| Zu § 42 Richtzeichen
(Teil 2) |
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Zu Zeichen 354 Wasserschutzgebiet
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1
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I.
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Es ist an den Grenzen der Einzugsgebiete von Trinkwasser und von
Heilquellen auf Straßen aufzustellen, auf denen Fahrzeuge mit
wassergefährdender Ladung häufig fahren. In der Regel ist
die Länge der Strecke, die durch das Wasserschutzgebiet führt,
auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 4) anzugeben.
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2
|
II.
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Nummer 1 zu
Zeichen 269 (Rn. 1) gilt auch hier
|
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3
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III.
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Vgl. auch Nummer II zu Zeichen
269, Rn. 2 bis 8.
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4
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IV.
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Es empfiehlt sich, das Zeichen voll retroreflektierend auszuführen.
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Zu Zeichen 355 Fußgängerunter- oder -überführung
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1
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An Unterführungen sollte das Zeichen in der Regel aufgestellt
werden, an Überführungen nur ausnahmsweise.
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Zu Zeichen 356 Verkehrshelfer
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1
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I.
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Wo Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer
tätig werden, soll das Zeichen angebracht sein. Wo ein Fußgängerüberweg
markiert ist, kann das Zeichen entbehrlich sein. Wenn der Einsatz
z. B. von "Verkehrskadetten" es erfordert, soll durch ein
mobiles Schild auf den Einsatz hingewiesen werden.
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|
2
|
II.
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Es soll etwa 50 m vor der Einsatzstelle stehen.
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|
3
|
III.
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Sollen Verkehrshelfer für ordnende Aufgaben, z. B. für
Hinweise zum ordnungsgemäßen Parken auf Parkplätzen,
eingesetzt werden, so ist dafür die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde
erforderlich. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.
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Zu Zeichen 357 Sackgasse
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1
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I.
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Das Zeichen sollte nur aufgestellt werden, wenn die Straße
nicht ohne weiteres als Sackgasse erkennbar ist.
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2
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II.
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Vgl.
Nummern zu § 31; Rn. 2 bis 4.
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Zu Zeichen 358 Erste Hilfe
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1
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I.
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Das Zeichen zeigt stets das rote Kreuz ohne Rücksicht darauf,
wer den Hilfsposten eingerichtet hat.
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2
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II.
|
Es darf nur verwendet werden zum Hinweis auf regelmäßig
besetzte Posten amtlich anerkannter Verbände.
|
|
3
|
III.
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Vgl. auch die Verlautbarung Nummer 115 vom 13. März 1967 (VkBl.
1967 5. 225).
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Zu Zeichen 359 Pannenhilfe
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1
|
Liegt die nächste Werkstatt an der Straße, so ist der
Hinweis entbehrlich. Es kann sich außerhalb geschlossener Ortschaften
auf Straßen mit schnellerem oder stärkerem Verkehr empfehlen,
wenn sich auf größere Entfernung nur eine Werkstatt abseits
der Straße befindet, auf sie mittels Pfeils und Entfernungsangabe
hinzuweisen.
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|
Zu Zeichen 363 Polizei
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1
|
Das Zeichen sollte, mit zusätzlichen näheren Hinweisen,
in der Regel nur außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen
mit schnellerem oder stärkerem Verkehr angebracht werden.
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|
Zu den Zeichen 375 bis 377 Autobahnhotel usw.
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1
|
I.
|
Die Zeichen dürfen nur auf Autobahnen aufgestellt werden.
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2
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II.
|
Sie dürfen nur für Betriebe verwendet werden, die von
der Autobahn aus unmittelbar zu erreichen sind.
|
|
3
|
III.
|
Durch das Zeichen 375 ist auf ein Autobahngasthaus mit, durch das
Zeichen 376 auf ein solches ohne Übernachtungsmöglichkeit
hinzuweisen, durch das Zeichen 377 auf kleine Erfrischungsstellen.
|
|
|
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|
Zu den Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit und Zeichen 381 Ende der
Richtgeschwindigkeit
|
|
1
|
I.
|
Eine Richtgeschwindigkeit kann sich auf bestimmten Straßenstrecken
dort empfehlen, wo es zweckmäßig ist, auf die Gefahren
höherer Geschwindigkeiten hinzuweisen, eine Beschränkung
durch Zeichen 274 aber noch nicht geboten ist (vgl. zu Zeichen 274).
|
|
2
|
II.
