |
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|
Achsabstand:
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|
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|
1 m bis weniger als 1,3
m 17,6 t
|
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| |
|
|
|
|
1,3 m bis 1,8 m 20,0 t
|
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101
|
|
|
e)
|
|
Gesamtgewicht
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| |
|
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aa)
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Einzelfahrzeuge
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| |
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|
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|
- Fahrzeuge mit zwei Achsen
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|
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|
(ausgenommen Sattelanhänger)
18,0 t
|
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| |
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|
|
|
|
- Kraftfahrzeuge mit drei
Achsen 27,5 t
|
|
| |
|
|
|
|
|
- Anhänger mit drei Achsen
25,0 t
|
|
| |
|
|
|
|
|
- Kraftfahrzeuge mit zwei
Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt
sind, sowie Sattelzugmaschinen und Zugmaschinen mit vier Achsen
33,0 t
|
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102
|
|
|
|
|
bb)
|
Fahrzeugkombinationen
|
|
| |
|
|
|
|
(Züge und Sattelkraftfahrzeuge)
|
|
| |
|
|
|
|
- mit drei Achsen 29,0 t
|
|
| |
|
|
|
|
- mit vier Achsen 38,0 t
|
|
| |
|
|
|
|
- mit mehr als vier Achsen
41,8 t
|
|
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103
|
|
|
|
|
Dies gilt auch, wenn das
Sichtfeld eines Kraftfahrzeugs (§ 35b Abs. 2 StVZO) eingeschränkt
ist.
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|
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104
|
|
5.
|
a)
|
|
An den Nachweis der Voraussetzungen
der Erlaubniserteilung nach Nummer IV sind strenge Anforderungen
zu stellen. Über das Verlangen von Sachverständigengutachten
vgl. § 46 Abs. 3 Satz 2. Die Erteilungsvoraussetzungen dürfen
nur dann als amtsbekannt behandelt werden, wenn in den Akten
dargelegt wird, worauf sich diese Kenntnis gründet. Haben Absender
und Empfänger Gleisanschlüsse, ist eine Erlaubniserteilung nur
zulässig, wenn sich aus einer Bescheinigung der für den Versandort
zuständigen Güterabfertigung ergibt, dass eine Schienenbeförderung
nicht möglich oder unzumutbar ist. Von dem Nachweis darf nur
in dringenden Fällen abgesehen werden.
|
|
|
105
|
|
|
b)
|
|
Die Straßenverkehrsbehörde
hat, wenn es sich um einen Verkehr über eine Wegstrecke von mehr
als 250 km handelt, nach Nummer V 2 und 3 ein Anhörverfahren
vorgeschrieben ist und eine Gesamtbreite von 4,20 m oder eine
Gesamthöhe von 4,80 m jeweils von Fahrzeug und Ladung) nicht überschritten
wird, sich vom Antragsteller vorlegen zu lassen:
|
|
|
106
|
|
|
|
|
aa)
|
eine Bescheinigung der für
den Versandort zuständigen Güterabfertigung darüber, ob und gegebenenfalls
innerhalb welcher Fristen und unter welchen Gesamtkosten die
Schienenbeförderung bzw. die gebrochene Beförderung Schiene/Straße
möglich ist,
|
|
|
107
|
|
|
|
|
bb)
|
im gewerblichen Verkehr
eine Bescheinigung des Frachtführers oder des Spediteurs über
die tarifmäßigen Beförderungsentgelte und die Entgelte für zusätzliche
Leistungen,
|
|
|
108
|
|
|
|
|
cc)
|
im Werkverkehr den Nachweis über
die gesamten Beförderungskosten; wird der Nachweis nicht erbracht,
kann das tarifmäßige Beförderungsentgelt zuzüglich der Entgelte
für zusätzliche Leistungen als Richtwert herangezogen werden.
|
|
|
109
|
|
|
c)
|
Die Straßenverkehrsbehörde
hat, wenn es sich um einen Verkehr über eine Wegstrecke von mehr
als 250 km handelt und eine Gesamtbreite von 4,20 m oder eine
Gesamthöhe von 4,80 m jeweils von Fahrzeug und Ladung) oder ein
Gesamtgewicht von 72 t überschritten wird, sich vom Antragsteller
vorlegen zu lassen:
|
|
|
110
|
|
|
|
aa)
|
eine Bescheinigung der nächsten
Wasser- und Schifffahrtsdirektion darüber, ob und ggf.
