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Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
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Bei der Regelung über die Größe
der Verkehrszeichen (Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen, Rn. 8 bis 14) ist die Verpflichtung
aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (Abl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 94/1 O/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. März 1994 (EG Nr. L 100 S. 30) beachtet worden.
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1
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I.
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Die behördlichen Maßnahmen zur
Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen.
Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen
wie möglich anzuordnen. Bei der Straßenbaubehörde ist gegebenenfalls
eine Prüfung anzuregen, ob an Stelle von Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen vorrangig durch verkehrstechnische oder
bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation erreicht werden
kann.
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2
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Verkehrszeichen, die lediglich
die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen.
Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich
Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes
vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht
wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
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3
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Verkehrszeichen dürfen nur dort
angebracht werden, wo dies nach den Umständen geboten ist. Über
die Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall und
nur nach gründlicher Prüfung entschieden werden; die Zuziehung
ortsfremder Sachverständiger kann sich empfehlen.
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4
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1.
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Beim Einsatz moderner Mittel zur
Regelung und Lenkung des Verkehrs ist auf die Sicherheit besonders
Bedacht zu nehmen. Verkehrszeichen, Markierungen, Verkehrseinrichtungen
sollen den Verkehr sinnvoll lenken, einander nicht widersprechen
und so den Verkehr sicher führen. Die Wahrnehmbarkeit darf nicht
durch Häufung von Verkehrszeichen beeinträchtigt werden.
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5
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2.
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Die Flüssigkeit des Verkehrs ist
mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht
die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit
des Verkehrs vor. Der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel
ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
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II.
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Soweit die StVO und diese Allgemeine
Verwaltungsvorschrift für die Ausgestaltung und Beschaffenheit,
für den Ort und die Art der Anbringung von Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen nur Rahmenvorschriften geben, soll im einzelnen
nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren
werden, den das für Verkehr zuständige Bundesministerium nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt
erforderlichenfalls bekanntgibt.
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III. Allgemeines über Verkehrszeichen
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1.
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Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten
Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das für Verkehr
zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt.
Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern der StVO entsprechen.
Mehrere Verkehrszeichen oder ein Verkehrszeichen mit wenigstens
einem Zusatzzeichen dürfen gemeinsam auf einer weißen Trägertafel
aufgebracht werden. Die Trägertafel hat einen schwarzen Rand
und einen weißen Kontraststreifen. Zusatzzeichen werden jeweils
von einem zusätzlichen schwarzen Rand gefasst. Einzelne Verkehrszeichen
dürfen nur auf einer Trägertafel aufgebracht sein, wenn wegen
ungünstiger Umfeldbedingungen eine verbesserte Wahrnehmbarkeit
erreicht werden soll.
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8
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2.
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Allgemeine Regeln zur Ausführung
der Gestaltung von Verkehrszeichen sind als Anlage zu dieser
Verwaltungsvorschrift im Katalog der Verkehrszeichen in der aktuellen
Ausgabe (VzKat) ausgeführt.
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Gefahrzeichen können spiegelbildlich
dargestellt werden (die einzelnen Varianten ergeben sich aus
dem VzKat),
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a)
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wenn dadurch verdeutlicht wird,
wo die Gefahr zu erwarten ist (Zeichen 103, 105, 117, 121) oder
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b)
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wenn sie auf der linken Fahrbahnseite
wiederholt werden (Zeichen 117, 133 bis 142); die Anordnung von
Gefahrzeichen für beide Fahrbahnseiten ist jedoch nur zulässig,
wenn nach den örtlichen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Verkehrsteilnehmer das nur rechts befindliche Gefahrzeichen
nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können.
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3.
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Größe der Verkehrszeichen
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a)
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Die Ausführung der Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen ist auf das tatsächliche Erfordernis
zu begrenzen; unnötig groß dimensionierte Zeichen sind zu vermeiden.
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b)
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Sofern in dieser Vorschrift nichts
anderes bestimmt wird, erfolgt die Wahl der benötigten Verkehrszeichengröße
- vor dem Hintergrund einer sorgfältigen Abwägung - anhand folgender
Tabellen:
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Verkehrszeichen
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Größe 1 (70 %)
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Größe 2 (100 %) %)
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Größe 3 (125 bzw. 140
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Ronde (ø)
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420
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600
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750 (125 %)
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Dreieck Seitenl.)
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630
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900
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1260 (140 %)
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Quadrat Seitenl.)