|
Richtgeschwindigkeiten sollten so festgelegt werden, dass sie vor
ihrer Anordnung bei nasser Fahrbahn von nicht mehr als 15 Prozent
der Fahrer überschritten werden.
|
|
3
|
III.
|
Die Richtgeschwindigkeit darf nur für alle Fahrstreifen einer
Fahrtrichtung, nicht für einzelne dieser Fahrstreifen empfohlen
werden.
|
|
4
|
IV.
|
Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 zu § 45
Abs. 1 bis 1e; Rn. 3 ff
|
|
|
|
|
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|
Zu Zeichen 385 Ortshinweistafel
|
|
1
|
I.
|
Das Zeichen kann auch dann verwendet werden, wenn die Straße
durch die genannte Ortschaft, nicht aber durch deren fest umrissenen
Ortskern führt.
|
|
2
|
II.
|
Vgl. auch Nummer 1 zu
den Zeichen 310 und 311 (Rn. 1) sowie die Richtlinien für
wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB),
Ausgabe 1992 (VkBl. 1995 5. 218).
|
|
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|
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|
|
Zu Zeichen 386 Touristischer Hinweis
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1
|
I.
|
Das Zeichen wird in drei Formen und Funktionen verwendet:
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2
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|
- als Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele
mit wegweisender Funktion außerhalb der Autobahn,
|
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3
|
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|
- als Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb
der Autobahnen,
|
|
4
|
|
|
- als Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten
entlang der Autobahnen
|
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5
|
|
Das Zeichen soll voll retroreflektierend ausgeführt werden.
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6
|
|
Touristische Hinweiszeichen dürfen nur äußerst sparsam
aufgestellt werden. Durch sie darf die Auffälligkeit. Erkennbarkeit
und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt
werden.
|
|
II.
|
Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele
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7
|
|
1.
|
Die Festlegung der Maße richtet sich nach den Vorgaben der
Vorläufigen Richtlinie für Touristische Hinweise an Straßen
(RtH 1988), Ausgabe 1988 (VkBl. 1988 5. 488), die das Bundesministerium
für Verkehr mit Zustimmung der obersten Landesbehörden
bekanntgibt.
|
|
8
|
|
2.
|
In der Regel stehen solche Zeichen nur außerorts an Straßen
von regionaler Bedeutung, innerorts kommen sie nur ausnahmsweise
und nur dann in Betracht, wenn nicht mit anderen Zeichen auf die
Ziele hingewiesen wird.
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9
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|
3.
|
Auf die ausgewählten Ziele soll nur im unmittelbaren Nahbereich
hingewiesen werden, wenn die übrige Wegweisung keine Hilfen
mehr gibt.
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10
|
|
4.
|
Auf bedeutende touristische Ziele kann mit einem einheitlichen grafischen
Symbol hingewiesen werden.
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11
|
III.
|
Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb von Autobahnen
|
| |
|
1.
|
siehe
Nummer II Nr. 1; Rn. 7
|
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12
|
|
2.
|
Die Zeichen enthalten den Namen der Straßen, z. B. "Burgenstraße" gegebenenfalls
zusammen mit einem einheitlich auf diese Straße zu verwendenden
grafischen Symbol.
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13
|
|
3.
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Die Zeichen haben nur kennzeichnende und keine wegweisende Funktion.
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14
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|
4.
|
Die Zeichen dürfen nicht zusammen mit der übrigen Beschilderung
aufgestellt werden.
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15
|
IV.
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Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten
entlang der Autobahnen
|
| |
|
1.
|
siehe
Nummer II Nr. 1; Rn. 7
|
|
16
|
|
2.
|
Die Tafel dient nur der Unterrichtung und darf weder selbst eine
Wegweisungsfunktion haben noch eine Folgewegweisung an den Autobahnausfahrten
nach sich ziehen. Entfernungsangaben, Pfeile u. ä. dürfen
auf der Tafel nicht verwendet werden.
|
|
17
|
|
3.
|
Die Unterrichtungstafel muss ein eigenständiges und einheitliches
Erscheinungsbild aufweisen, es darf keine Verwechslungsgefahr mit
anderen Verkehrszeichen auf der Autobahn bestehen.
|
|
18
|
|
4.
|
Inhalt der Unterrichtungstafel sollen bevorzugt Landschaften oder
von der Autobahn aus sichtbare bedeutsame Kultur- oder Baudenkmäler
sein.