|
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| |
|
|
|
|
innerhalb welcher Fristen
und unter welchen Gesamtkosten die Beförderung auf dem Wasser
bzw. die gebrochene Beförderung Wasser/Straße möglich ist,
|
|
|
111
|
|
|
|
bb)
|
im gewerblichen Verkehr
eine Bescheinigung des Frachtführers oder des Spediteurs über
die tarifmäßigen Beförderungsentgelte und die Entgelte für zusätzliche
Leistungen,
|
|
|
112
|
|
|
|
cc)
|
im Werkverkehr den Nachweis über
die gesamten Beförderungskosten; wird der Nachweis nicht erbracht,
kann das tarifmäßige Beförderungsentgelt zuzüglich der Entgelte
für zusätzliche Leistungen als Richtwert herangezogen werden.
|
|
|
113
|
|
|
|
|
In geeigneten Fällen kann
die Straßenverkehrsbehörde die Bescheinigung auch für Transporte
mit weniger als 250 km Wegstrecke verlangen. Die Vorlage der
Bescheinigungen nach den Doppelbuchstaben aa, bb oder cc ist
nicht erforderlich, wenn ein Transport auf dem Wasserweg offensichtlich
nicht in Betracht kommt.
|
|
|
114
|
VI. Der Inhalt des Erlaubnisbescheides
|
|
| |
|
1.
|
Der Fahrtweg ist in den
Fällen festzulegen, in denen nach Nummer V 2 und 3 (Rn. 95 ff.)
ein Anhörungsverfahren vorgeschrieben ist. Dabei müssen sämtliche
Möglichkeiten des gesamten Straßennetzes bedacht werden. Eine
Beeinträchtigung des Verkehrsflusses in den Hauptverkehrszeiten
muss vermieden werden. Auch sollte der Fahrweg so festgelegt
werden, dass eine Verkehrsregelung nicht erforderlich ist.
|
|
|
115
|
|
2.
|
Erforderlichenfalls ist
auch die Fahrzeit festzulegen. Jedenfalls in den Fällen, in denen
nach Nummer V 2 und 3 (Rn. 95 ff.) ein Anhörungsverfahren vorgeschrieben
ist, soll für Straßenabschnitte, die erfahrungsgemäß zu bestimmten
Zeiten einen erheblichen Verkehr aufweisen, die Fahrzeit in der
Regel wie folgt beschränkt werden:
|
|
|
116
|
|
|
a)
|
Die Benutzung von Autobahnen
ist in der Regel von Freitag 15 Uhr bis Montag 9 Uhr zu verbieten
und, falls diese Straßen starken Berufsverkehr aufweisen, auch
an den übrigen Wochentagen von 6 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.30
Uhr bis 19 Uhr. Vom 1. Juli bis 31. August sowie von Gründonnerstag
bis Dienstag nach Ostern und von Freitag vor Pfingsten bis Dienstag
danach sollte solchem Verkehr die Benutzung der Autobahnen möglichst
nur von 22 Uhr bis 6 Uhr erlaubt werden. Gegebenenfalls kommt
auch ein Verbot der Autobahnbenutzung an anderen Feiertagen (z.
B. Weihnachten) sowie an den Tagen davor und danach in Betracht.
|
|
|
117
|
|
|
b)
|
Auf Bundesstraßen samt ihren
Ortsdurchfahrten und auf anderen Straßen mit erheblichem Verkehr
außerhalb geschlossener Ortschaften darf solcher Verkehr in der
Regel nur von Montag 9 Uhr bis Freitag 15 Uhr erlaubt werden.