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420
|
600
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840 (140 %)
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Rechteck (H x B)
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630 x 420
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900 x 600
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1260 x 840 (140 %)
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Maße in mm
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Zusatzzeichen
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Größe 1 (70 %)
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Größe 2 (100 %)
|
Größe 3 (125 %)
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Höhe 1
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231 x 420
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330 x 600
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412 x 750
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Höhe 2
|
315 x 420
|
450 x 600
|
562 x 750
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Höhe 3
|
420 x 420
|
600 x 600
|
750 x 750
|
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Maße der Zusatzzeichen in mm
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14
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c)
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Größenangaben für Sonderformen
(z. B. Zeichen 201 "Andreaskreuz"), die in dieser Vorschrift
nicht ausgeführt werden, sind im VzKat festgelegt.
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d)
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In der Regel richtet sich die Größe
nach der am Aufstellungsort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit:
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Größen der Verkehrszeichen für
Dreiecke, Quadrate und Rechtecke
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Geschwindigkeitsbereich (km/h)
20 bis weniger als 50
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Größe 1
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50 bis 100
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2
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| |
mehr als 100
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3
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Größen der Verkehrszeichen für
Ronden
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Geschwindigkeitsbereich (km/h)
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Größe
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0 bis 20
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1
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| |
mehr als 20 bis 80
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2
|
|
| |
mehr als 80
|
3
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e)
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Auf Autobahnen und autobahnähnlich
ausgebauten Straßen ohne Geschwindigkeitsbeschränkung werden
Verbote und vergleichbare Anordnungen zunächst durch Verkehrszeichen
der Größe 3 nach den Vorgaben des VzKat angekündigt, Wiederholungen
erfolgen bei zweistreifigen Fahrbahnen in der Regel in der Größe
2.
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f)
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Kleinere Ausführungen als Größe
1 kommen unter Berücksichtigung des Sichtbarkeitsgrundsatzes
nur für den Fußgänger- und Radverkehr sowie die Regelungen des
Haltens und Parkens in Betracht. Das Verhältnis der vorgeschriebenen
Maße soll auch dann gegeben sein. Im Übrigen sind bei allen Verkehrszeichen
kleine Abweichungen von den Maßen zulässig, wenn dies aus besonderen
Gründen notwendig ist und die Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit
der Zeichen nicht beeinträchtigt.
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g)
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Die Größe von Zonenzeichen, z.
B. Zeichen 270.1, sollte sich nach dem darauf enthaltenen Hauptzeichen
richten.
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18
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4.
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Die Ausführung der Verkehrszeichen
darf nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen
liegen.
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19
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5.
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Als Schrift ist die Schrift für
den Straßenverkehr gemäß DIN 1451, Teil 2 zu verwenden.
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20
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6.
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Die Farben müssen den Bestimmungen
und Abgrenzungen des Normblattes "Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen
- Farben und Farbgrenzen" DIN 6171 entsprechen.
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21
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7.
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Verkehrszeichen, ausgenommen solche
für den ruhenden Verkehr, müssen rückstrahlend oder von außen
oder innen beleuchtet sein. Das gilt auch für Verkehrseinrichtungen
nach § 43 Absatz 3 Anlage 4 und für Zusatzzeichen. Werden Zusatzzeichen
verwendet, müssen sie wie die Verkehrszeichen rückstrahlend oder
von außen oder innen beleuchtet sein. Hinsichtlich lichttechnischer
Anforderungen wird auf die EN 12899-1 "Ortsfeste, vertikale
Straßenverkehrszeichen" sowie die einschlägigen Regelwerke
der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
verwiesen.
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Ein Verkehrszeichen ist nur dann
von außen beleuchtet, wenn es von einer eigenen Lichtquelle angeleuchtet
wird.
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23
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Verkehrszeichen können auch lichttechnisch
erzeugt als Wechselverkehrszeichen in Wechselverkehrszeichengebern
dargestellt werden. Einzelheiten enthalten die "Richtlinien
für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ)" und
die "Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen
(RWVA)", die das für Verkehr zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt bekannt gibt.
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24
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8.
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Die Verkehrszeichen müssen fest
eingebaut sein, soweit sie nicht nur vorübergehend aufgestellt
werden. Pfosten, Rahmen und Schilderrückseiten sollen grau sein.
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25
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Strecken- und Verkehrsverbote für
einzelne Fahrstreifen sind in der Regel so über den einzelnen
Fahrstreifen anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen
zweifelsfrei zugeordnet werden können
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(Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste).
