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Zu § 42 Richtzeichen (Teil 2)  
             

Zu Zeichen 354 Wasserschutzgebiet

1

I.

Es ist an den Grenzen der Einzugsgebiete von Trinkwasser und von Heilquellen auf Straßen aufzustellen, auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung häufig fahren. In der Regel ist die Länge der Strecke, die durch das Wasserschutzgebiet führt, auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 4) anzugeben.

2

II.

Nummer 1 zu Zeichen 269 (Rn. 1) gilt auch hier

3

III.

Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 269, Rn. 2 bis 8.

4

IV.

Es empfiehlt sich, das Zeichen voll retroreflektierend auszuführen.

       

Zu Zeichen 355 Fußgängerunter- oder -überführung

1

An Unterführungen sollte das Zeichen in der Regel aufgestellt werden, an Überführungen nur ausnahmsweise.

       

Zu Zeichen 356 Verkehrshelfer

1

I.

Wo Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer tätig werden, soll das Zeichen angebracht sein. Wo ein Fußgängerüberweg markiert ist, kann das Zeichen entbehrlich sein. Wenn der Einsatz z. B. von "Verkehrskadetten" es erfordert, soll durch ein mobiles Schild auf den Einsatz hingewiesen werden.

2

II.

Es soll etwa 50 m vor der Einsatzstelle stehen.

3

III.

Sollen Verkehrshelfer für ordnende Aufgaben, z. B. für Hinweise zum ordnungsgemäßen Parken auf Parkplätzen, eingesetzt werden, so ist dafür die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.

       

Zu Zeichen 357 Sackgasse

1

I.

Das Zeichen sollte nur aufgestellt werden, wenn die Straße nicht ohne weiteres als Sackgasse erkennbar ist.

2

II.

Vgl. Nummern zu § 31; Rn. 2 bis 4.

       

Zu Zeichen 358 Erste Hilfe

1

I.

Das Zeichen zeigt stets das rote Kreuz ohne Rücksicht darauf, wer den Hilfsposten eingerichtet hat.

2

II.

Es darf nur verwendet werden zum Hinweis auf regelmäßig besetzte Posten amtlich anerkannter Verbände.

3

III.

Vgl. auch die Verlautbarung Nummer 115 vom 13. März 1967 (VkBl. 1967 5. 225).

       

Zu Zeichen 359 Pannenhilfe

1

Liegt die nächste Werkstatt an der Straße, so ist der Hinweis entbehrlich. Es kann sich außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit schnellerem oder stärkerem Verkehr empfehlen, wenn sich auf größere Entfernung nur eine Werkstatt abseits der Straße befindet, auf sie mittels Pfeils und Entfernungsangabe hinzuweisen.

       

Zu Zeichen 363 Polizei

1

Das Zeichen sollte, mit zusätzlichen näheren Hinweisen, in der Regel nur außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit schnellerem oder stärkerem Verkehr angebracht werden.

       

Zu den Zeichen 375 bis 377 Autobahnhotel usw.

1

I.

Die Zeichen dürfen nur auf Autobahnen aufgestellt werden.

2

II.

Sie dürfen nur für Betriebe verwendet werden, die von der Autobahn aus unmittelbar zu erreichen sind.

3

III.

Durch das Zeichen 375 ist auf ein Autobahngasthaus mit, durch das Zeichen 376 auf ein solches ohne Übernachtungsmöglichkeit hinzuweisen, durch das Zeichen 377 auf kleine Erfrischungsstellen.

   

Zu den Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit und Zeichen 381 Ende der Richtgeschwindigkeit

1

I.

Eine Richtgeschwindigkeit kann sich auf bestimmten Straßenstrecken dort empfehlen, wo es zweckmäßig ist, auf die Gefahren höherer Geschwindigkeiten hinzuweisen, eine Beschränkung durch Zeichen 274 aber noch nicht geboten ist (vgl. zu Zeichen 274).

2

II.

Richtgeschwindigkeiten sollten so festgelegt werden, dass sie vor ihrer Anordnung bei nasser Fahrbahn von nicht mehr als 15 Prozent der Fahrer überschritten werden.

3

III.