Die Benutzung von Straßen mit starkem Berufsverkehr ist in der
Regel werktags von 6 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.30 Uhr bis 19
Uhr zu verbieten.
|
|
| |
Zu Buchstabe a und b:
|
|
|
118
|
|
|
Ist die Sperrung einer Autobahn,
einer ganzen Fahrbahn oder die teilweise Sperrung einer Straße
mit erheblichem Verkehr notwendig, so ist das in der Regel nur
in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr zu erlauben.
|
|
|
119
|
|
3.
|
Von der Fahrzeitbeschränkung
nach Nummer VI 2 Buchstabe a Satz 2 kann abgesehen werden, wenn
Last- und Leerfahrten mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen
durchgeführt werden, deren transportbedingte und nach der Ausnahmegenehmigung
gemäß § 70 StVZO bzw. nach der Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 zulässige
Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt, sofern sie die in Nummer
V 4 Buchstabe a bis c (Rn. 98, 99) aufgeführten Abmessungen nicht überschreiten.
Von der Fahrzeitbeschränkung nach Nummer VI 2 kann ferner abgesehen
werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Beförderung
eilbedürftig ist und bei einer Beschränkung der Fahrzeit die
termingerechte Durchführung des Transportauftrags nicht gewährleistet
ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Eilbedürftigkeit durch
Verschulden des Antragstellers entstanden ist.
|
|
|
120
|
|
|
Ein Abweichen soll nicht
zugelassen werden, wenn es erhebliche Einschränkungen des allgemeinen
Verkehrs zu Verkehrsspitzenzeiten oder auf Strecken mit starkem
Verkehrsaufkommen zur Folge haben würde. In diesen Fällen muss
der Transport auf weniger bedeutende Straßen ausweichen.
|
|
|
121
|
|
4.
|
Um einen reibungslosen Ablauf
des Großraum- und Schwerverkehrs sicherzustellen, kann die zuständige
Polizeidienststelle im Einzelfall von der im Erlaubnisbescheid
festgesetzten zeitlichen Beschränkung abweichen, wenn es die
Verkehrslage erfordert oder gestattet.
|
|
|
122
|
|
5.
|
a)
|
Soweit es die Sicherheit
oder Ordnung des Verkehrs erfordert, sind Bedingungen zu stellen
und Auflagen zu machen; insbesondere werden die von den Straßenverkehrsbehörden,
den Straßenbaubehörden und Bahnunternehmen mitgeteilten Bedingungen,
Auflagen und Sondernutzungsgebühren grundsätzlich in die Erlaubnis
aufgenommen. Erforderlichenfalls ist für den ganzen Fahrtweg
oder für bestimmte Fahrstrecken die zulässige Höchstgeschwindigkeit
zu beschränken.
|
|
|
123
|
|
|
b)
|
Es ist vorzuschreiben, dass
die Fahrt bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall
oder Regen oder bei Glatteis zu unterbrechen und das Fahrzeug
möglichst außerhalb der Fahrbahn abzustellen und zu sichern ist.
|
|
|
124
|
|
|
c)
|
Die Auflage, das Fahrzeug
oder die Fahrzeugkombination besonders kenntlich zu machen, ist
häufig geboten, etwa durch Verwendung von Kennleuchten mit gelbem
Blinklicht (§ 38 Abs. 3) oder durch Anbringung weiß-rot-weißer
Warnfahnen oder weiß-roter Warntafeln am Fahrzeug oder Fahrzeugkombination
selbst oder an einem begleitenden Fahrzeug. Auf die "Richtlinien
für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge
sowie bestimmter hinausragender Ladungen" (VkBl. 1974 S.
2) wird verwiesen.
|
|
|
125
|
|
|
d)
|
Außerdem ist die Auflage
aufzunehmen, dass vor Fahrtantritt zu prüfen ist, ob die im Erlaubnisbescheid
festgelegten Abmessungen, insbesondere die vorgeschriebene Höhe,
eingehalten werden.
|
|
|
126
|
|
6.
|
Der Antragsteller hat bei
der Antragstellung folgende Haftungserklärung bzw. folgenden
Haftungsverzicht abzugeben: "Soweit durch den Transport
Schäden entstehen, verpflichte ich mich, für Schäden an Straßen
und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen,
sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken aufzukommen
und Straßenbaulastträger, Polizei, Verkehrssicherungspflichtige
und Eisenbahnunternehmer von Ersatzansprüchen Dritter, die aus
diesen Schäden hergeleitet werden, freizustellen. Ich verzichte
ferner darauf, Ansprüche daraus herzuleiten, dass die Straßenbeschaffenheit
nicht den besonderen Anforderungen des Transportes entspricht."
|
|
|
127
|
|
7.
|
Es kann geboten sein, einen
Beifahrer, weiteres Begleitpersonal und private Begleitfahrzeuge
mit, oder ohne Wechselverkehrszeichen-Anlage vorzuschreiben.