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Muss von einer solchen Anbringung
abgesehen werden oder sind die Zeichen nur vorübergehend angeordnet,
z. B. bei Arbeitsstellen, sind die Ge- oder Verbotszeichen auf
einer Verkehrslenkungstafel (Zeichen 501 ff.) am rechten Fahrbahnrand
anzuzeigen (vgl. VwV zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln,
Randnummer 7). Insbesondere außerhalb geschlossener Ortschaften
sollen die angeordneten Ge- oder Verbotszeichen durch eine gleiche
Verkehrslenkungstafel mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen
angekündigt werden.
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Bei den Zeichen 209 bis 214 und
245 reicht eine Aufstellung rechts neben dem Fahrstreifen, für
den sie gelten, aus.
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28
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9.
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Verkehrszeichen sind gut sichtbar
in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen,
soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist.
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29
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a)
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Links allein oder über der Straße
allein dürfen sie nur angebracht werden, wenn Missverständnisse
darüber, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung
gelten, nicht entstehen können und wenn sichergestellt ist, dass
sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich
sichtbar sind.
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30
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b)
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Wo nötig, vor allem an besonders
gefährlichen Straßenstellen, können die Verkehrszeichen auf beiden
Straßenseiten, bei getrennten Fahrbahnen auf beiden Fahrbahnseiten
aufgestellt werden.
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31
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c)
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Verkehrszeichen können so gewölbt
sein, dass sie auch seitlich erkennbar sind, wenn dies nach ihrer
Zweckbestimmung geboten erscheint und ihre Sichtbarkeit von vorn
dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für
die Zeichen 250 bis 267, nicht jedoch für vorfahrtregelnde Zeichen.
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32
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10.
|
Es ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen
nicht die Sicht behindern, insbesondere auch nicht die Sicht
auf andere Verkehrszeichen oder auf Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen
verdecken.
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11.
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Häufung von Verkehrszeichen
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33
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Weil die Bedeutung von Verkehrszeichen
bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar
sein muss, sind Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden. Es
ist daher stets vorrangig zu prüfen, auf welche vorgesehenen
oder bereits vorhandenen Verkehrszeichen verzichtet werden kann.
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34
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|
Sind dennoch an einer Stelle oder
kurz hintereinander mehrere Verkehrszeichen unvermeidlich, muss
dafür gesorgt werden, dass die für den fließenden Verkehr wichtigen
besonders auffallen. Kann dies nicht realisiert werden oder wird
ein für den fließenden Verkehr bedeutsames Verkehrszeichen an
der betreffenden Stelle nicht erwartet, ist jene Wirkung auf
andere Weise zu erzielen (z. B. durch Übergröße oder gelbes Blinklicht).
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a)
|
Am gleichen Pfosten oder sonst
unmittelbar über- oder nebeneinander dürfen nicht mehr als drei
Verkehrszeichen angebracht werden; bei Verkehrszeichen für den
ruhenden Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden.
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aa)
|
Gefahrzeichen stehen grundsätzlich
allein (vgl. Nummer I zu § 40, Randnummer 1).
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37
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bb)
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Mehr als zwei Vorschriftzeichen
sollen an einem Pfosten nicht angebracht werden. Sind ausnahmsweise
drei solcher Verkehrszeichen an einem Pfosten vereinigt, dann
darf sich nur eins davon an den fließenden Verkehr wenden.
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38
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cc)
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Vorschriftzeichen für den fließenden
Verkehr dürfen in der Regel nur dann kombiniert werden, wenn
sie sich an die gleichen Verkehrsarten wenden und wenn sie die
gleiche Strecke oder den gleichen Punkt betreffen.
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39
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dd)
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Verkehrszeichen, durch die eine
Wartepflicht angeordnet oder angekündigt wird, dürfen nur dann
an einem Pfosten mit anderen Verkehrszeichen angebracht werden,
wenn jene wichtigen Zeichen besonders auffallen.
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40
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b)
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Dicht hintereinander sollen Verkehrszeichen
für den fließenden Verkehr nicht folgen. Zwischen Pfosten, an
denen solche Verkehrszeichen gezeigt werden, sollte vielmehr
ein so großer Abstand bestehen, dass der Verkehrsteilnehmer bei
der dort gefahrenen Geschwindigkeit Gelegenheit hat, die Bedeutung
der Verkehrszeichen nacheinander zu erfassen.
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41
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12.
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An spitzwinkligen Einmündungen
ist bei der Aufstellung der Verkehrszeichen dafür zu sorgen,
dass Benutzer der anderen Straße sie nicht auf sich beziehen,
auch nicht bei der Annäherung; erforderlichenfalls sind Sichtblenden
oder ähnliche Vorrichtungen anzubringen.