Die Richtgeschwindigkeit darf nur für alle Fahrstreifen einer Fahrtrichtung, nicht für einzelne dieser Fahrstreifen empfohlen werden.

4

IV.

Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 3 ff

       

Zu Zeichen 385 Ortshinweistafel

1

I.

Das Zeichen kann auch dann verwendet werden, wenn die Straße durch die genannte Ortschaft, nicht aber durch deren fest umrissenen Ortskern führt.

2

II.

Vgl. auch Nummer 1 zu den Zeichen 310 und 311 (Rn. 1) sowie die Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB), Ausgabe 1992 (VkBl. 1995 5. 218).

       

Zu Zeichen 386 Touristischer Hinweis

1

I.

Das Zeichen wird in drei Formen und Funktionen verwendet:

2

   

- als Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele mit wegweisender Funktion außerhalb der Autobahn,

3

   

- als Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb der Autobahnen,

4

   

- als Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen

5

 

Das Zeichen soll voll retroreflektierend ausgeführt werden.

6

 

Touristische Hinweiszeichen dürfen nur äußerst sparsam aufgestellt werden. Durch sie darf die Auffälligkeit. Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt werden.

II.

Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele

7

 

1.

Die Festlegung der Maße richtet sich nach den Vorgaben der Vorläufigen Richtlinie für Touristische Hinweise an Straßen (RtH 1988), Ausgabe 1988 (VkBl. 1988 5. 488), die das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekanntgibt.

8

 

2.

In der Regel stehen solche Zeichen nur außerorts an Straßen von regionaler Bedeutung, innerorts kommen sie nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn nicht mit anderen Zeichen auf die Ziele hingewiesen wird.

9

 

3.

Auf die ausgewählten Ziele soll nur im unmittelbaren Nahbereich hingewiesen werden, wenn die übrige Wegweisung keine Hilfen mehr gibt.

10

 

4.

Auf bedeutende touristische Ziele kann mit einem einheitlichen grafischen Symbol hingewiesen werden.

11

III.

Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb von Autobahnen

   

1.

siehe Nummer II Nr. 1; Rn. 7

12

 

2.

Die Zeichen enthalten den Namen der Straßen, z. B. "Burgenstraße" gegebenenfalls zusammen mit einem einheitlich auf diese Straße zu verwendenden grafischen Symbol.

13

 

3.

Die Zeichen haben nur kennzeichnende und keine wegweisende Funktion.

14

 

4.

Die Zeichen dürfen nicht zusammen mit der übrigen Beschilderung aufgestellt werden.

15

IV.

Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen

   

1.

siehe Nummer II Nr. 1; Rn. 7

16

 

2.

Die Tafel dient nur der Unterrichtung und darf weder selbst eine Wegweisungsfunktion haben noch eine Folgewegweisung an den Autobahnausfahrten nach sich ziehen. Entfernungsangaben, Pfeile u. ä. dürfen auf der Tafel nicht verwendet werden.

17

 

3.

Die Unterrichtungstafel muss ein eigenständiges und einheitliches Erscheinungsbild aufweisen, es darf keine Verwechslungsgefahr mit anderen Verkehrszeichen auf der Autobahn bestehen.

18

 

4.

Inhalt der Unterrichtungstafel sollen bevorzugt Landschaften oder von der Autobahn aus sichtbare bedeutsame Kultur- oder Baudenkmäler sein.

19

   

In einer Tafel darf nur ein Thema grafisch umgesetzt werden.

20

 

5.

Die Tafel darf nicht innerhalb einer Wegweiserkette, d. h. zwischen Ankündigungstafel und Ausfahrt bzw. Entfernungstafel aufgestellt werden. Der Abstand zur wegweisenden Beschilderung muss mindestens 1 km betragen. Untereinander sollen die braun-weißen Tafeln in der Regel keinen geringeren Abstand als 20 km haben.

21

V.

Richtlinien und Verzeichnisse

   

1.

Die Auswahl der Sehenswürdigkeiten sowie die Ausstattung und Aufstellung der Zeichen sollen im einzelnen nach Richtlinien erfolgen, die das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgibt.

22

 

2.