Begleitfahrzeuge mit Wechselverkehrszeichen-Anlage sind gemäß "Merkblatt über
die Ausrüstung eines privaten Begleitfahrzeuges" auszurüsten.
Ein Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichen-Anlage darf nur
vorgeschrieben werden, wenn wegen besonderer Umstände das Zeigen
von Verkehrszeichen durch die Straßenverkehrsbehörde anzuordnen
ist. Diese Voraussetzung liegt bei einem Großraumtransport insbesondere
vor, wenn bei einem Transport
|
|
|
128
|
|
|
a)
|
auf Autobahnen und Straßen,
die wie eine Autobahn ausgebaut sind
|
|
| |
|
|
|
- bei zwei oder mehr Fahrstreifen
plus Seitenstreifen je Richtung die Breite über alles 4,50 m
|
|
| |
|
|
|
- bei zwei Fahrstreifen
ohne Seitenstreifen je Richtung die Breite über alles 4,00 m
|
|
| |
|
|
|
(bei anderen Querschnitten
ist die Regel sinngemäß anzuwenden) oder
|
|
|
129
|
|
|
b)
|
auf anderen Straßen in der
Regel die Breite über
|
|
| |
|
|
|
alles von 3,00 m die Länge über
alles von 27,00 m
|
|
| |
|
|
|
überschritten wird,
|
|
|
130
|
|
|
c)
|
auf allen Straßen der Sicherheitsabstand
bei Überführungsbauwerken von 10 cm nicht eingehalten werden
kann.
|
|
| |
|
|
Die Voraussetzungen liegen
ebenfalls vor, wenn im Richtungsverkehr aufgrund des Gewichtes
des Transportes nur eine Einzelfahrt oder die Fahrt mit Pkw-Verkehr über
Brücken durchgeführt werden darf.
|
|
|
131
|
|
|
Eine polizeiliche Begleitung
ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn
|
|
| |
|
|
a)
|
bei Autobahnen und Straßen,
die wie eine Autobahn ausgebaut sind
|
|
| |
|
|
|
- bei zwei oder mehr Fahrstreifen
plus Seitenstreifen je Richtung die Breite über alles von 5,50
m,
|
|
| |
|
|
|
- bei zwei Fahrstreifen
ohne Seitenstreifen je Richtung die Breite von 4,50 m oder
|
|
| |
|
|
b)
|
auf anderen Straßen
|
|
| |
|
|
|
- die Breite über alles
von 3,50 m
|
|
| |
|
|
|
überschritten wird.
|
|
|
132
|
|
|
Polizeiliche Maßnahmen
aus Anlass eines Transportes sind nur erforderlich, wenn
|
|
| |
|
|
a)
|
der Gegenverkehr gesperrt
werden muss,
|
|
| |
|
|
b)
|
bei einer Durchfahrt durch
ein Überführungsbauwerk oder
|
|
| |
|
|
|
durch sonstige feste Straßenüberbauten
der Transport nur in abgesenktem Zustand erfolgen kann oder
|
|
| |
|
|
c)
|
bei sonstigen schwierigen
Straßen oder Verkehrsverhältnissen oder
|
|
| |
|
|
d)
|
eine besondere Anordnung
für das Überfahren bestimmter Brückenbauwerke aufgrund der Länge
des betreffenden Bauwerkes erforderlich ist.
|
|
|
133
|
|
|
Sofern eine polizeiliche
Begleitung/polizeiliche Maßnahme erforderlich ist, ist der Transport
frühzeitig, in der Regel spätestens 48 Stunden vor Fahrtantritt,
bei der für den Ausgangsort zuständigen Polizeidienststelle anzumelden.
|
|
|
134
|
|
8.
|
Entfällt nach Nummer V 4
(Rn. 98 ff.) das Anhörungsverfahren, so ist dem Erlaubnisnehmer
die Auflage zu erteilen, vor der Durchführung des Verkehrs in
eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigte Fahrtweg
für den Verkehr geeignet ist.