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|
19
|
|
|
In einer Tafel darf nur ein Thema grafisch umgesetzt werden.
|
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20
|
|
5.
|
Die Tafel darf nicht innerhalb einer Wegweiserkette, d. h. zwischen
Ankündigungstafel und Ausfahrt bzw. Entfernungstafel aufgestellt
werden. Der Abstand zur wegweisenden Beschilderung muss mindestens
1 km betragen. Untereinander sollen die braun-weißen Tafeln
in der Regel keinen geringeren Abstand als 20 km haben.
|
|
21
|
V.
|
Richtlinien und Verzeichnisse
|
| |
|
1.
|
Die Auswahl der Sehenswürdigkeiten sowie die Ausstattung und
Aufstellung der Zeichen sollen im einzelnen nach Richtlinien erfolgen,
die das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den
zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgibt.
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|
22
|
|
2.
|
Es wird empfohlen, für die ausgewählten Ziele, Kennzeichnungen
und Inhalte der Unterrichtungstafeln bei den Ländern ein Verzeichnis
anzulegen und fortzuschreiben.
|
|
23
|
|
3.
|
Die Ziele, Kennzeichnungen und Unterrichtungen sollen unter Beteiligung
von Interessenvertretern der Touristik und anderen interessierten
Verbänden von der Straßenverkehrsbehörde festgelegt
werden. Zu beteiligen sind von seiten der Behörden vor allem
die Straßenbaubehörde, Denkmalschutzbehörde, Forstbehörde.
|
|
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 388 Seitenstreifen nicht befahrbar
|
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1
|
I.
|
Der Warnung bedarf es nicht, wenn der Seitenstreifen ersichtlich
unzureichend befestigt oder überhaupt ungeeignet ist.
|
|
2
|
II.
|
Dagegen sollte durch das Zeichen vor unzureichend befestigten Seitenstreifen
gewarnt werden, die ähnlich wie die Fahrbahn aussehen oder sonst
den Eindruck machen, als ob sie vor allem zum Halten oder Parken
geeignet wären.
|
|
3
|
III.
|
Auf schmalen Straßen muss häufig vor unzureichend befestigten
Seitenstraßen gewarnt werden, damit Kraftfahrer bei einer Begegnung
nicht dorthin ausweichen.
|
|
4
|
IV.
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Die Anbringung des Zeichens 101 über dem Zeichen 388 ist unzulässig.
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|
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 392 Zollstelle
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|
1
|
Das Zeichen sollte in der Regel 150 bis 250 m vor der Zollabfertigungsstelle
aufgestellt werden. Die Zollbehörden sind zu hören.
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|
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|
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|
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Zu Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen
|
|
1
|
I.
|
Das Zeichen informiert den in die Bundesrepublik Deutschland einreisenden
Verkehrsteilnehmer über die bestehenden allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen
und über die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen.
|
|
2
|
II.
|
Die Informationstafel sollte hinter der Grenzübergangsstelle
neben der Fahrbahn stehen, und zwar
|
|
3
|
|
- die erste Tafel nach Möglichkeit unmittelbar hinter
der letzten Passkontrollstelle in einem Bereich, in dem die Tafel
bereits von den auf die Abfertigung wartenden Fahrzeugen aus gelesen
werden kann, und
|
|
4
|
|
- die Wiederholungstafel stets hinter der Grenzübergangsstelle
in einem Bereich ab 200 m bis 500 m (auf Autobahnen einheitlich 500
m) von der Stelle entfernt, an der der Querschnitt der durchgehenden
Strecke beginnt.
|
| 5 |
|
An Grenzübergangsstellen außerhalb von Autobahnen kann,
je nach den örtlichen Gegebenheiten, eine Informationstafel
ausreichen.
|
|
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 394 Laternenring
|
|
1
|
Ringe und Schilder sind 70 mm hoch, Schilder 150 mm breit.
|
|
|
|
|
|
|
Zu den Zeichen 401 und 410
|
|
1
|
I.
|
Allein dürfen diese Schilder nur im Verlauf von Bundesstraßen
und Europastraßen, die Vorfahrtstraßen sind, aufgestellt
werden. Vgl. auch Nummer III 11 a zu
den §§ 39 bis 43; Rn. 32 ff
|
|
2
|
II.
|
Vgl. auch Nummer VIII zu
den Zeichen 310 und 311; Rn. 10.
|
|
3
|
III.
|
Das Zeichen 401 darf auf neu gebauten Straßen. z. B. Umgehungsstraßen,
schon vor deren Widmung angebracht werden.