Es wird empfohlen, für die ausgewählten Ziele, Kennzeichnungen und Inhalte der Unterrichtungstafeln bei den Ländern ein Verzeichnis anzulegen und fortzuschreiben.

23

 

3.

Die Ziele, Kennzeichnungen und Unterrichtungen sollen unter Beteiligung von Interessenvertretern der Touristik und anderen interessierten Verbänden von der Straßenverkehrsbehörde festgelegt werden. Zu beteiligen sind von seiten der Behörden vor allem die Straßenbaubehörde, Denkmalschutzbehörde, Forstbehörde.

       

Zu Zeichen 388 Seitenstreifen nicht befahrbar

1

I.

Der Warnung bedarf es nicht, wenn der Seitenstreifen ersichtlich unzureichend befestigt oder überhaupt ungeeignet ist.

2

II.

Dagegen sollte durch das Zeichen vor unzureichend befestigten Seitenstreifen gewarnt werden, die ähnlich wie die Fahrbahn aussehen oder sonst den Eindruck machen, als ob sie vor allem zum Halten oder Parken geeignet wären.

3

III.

Auf schmalen Straßen muss häufig vor unzureichend befestigten Seitenstraßen gewarnt werden, damit Kraftfahrer bei einer Begegnung nicht dorthin ausweichen.

4

IV.

Die Anbringung des Zeichens 101 über dem Zeichen 388 ist unzulässig.

       

Zu Zeichen 392 Zollstelle

1

Das Zeichen sollte in der Regel 150 bis 250 m vor der Zollabfertigungsstelle aufgestellt werden. Die Zollbehörden sind zu hören.

       

Zu Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen

1

I.

Das Zeichen informiert den in die Bundesrepublik Deutschland einreisenden Verkehrsteilnehmer über die bestehenden allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen und über die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen.

2

II.

Die Informationstafel sollte hinter der Grenzübergangsstelle neben der Fahrbahn stehen, und zwar

3

 

- die erste Tafel nach Möglichkeit unmittelbar hinter der letzten Passkontrollstelle in einem Bereich, in dem die Tafel bereits von den auf die Abfertigung wartenden Fahrzeugen aus gelesen werden kann, und

4

 

- die Wiederholungstafel stets hinter der Grenzübergangsstelle in einem Bereich ab 200 m bis 500 m (auf Autobahnen einheitlich 500 m) von der Stelle entfernt, an der der Querschnitt der durchgehenden Strecke beginnt.

5  

An Grenzübergangsstellen außerhalb von Autobahnen kann, je nach den örtlichen Gegebenheiten, eine Informationstafel ausreichen.

       

Zu Zeichen 394 Laternenring

1

Ringe und Schilder sind 70 mm hoch, Schilder 150 mm breit.

       

Zu den Zeichen 401 und 410

1

I.

Allein dürfen diese Schilder nur im Verlauf von Bundesstraßen und Europastraßen, die Vorfahrtstraßen sind, aufgestellt werden. Vgl. auch Nummer III 11 a zu den §§ 39 bis 43; Rn. 32 ff

2

II.

Vgl. auch Nummer VIII zu den Zeichen 310 und 311; Rn. 10.

3

III.

Das Zeichen 401 darf auf neu gebauten Straßen. z. B. Umgehungsstraßen, schon vor deren Widmung angebracht werden.

   

Zu Zeichen 405 Nummernschild für Autobahnen

1

I.

Die Abmessungen richten sich nach der Höhe der Ziffern auf den Wegweisern.

2

II.

Das Zeichen darf nur zugleich mit Vorwegweisern. Wegweisern und Entfernungstafeln gezeigt werden.

3

III.

Nummer 1 zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453 (Rn. 1 bis 4) gilt sinngemäß.

       

Zu Zeichen 406 Nummernschild für Knotenpunkte der Autobahnen

1

I.

Das Zeichen darf nur zugleich mit Zeichen 448 und Zeichen 450 (300-m-Bake) gezeigt werden.

2

II.

Alle Ankündigungstafeln der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke sollen für jeden Autobahnverlauf eine fortlaufende Nummer erhalten. Eine Wiederholung dieser Knotenpunktnummer soll nur für Anschlussstellen auf der 300-m-Bake (Zeichen 450) erfolgen.