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42
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13.
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a)
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Die Unterkante der Verkehrszeichen
sollte sich, soweit nicht bei einzelnen Zeichen anderes gesagt
ist, in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen
2,20 m, an Schilderbrücken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m.
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43
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b)
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Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb
der Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel sollte der Seitenabstand
von ihr innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 m, keinesfalls
weniger als 0,30 m betragen, außerhalb geschlossener Ortschaften
1,50 m.
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44
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14.
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Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen
Zeiten gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur die
Geltung der Zeichen 224, 229, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261,
270.1, 274, 276, 277, 283, 286, 290.1, 314, 314.1 und 315 darf
stattdessen auf einem Zusatzzeichen, z. B. "8-16 h",
zeitlich beschränkt werden. Vorfahrtregelnde Zeichen vertragen
keinerlei zeitliche Beschränkungen.
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45
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15.
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Besteht bei Verkehrszeichen an
einem Pfosten kein unmittelbarer Bezug, ist dies durch einen
Abstand von etwa 10 cm zu verdeutlichen.
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16.
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Zusatzzeichen im Besonderen
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46
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a)
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Sie sollten, wenn irgend möglich,
nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen
auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift
nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, gibt das für Verkehr
zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat)
im Verkehrsblatt bekannt. Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis
aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen
bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle.
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b)
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Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten
an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht
angebracht werden. Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen
muss eindeutig erkennbar sein (§ 39 Absatz 3 Satz 3).
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c)
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Entfernungs- und Längenangaben
sind auf- oder abzurunden. Anzugeben sind z. B. 60 m statt 63
m, 80 m statt 75 m, 250 m statt 268 m, 800 m statt 750 m, 1,2
km statt 1235 m.
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IV. Allgemeines über Markierungen
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49
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1.
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Markierungen sind nach den Richtlinien
für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen. Das für Verkehr
zuständige Bundesministerium gibt die RMS im Einvernehmen mit
den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
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50
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2.
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Die auf den fließenden Verkehr
bezogenen Markierungen sind retroreflektierend auszuführen.
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3.
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Markierungsknöpfe sollen nur dann
anstelle der Markierungslinien verwendet werden, wenn dies aus
technischen Gründen zweckmäßig ist, z. B. auf Pflasterdecken.
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52
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4.
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Dagegen können Markierungen aller
Art durch das zusätzliche Anbringen von Markierungsknöpfen in
ihrer Wirkung unterstützt werden; geschieht dies an einer ununterbrochenen
Linie, dürfen die Markierungsknöpfe nicht gruppenweise gesetzt
werden. Zur Kennzeichnung gefährlicher Kurven und zur Verdeutlichung
des Straßenverlaufs an anderen unübersichtlichen Stellen kann
das zusätzliche Anbringen von Markierungsknöpfen auf Fahrstreifenbegrenzungen,
auf Fahrbahnbegrenzungen und auf Leitlinien nützlich sein.
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5.
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Markierungsknöpfe müssen in Grund
und Aufriss eine abgerundete Form haben. Der Durchmesser soll
nicht kleiner als 120 mm und nicht größer als 150 mm sein. Die
Markierungsknöpfe dürfen nicht mehr als 25 mm aus der Fahrbahn
herausragen.
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6.
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Nach Erneuerung oder Änderung einer
dauerhaften Markierung darf die alte Markierung nicht mehr sichtbar
sein, wenn dadurch Zweifel über die Verkehrsregelung entstehen
könnten.
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55
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7.
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Durch Schriftzeichen, Sinnbilder
oder die Wiedergabe eines Verkehrszeichens auf der Fahrbahn kann
der Fahrzeugverkehr lediglich zusätzlich auf eine besondere Verkehrssituation
aufmerksam gemacht werden. Von dieser Möglichkeit ist nur sparsam
Gebrauch zu machen. Sofern dies dennoch in Einzelfällen erforderlich
sein sollte, sind die Darstellungen ebenfalls nach den RMS auszuführen.
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8.
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Pflasterlinien in verkehrsberuhigten
Geschäftsbereichen (vgl. § 39 Absatz 5 letzter Satz) müssen ausreichend
breit sein, in der Regel mindestens 10 cm, und einen deutlichen
Kontrast zur Fahrbahn aufweisen.
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V. Allgemeines über Verkehrseinrichtungen
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Für Verkehrseinrichtungen gelten
die Vorschriften der Nummern I, III 1, 2, 4, 5, 6, 10 und 13
sinngemäß.
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