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 405 Nummernschild für Autobahnen
|
|
1
|
I.
|
Die Abmessungen richten sich nach der Höhe der Ziffern auf
den Wegweisern.
|
|
2
|
II.
|
Das Zeichen darf nur zugleich mit Vorwegweisern. Wegweisern und
Entfernungstafeln gezeigt werden.
|
|
3
|
III.
|
Nummer 1 zu
den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453 (Rn. 1 bis 4) gilt
sinngemäß.
|
|
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 406 Nummernschild für Knotenpunkte der Autobahnen
|
|
1
|
I.
|
Das Zeichen darf nur zugleich mit Zeichen 448 und Zeichen 450 (300-m-Bake)
gezeigt werden.
|
|
2
|
II.
|
Alle Ankündigungstafeln der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze
und Autobahndreiecke sollen für jeden Autobahnverlauf eine fortlaufende
Nummer erhalten. Eine Wiederholung dieser Knotenpunktnummer soll
nur für Anschlussstellen auf der 300-m-Bake (Zeichen 450) erfolgen.
|
|
|
|
|
|
|
Zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweisung außerhalb von Autobahnen
|
|
1
|
I.
|
Die Wegweisung soll Ortsfremde unterrichten. Dabei soll auch angestrebt
werden, den Verkehr unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Verkehrsbedürfnisse auf das vorhandene Straßennetz zu
verteilen. Folgende Grundsätze sind einzuhalten:
|
|
2
|
|
1.
|
Ein einmal in der Wegweisung angegebenes Ziel muss in jeder folgenden
Wegweisung bis zu diesem Ziel wieder holt werden.
|
|
3
|
|
2.
|
Wird an einer Kreuzung oder Einmündung auf ein über eine
abzweigende Straße erreichbares Ziel hingewiesen, so empfiehlt
es sich immer dann, an der gleichen Stelle auch einen Wegweiser für
die Hauptrichtung anzubringen, wenn Zweifel über die Weiterführung
der Hauptrichtung auftreten können.
|
|
4
|
II.
|
Anzugeben ist die Entfernung bis zur Ortsmitte. Es sind nur volle
Kilometer zu nennen. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die
Entfernungsangabe häufig entbehrlich.
|
|
5
|
III.
|
Ist an einer Kreuzung oder Einmündung ein beleuchteter oder
ein retroreflektierender Wegweiser angebracht, so muss geprüft
werden, ob nicht auch alle übrigen so auszuführen sind.
|
|
6
|
IV.
|
Für Bundesfernstraßen gibt das Bundesministerium für
Verkehr ein Verzeichnis der Fern- und Nahziele sowie der Entfernungen
heraus. Diese sowie die entsprechenden Verzeichnisse der obersten
Landesbehörden für die übrigen Straßen sind
bei der Auswahl der Ziele zu beachten.
|
|
7
|
V.
|
Soweit in den folgenden Ausführungen keine speziellen Regelungen
getroffen sind, ist die Ausgestaltung und Aufstellung nach den Richtlinien
für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen
(RWB)" auszuführen. Das Bundesministerium für Verkehr
gibt die RWB im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
im Verkehrsblatt bekannt.
|
|
|
|
|
|
|
Zu den Zeichen 421 und 442
|
|
1
|
I.
|
Die Zeichen können zur Ableitung jeder Verkehrsart verwendet
werden. In den Zeichen können erforderlichenfalls auch mehrere
Sinnbilder gezeigt werden.
|
|
2
|
II.
|
Die Aufstellung des Zeichens 442 ist dort zu erwägen, wo schnell
gefahren wird und das Zeichen 421 deshalb nicht immer rechtzeitig
erkannt werden kann. Außerdem empfiehlt sich die Aufstellung
auf breiten Straßen, auf denen der abzuleitende Verkehr sich
frühzeitig einordnen muss. Wo das Zeichen 442 steht, kann das
Zeichen 421 oft entbehrt werden.
|
| |
III.
|
Die Ableitung bestimmter Verkehrsarten ist in der Regel geboten,
|
|
3
|
|
1.
|
wenn für Verkehrsarten (z. B. für Lastkraftwagen) im weiteren
Verlauf der Straße ein Verkehrsverbot besteht. In solchen Fällen
ist auf das folgende Verkehrsverbot zusätzlich z. B. durch Aufstellung
des Zeichens 253 mit Angabe der Entfernung auf einer Zusatztafel
hinzuweisen,
|
|
4
|
|
2.