       

Zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweisung außerhalb von Autobahnen

1

I.

Die Wegweisung soll Ortsfremde unterrichten. Dabei soll auch angestrebt werden, den Verkehr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse auf das vorhandene Straßennetz zu verteilen. Folgende Grundsätze sind einzuhalten:

2

 

1.

Ein einmal in der Wegweisung angegebenes Ziel muss in jeder folgenden Wegweisung bis zu diesem Ziel wieder holt werden.

3

 

2.

Wird an einer Kreuzung oder Einmündung auf ein über eine abzweigende Straße erreichbares Ziel hingewiesen, so empfiehlt es sich immer dann, an der gleichen Stelle auch einen Wegweiser für die Hauptrichtung anzubringen, wenn Zweifel über die Weiterführung der Hauptrichtung auftreten können.

4

II.

Anzugeben ist die Entfernung bis zur Ortsmitte. Es sind nur volle Kilometer zu nennen. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Entfernungsangabe häufig entbehrlich.

5

III.

Ist an einer Kreuzung oder Einmündung ein beleuchteter oder ein retroreflektierender Wegweiser angebracht, so muss geprüft werden, ob nicht auch alle übrigen so auszuführen sind.

6

IV.

Für Bundesfernstraßen gibt das Bundesministerium für Verkehr ein Verzeichnis der Fern- und Nahziele sowie der Entfernungen heraus. Diese sowie die entsprechenden Verzeichnisse der obersten Landesbehörden für die übrigen Straßen sind bei der Auswahl der Ziele zu beachten.

7

V.

Soweit in den folgenden Ausführungen keine speziellen Regelungen getroffen sind, ist die Ausgestaltung und Aufstellung nach den Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB)" auszuführen. Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RWB im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.

       

Zu den Zeichen 421 und 442

1

I.

Die Zeichen können zur Ableitung jeder Verkehrsart verwendet werden. In den Zeichen können erforderlichenfalls auch mehrere Sinnbilder gezeigt werden.

2

II.

Die Aufstellung des Zeichens 442 ist dort zu erwägen, wo schnell gefahren wird und das Zeichen 421 deshalb nicht immer rechtzeitig erkannt werden kann. Außerdem empfiehlt sich die Aufstellung auf breiten Straßen, auf denen der abzuleitende Verkehr sich frühzeitig einordnen muss. Wo das Zeichen 442 steht, kann das Zeichen 421 oft entbehrt werden.

 

III.

Die Ableitung bestimmter Verkehrsarten ist in der Regel geboten,

3

 

1.

wenn für Verkehrsarten (z. B. für Lastkraftwagen) im weiteren Verlauf der Straße ein Verkehrsverbot besteht. In solchen Fällen ist auf das folgende Verkehrsverbot zusätzlich z. B. durch Aufstellung des Zeichens 253 mit Angabe der Entfernung auf einer Zusatztafel hinzuweisen,

4

2.

wenn bestimmte Verkehrsarten von der Weiterbenutzung der Straße fernzuhalten sind (z. B. Ableitung von Lastkraftwagen vor engen Ortsdurchfahrten oder von Radfahrern auf weniger belastete Straßen). In solchen Fällen wird zu prüfen sein, ob ein Verkehrsverbot, etwa mit dem beschränkenden Zusatzschild "Anlieger frei", ausgesprochen werden kann,

5

 

3.

wenn es für bestimmte Verkehrsarten zweckmäßig ist, die Umleitungsstrecke zu benutzen. So kann z. B. Personenkraftwagen eine schwächer befestigte Strecke zur Umgehung des Stadtkerns angeboten werden, wenn der Verkehr dort schneller vorankommt als auf der überlasteten Ortsdurchfahrt.

       

Zu den Zeichen 421 und 442, 454 bis 466 Beschilderung von Umleitungen und Bedarfsumleitungen

1

I.

Die Ausgestaltung und Aufstellung richtet sich, soweit im folgenden keine speziellen Regelungen getroffen sind, nach den "Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB)". Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RUB im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.

2

II.