|
|
| |
VII. Dauererlaubnis
|
|
|
135
|
|
1.
|
Einem Antragsteller kann,
wenn die Voraussetzungen nach Nummer IV (Rn. 84 ff.) vorliegen
und er nachweist, dass er häufig entsprechenden Verkehr durchführt,
eine auf höchstens drei Jahre befristete Dauererlaubnis für Großraum-
und Schwerverkehr erteilt werden.
|
|
|
136
|
|
2.
|
Eine Dauererlaubnis darf
nur erteilt werden, wenn
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|
| |
|
|
a)
|
polizeiliche Begleitung
nicht erforderlich ist und
|
|
| |
|
|
b)
|
der Antragsteller Großraum-
und Schwertransporte schon längere Zeit mit sachkundigen, zuverlässigen
Fahrern und verkehrssicheren Fahrzeugen ohne Beanstandung durchgeführt
hat.
|
|
|
137
|
|
3.
|
Die Dauererlaubnis ist auf
Fahrten zwischen bestimmten Orten zu beschränken; statt eines
bestimmten Fahrtwegs können dem Antragsteller auch mehrere zur
Verfügung gestellt werden. Eine Dauererlaubnis kann auch für
alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und
der benachbarten Straßenverkehrsbehörden erteilt werden. Für
Straßenverkehrsbehörden mit kleinen räumlichen Zuständigkeitsbereichen
können die obersten Landesbehörden Sonderregelungen treffen.
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4.
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In die Dauererlaubnis ist
die Auflage aufzunehmen, dass der Antragsteller vor der Durchführung
des Verkehrs in eigener Verantwortung zu überprüfen hat, ob der
beabsichtigte Fahrtweg für den Verkehr geeignet ist. Die Maße
und Gewichte, die einzuhalten sind, und die Güter, die befördert
werden dürfen, sind genau festzulegen.
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5.
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Für die Zustellung und Abholung
von Eisenbahnwagen zwischen einem Bahnhof und einer Versand-
oder Empfangsstelle kann eine befristete Dauererlaubnis erteilt
werden, wenn der Verkehr auf der Straße und deren Zustand dies
zulassen.
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6.
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Die höhere Verwaltungsbehörde,
die nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO eine Ausnahmegenehmigung von
den Vorschriften der §§ 32 und 34 StVZO erteilt, kann zugleich
eine allgemeine Dauererlaubnis für eine Überschreitung bis zu
den in Nummer V 4 aufgeführten Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichten
erteilen. Dies gilt auch, wenn das Sichtfeld (§ 35b Abs. 2 StVZO)
eingeschränkt ist. Die Dauererlaubnis ist auf die Geltungsdauer,
höchstens jedoch auf drei Jahre, und den Geltungsbereich der
Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StZVO zu beschränken.
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7.
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Eine Dauererlaubnis darf
nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie ist
zu widerrufen, wenn der Verkehrsablauf unzumutbar beeinträchtigt
wird oder sonstige erhebliche Belästigungen oder Gefährdungen
der
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Verkehrsteilnehmer eingetreten
sind. Die Dauererlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber
eine Auflage nicht erfüllt.
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8.
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Im übrigen sind die Vorschriften
in Nummer I bis VI sinngemäß anzuwenden.
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VIII. Sonderbestimmungen
für Autokräne
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1.
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Die Vorschriften in Nummer
IV 1 Buchstabe a (Rn. 84) sowie in Nummer V 5 Buchstabe b und
V 5 Buchstabe c (Rn. 105 ff.) sind nicht anzuwenden.
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2.
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Die Vorschriften in Nummer
VI 2 (Rn. 115 ff.) sind nicht anzuwenden, wenn folgende Abmessungen,
Achslasten und zulässigen Gesamtgewichte nicht überschritten
werden:
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a)
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Höhe über alles 4 m
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b)
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Breite über alles 3 m
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c)
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Länge über alles 15 m
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d)
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Einzelachslast 12 t
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e)
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Doppelachslast 24 t
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f)
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Zulässiges Gesamtgewicht
48 t
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3.
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Im übrigen sind die Vorschriften
in Nummer I bis VII sinngemäß anzuwenden.
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