|
wenn bestimmte Verkehrsarten von der Weiterbenutzung der Straße
fernzuhalten sind (z. B. Ableitung von Lastkraftwagen vor engen Ortsdurchfahrten
oder von Radfahrern auf weniger belastete Straßen). In solchen
Fällen wird zu prüfen sein, ob ein Verkehrsverbot, etwa
mit dem beschränkenden Zusatzschild "Anlieger frei",
ausgesprochen werden kann,
|
|
5
|
|
3.
|
wenn es für bestimmte Verkehrsarten zweckmäßig ist,
die Umleitungsstrecke zu benutzen. So kann z. B. Personenkraftwagen
eine schwächer befestigte Strecke zur Umgehung des Stadtkerns
angeboten werden, wenn der Verkehr dort schneller vorankommt als
auf der überlasteten Ortsdurchfahrt.
|
|
|
|
|
|
|
Zu den Zeichen 421 und 442, 454 bis 466 Beschilderung von Umleitungen
und Bedarfsumleitungen
|
|
1
|
I.
|
Die Ausgestaltung und Aufstellung richtet sich, soweit im folgenden
keine speziellen Regelungen getroffen sind, nach den "Richtlinien
für Umleitungsbeschilderung (RUB)". Das Bundesministerium
für Verkehr gibt die RUB im Einvernehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
|
|
2
|
II.
|
Umleitungen, auch nur von Teilen des Fahrverkehrs, und Bedarfsumleitungen
sind in der Regel in einem Umleitungsplan festzulegen. Die zuständige
Behörde hat sämtliche beteiligten Behörden und die
Polizei, gegebenenfalls auch die Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmen
und die Versorgungsunternehmen zur Planung heranzuziehen. Dabei sind
die Vorschriften des Straßenrechts, insbesondere des § 14
des Bundesfernstraßengesetzes und die entsprechenden Vorschriften
der Landesstraßengesetze zu berücksichtigen. Bei allen
in den Verkehrsablauf erheblich eingreifenden Umleitungsplänen
empfiehlt es sich, einen Anhörungstermin anzuberaumen.
|
|
3
|
III.
|
Als Umleitungsstrecken sollten solche ausgewählt werden, die
für die Verkehrsteilnehmer einen möglichst geringen Umweg
bedeuten, die für die Art und Menge des umzuleitenden Verkehrs
genügen und die, wenn notwendig, mit zumutbaren Aufwendungen
für die Umleitung hergerichtet werden können. Genügt
die Umleitungsstrecke dem verstärkten Verkehr nicht, so ist
durch zusätzliche Maßnahmen dafür zu sorgen, dass
sie für den verstärkten Verkehr verkehrssicher wird und
sich dieser möglichst reibungslos abwickeln kann. Hierzu können
Baumaßnahmen (z. B. Verbesserung der Fahrbahndecke, Schaffung
von Ausweichstellen), die bei der Straßenbaubehörde anzuregen
sind, und verkehrsregelnde Maßnahmen (z. B. Anordnung von Haltverboten,
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Schaffung von Einbahnstraßen)
notwendig sein. Die Umleitungsstrecke und die zu ihrer Herrichtung
gebotenen Maßnahmen sind in dem Umleitungsplan darzustellen.
Die Umleitungsschilder dürfen erst aufgestellt werden, wenn
die festgelegten Maßnahmen durchgeführt sind.
|
|
4
|
IV.
|
Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs werden durch Zeichen 460
gekennzeichnet.
|
|
5
|
V.
|
Umleitungen, die innerhalb eines Landes besonders bedeutsam sind,
sowie Einrichtung und Inanspruchnahme von Bedarfsumleitungen müssen
den Landesmeldestellen, die für die Unterrichtung der Kraftfahrer
durch Rundfunk eingerichtet sind, bekanntgemacht werden.
|
|
6
|
VI.
|
Nebenstrecken sind außerhalb geschlossener Ortschaften zu
bevorrechtigen.
|
|
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 432 Wegweiser zu innerörtlichen Zielen
|
|
1
|
I.
|
Innerörtliche Ziele, zu denen zu weisen ratsam ist, können
sowohl Ortsteile (z. B. Parksiedlung, Innenstadt, Kurviertel), als
auch öffentliche Anlagen und Gebäude sein (z. B. Flughafen,
Bahnhof, Messegelände, Universität, Stadion, Autohof).
Wenn auch in der Regel durch das weiße Pfeilschild nur der
Weg zu Zielen innerhalb der geschlossenen Ortschaft gewiesen werden
sollte, wird empfohlen, es auch als Wegweiser auf einen außerhalb
gelegenen Flugplatz, Bahnhof oder ähnliche Einrichtungen zu
verwenden.
|
|
2
|
|
Zusätzlich ein Sinnbild des angegebenen Zieles zu zeigen, empfiehlt
sich.
|
|
3
|
II.
|
Zu privaten Unternehmen darf nur dann so gewiesen werden, wenn das
wegen besonders starken auswärtigen Zielverkehrs dorthin unerlässlich
ist und auch nur, wenn allgemeine Hinweise wie "Industriegebiet
Nord" nicht ausreichen.
|
|
4
|
III.
|
Auf Autobahnen dürfen Wegweiser zu privaten Unternehmen, zu
Industrie- oder Gewerbegebieten und zu öffentlichen Einrichtungen
nicht aufgestellt werden. Hinweise auf Flughäfen, die in weißen
Einsätzen mit dem Sinnbild eines Flugzeuges (entsprechend Zeichen
144) auf den blauen Autobahnwegweisern angezeigt werden, bleiben
davon unberührt.
|
|
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 434 Wegweisertafel
|
|
1
|
Vgl. auch Nummer II zu
den Zeichen 332 und 333; Rn. 2.
|
|
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 437 Straßennamensschilder
|
|
1
|
I.
|
Die Schilder haben entweder weiße Schrift auf dunklem Grund
oder schwarze Schrift auf hellem Grund.
|
|
2
|
II.
|
Die so aufgestellten Straßennamensschilder sind beiderseits
zu beschriften. Werden zusätzlich Hausnummern angegeben, so
ist dafür zu sorgen, dass die Schilder lesbar bleiben.
|
|
3
|
III.
|
An Kreuzungen und Einmündungen sollen sie auf die gezeigte
Weise angebracht und angeordnet werden; bei erheblichem Fahrverkehr
sind sie stets so anzubringen und anzuordnen.
|
|
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 438 Vorwegweiser
|
|
1
|
I.
|
Durch die schwarzen Pfeile den tatsächlichen Verlauf der Straße
schematisch darzustellen, empfiehlt sich nur, wenn dadurch die Übersichtlichkeit
der Wegweisung nicht leidet, z.B. vor einem Kreisverkehr.
|
|
2
|
II.
|
Die Stärke der Pfeilstriche ist nicht nach der Klassifizierung
der Straße zu wählen, sondern nach der Vorfahrtregelung,
die an der angekündigten Kreuzung oder Einmündung gilt.
Die Strichstärken sind in einem Verhältnis 4 (für
die Vorfahrtsstraße) : 3 (für die nachgeordnete Straße)
darzustellen. Die Ankündigung der Wartepflicht durch Zeichen
205 mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzschild, gegebenenfalls
auch mit dem Sinnbild STOP (hinter Zeichen 206), am gleichen Pfosten
kann empfehlenswert sein.
|
|
3
|
III.
|
Im Vorwegweiser kann durch verkleinerte Wiedergabe auf den Strichen
auf Verkehrsschilder hingewiesen werden, die im weiteren Verlauf
der Straße stehen, z. B. durch Wiedergabe des Gefahrzeichens
150 oder 151 auf einen Bahnübergang, des Zeichens 205 auf die
Wartepflicht an der folgenden Kreuzung (Ausführungsbeispiele
siehe RWB). Als Einsätze sind nur Verkehrszeichen zulässig.
|
|
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahn
|
|
1
|
Die Nummer 1 zu
den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453 (Rn. 1 bis 4) gilt
auch für das Zeichen 440.
|
|
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
|
|
1
|
Vgl. auch zu
den Zeichen 421 und 442.
|
|
|
|
|
|
|
Zu den Zeichen 448, 448.1, 449 und 453
|
|
1
|
Vgl. auch Nummer 1 zu
den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453; Rn. 1 bis 4.
|
| |
|
|
|
| Zu
Zeichen 448.1 Autohof |
|
1
|
I. |
Die Abmessung des Zeichens
beträgt 2,0 m x 2,8 m. |
|
2
|
II. |
Zeichen 448.1 ist nur anzuordnen,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
|
|
|
1. |
Der Autohof ist höchstens
1 km von der Anschlussstelle entfernt. |
|
|
|
2. |
Die Straßenverbindung
ist für den Schwerverkehr baulich und unter Berücksichtigung
der Anliegerinteressen Dritter geeignet. |
|
|
|
3. |
Der Autohof ist ganzjährig
und ganztags (24 h) geöffnet. |
|
|
|
4. |
Es sind mindestens 50 LKW-Stellplätze
an schwach frequentierten (DTV bis 50 000 Kfz) und 100 Lkw-Stellplätze
an stärker frequentierten Autobahnen vorhanden. Pkw-Stellplätze
sind davon getrennt ausgewiesen. |
|
|
|
5. |
Tankmöglichkeit besteht
rund um die Uhr; für Fahrzeugreparaturen werden wenigstens Fachwerkstätten
und Servicedienste vermittelt. |
|
|
|
6. |
Von 11 bis 22 Uhr wird ein
umfassendes Speiseangebot, außerhalb dieser Zeit werden Getränke
und Imbiss angeboten. |
|
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7. |
Sanitäre Einrichtungen
sind sowohl für Behinderte als auch für die besonderen
Bedürfnisse des Fahrpersonals vorhanden. |
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3
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II. |
Die Abmessung des Zusatzschildes
beträgt 0,8 m x 2,8 m, die der in der Reihe anzuordnenden grafischen
Symbole 0,52 m x 0,52 m. Sollen mehr als 4 (maximal 6) Symbole gezeigt
werden, sind diese entsprechend zu verkleinern. |
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4
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IV. |
Das Zusatzschild enthält
nur grafische Symbole für rund um die Uhr angebotene Leistungen.
Es dürfen die Symbole verwendet werden, die auch das Leistungsangebot
von bewirtschafteten Rastanlagen beschreiben (vgl. RWBA 2000, Kap.
8.1.2). Zusätzlich kann auch das Symbol "Autobahnkapelle" verwendet
werden, wenn ein jederzeit zugänglicher Andachtsraum vorhanden
ist. Zur Verwendung des Symbols "Werkstatt" vgl. RWBA 2000,
Kap. 15.1 (5). |
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5
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V. |
Die Autohof-Hinweiszeichen,
deren Aufstellung vor der Aufnahme des Zeichens 448.1 (Autohof) in
die StVO erfolgte und deren Maße nicht den Vorgaben (2,0 m
x 2,8 m) entsprechen, sind bis zum 1. Januar 2006 gegen die entsprechenden
Zeichen auszutauschen. |
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Zu Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen
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1
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I.
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Über dem Pfeil für die Richtung "Geradeaus" darf
nur der Name der nächsten Anschlussstelle für die Ausfahrt
angegeben werden.
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2
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II.
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Der andere Pfeil hat zunächst halbrechts zu zeigen, darf dann
aber den tatsächlichen Verlauf der Ausfahrt darstellen. Nummer
II zu
Zeichen 332 (Rn. 2) gilt auch hier.
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3
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III.
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Abweichend von Nummer I und II dürfen in Schilderbrücken
an Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken über oder neben beiden
Pfeilen bis zu drei Ziele genannt werden.
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4
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IV.
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Wo es zur Orientierung geboten ist, namentlich an Ausfahrten, die
so ausgebaut sind, dass sie Autobahnabzweigungen ähneln, dürfen
bei den Ortsnamen über dem nach halbrechts weisenden Pfeil Nummernschilder
für Bundesstraßen (Zeichen 401) angebracht werden, wenn
diese Bundesstraßen als Vorfahrtstraßen gekennzeichnet
sind.
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Zu Zeichen 450 Ankündigungsbake
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1
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Vgl. auch Nummer 1 zu
den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453; Rn. 1 bis 4.
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Zu Zeichen 453 Entfernungstafel
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1
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An Autobahnen werden als Bestätigung der Ziele Fernziele in
maximal vier Zielangaben auf der Entfernungstafel hinter den Knotenpunkten
angezeigt.
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2
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Liegt das angegebene Ziel nicht an der gerade befahrenen Autobahn,
wird dieses Ziel unterhalb eines Trennstriches mit der zugehörigen
Autobahnnummer aufgeführt, über die das Ziel zu erreichen
ist. Die Anzahl von höchstens vier Zielangaben in der Entfernungstafel
darf auch in diesen Fällen nicht überschritten werden.
Wird die Zielangabe über mehrere Autobahnen geführt. wird
nur die A-Nummer der nächsten Autobahnstrecke der Zielangabe
vorangestellt.
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Zu Zeichen 454 Umleitungswegweiser
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1
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I.
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Das Zeichen muss mindestens an jeder Kreuzung und Einmündung
im Verlauf der Umleitungsstrecke aufgestellt werden, wo Zweifel über
deren weiteren Verlauf entstehen können.
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2
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II.
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Es kann sich empfehlen, das Ende der Umleitungsstrecke durch Wegweisung
kenntlich zu machen.
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Zu Zeichen 455 Nummerierte Umleitung
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1
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Das Zeichen kann anstelle von Zeichen 454 eingesetzt werden, wo
eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken durch eine Nummerierung
erforderlich wird. Häufigste Einsatzfälle werden in städtischen
Bereichen mit Großbaustellen liegen. Außerorts kann bei
einfachen Verkehrsführungen Zeichen 454 angewendet werden.
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Zu den Zeichen 457 bis 469
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1
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I.
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Größere Umleitungen sollten immer angekündigt werden,
und zwar in der Regel durch die Planskizze.
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2
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II.
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Kleinere Umleitungen bedürfen der Ankündigung nur, wenn
das Zeichen 454 nicht schon auf größere Entfernung gesehen
werden kann. Dann sollte in der Regel das Zeichen 457 verwendet werden.
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3
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III.
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Wegweiser und Vorwegweiser, die wegen einer Umleitung vorübergehend
nicht gelten, sollten nicht entfernt oder völlig verdeckt werden,
sondern nur mit sich kreuzenden Bändern versehen werden, damit
der nach Straßenkarten reisende Verkehrsteilnehmer die Orientierung
behält.
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Zu Zeichen 460 Bedarfsumleitung
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1
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I.
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Für den Autobahnverkehr in nördlicher oder östlicher
Richtung sind die Bedarfsumleitungen mit ungeraden Nummern und für
den Autobahnverkehr in südlicher oder westlicher Richtung mit
geraden Nummern zu bezeichnen. Die Nummern sollen so gewählt
werden, dass sie in Fahrtrichtung zunehmen. jedem Land stehen die
Nummern 1 bis 99 zur Verfügung. Für eine sinnvolle Koordinierung
sorgen die Länder.
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2
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II.
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Maßnahmen im und für den Bedarfsfall
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Wenn eine Bedarfsumleitung (z. B. wegen eines Unfalls oder wegen Überfüllung
einer Strecke) in Anspruch genommen werden muss, ist der Verkehr.
gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Absperrgeräten, durch
Lichtzeichen, Verkehrszeichen oder Polizeibeamte abzuleiten. Es ist
auch zu prüfen, inwieweit es notwendig ist, den auf die Autobahn
zufließenden Verkehr rechtzeitig in die Bedarfsumleitungsstrecken
oder andere Ausweichstrecken zu führen.
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Zu Zeichen 467 Umlenkungspfeil
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1
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I.
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Das orangefarbene Pfeilzeichen ist ein Leitsymbol für eine
empfohlene Umleitung innerhalb des Autobahnnetzes. Das Zeichen wird
in allen Schildern gezeigt, die der Ankündigung, Vorwegweisung,
Wegweisung und Bestätigung einer empfohlenen Umleitungsstrecke
dienen. Sie sind zusätzlich zur blauen Autobahnwegweisung aufgestellt.
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2
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II.
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Die Umlenkungsbeschilderung zeigt den Umlenkungspfeil und etwaige
schwarze Symbole und Aufschriften auf weißem Grund.
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3
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III.
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Der umzulenkende Verkehr wird am Beginn der Umlenkung durch entsprechende
Ziele und den orangefarbenen Umlenkungspfeil geführt. Im Verlauf
der Umlenkungsroute brauchen die Ziele nicht erneut ausgeschildert
zu werden. Der Umlenkungspfeil als Leitsymbol übernimmt die
weitere Wegführung.
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4
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IV.
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Bei Überschneidungen von umgelenkten Routen kann es zweckmäßig
sein, die Routen regional zu nummerieren. Die Nummer kann in schwarzer
Schrift in dem Pfeilzeichen eingesetzt werden.
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5
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V.
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Einzelheiten werden in den "Richtlinien für Wechselverkehrszeichen
an Bundesfernstraßen (RWVZ)" festgelegt, die das Bundesministerium
für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgibt.
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