Umleitungen, auch nur von Teilen des Fahrverkehrs, und Bedarfsumleitungen sind in der Regel in einem Umleitungsplan festzulegen. Die zuständige Behörde hat sämtliche beteiligten Behörden und die Polizei, gegebenenfalls auch die Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmen und die Versorgungsunternehmen zur Planung heranzuziehen. Dabei sind die Vorschriften des Straßenrechts, insbesondere des § 14 des Bundesfernstraßengesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Landesstraßengesetze zu berücksichtigen. Bei allen in den Verkehrsablauf erheblich eingreifenden Umleitungsplänen empfiehlt es sich, einen Anhörungstermin anzuberaumen.

3

III.

Als Umleitungsstrecken sollten solche ausgewählt werden, die für die Verkehrsteilnehmer einen möglichst geringen Umweg bedeuten, die für die Art und Menge des umzuleitenden Verkehrs genügen und die, wenn notwendig, mit zumutbaren Aufwendungen für die Umleitung hergerichtet werden können. Genügt die Umleitungsstrecke dem verstärkten Verkehr nicht, so ist durch zusätzliche Maßnahmen dafür zu sorgen, dass sie für den verstärkten Verkehr verkehrssicher wird und sich dieser möglichst reibungslos abwickeln kann. Hierzu können Baumaßnahmen (z. B. Verbesserung der Fahrbahndecke, Schaffung von Ausweichstellen), die bei der Straßenbaubehörde anzuregen sind, und verkehrsregelnde Maßnahmen (z. B. Anordnung von Haltverboten, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Schaffung von Einbahnstraßen) notwendig sein. Die Umleitungsstrecke und die zu ihrer Herrichtung gebotenen Maßnahmen sind in dem Umleitungsplan darzustellen. Die Umleitungsschilder dürfen erst aufgestellt werden, wenn die festgelegten Maßnahmen durchgeführt sind.

4

IV.

Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs werden durch Zeichen 460 gekennzeichnet.

5

V.

Umleitungen, die innerhalb eines Landes besonders bedeutsam sind, sowie Einrichtung und Inanspruchnahme von Bedarfsumleitungen müssen den Landesmeldestellen, die für die Unterrichtung der Kraftfahrer durch Rundfunk eingerichtet sind, bekanntgemacht werden.

6

VI.

Nebenstrecken sind außerhalb geschlossener Ortschaften zu bevorrechtigen.

       

Zu Zeichen 432 Wegweiser zu innerörtlichen Zielen

1

I.

Innerörtliche Ziele, zu denen zu weisen ratsam ist, können sowohl Ortsteile (z. B. Parksiedlung, Innenstadt, Kurviertel), als auch öffentliche Anlagen und Gebäude sein (z. B. Flughafen, Bahnhof, Messegelände, Universität, Stadion, Autohof). Wenn auch in der Regel durch das weiße Pfeilschild nur der Weg zu Zielen innerhalb der geschlossenen Ortschaft gewiesen werden sollte, wird empfohlen, es auch als Wegweiser auf einen außerhalb gelegenen Flugplatz, Bahnhof oder ähnliche Einrichtungen zu verwenden.

2

 

Zusätzlich ein Sinnbild des angegebenen Zieles zu zeigen, empfiehlt sich.

3

II.

Zu privaten Unternehmen darf nur dann so gewiesen werden, wenn das wegen besonders starken auswärtigen Zielverkehrs dorthin unerlässlich ist und auch nur, wenn allgemeine Hinweise wie "Industriegebiet Nord" nicht ausreichen.

4

III.

Auf Autobahnen dürfen Wegweiser zu privaten Unternehmen, zu Industrie- oder Gewerbegebieten und zu öffentlichen Einrichtungen nicht aufgestellt werden. Hinweise auf Flughäfen, die in weißen Einsätzen mit dem Sinnbild eines Flugzeuges (entsprechend Zeichen 144) auf den blauen Autobahnwegweisern angezeigt werden, bleiben davon unberührt.

       

Zu Zeichen 434 Wegweisertafel

1

Vgl. auch Nummer II zu den Zeichen 332 und 333; Rn. 2.

       

Zu Zeichen 437 Straßennamensschilder

1

I.

Die Schilder haben entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund.

2

II.

Die so aufgestellten Straßennamensschilder sind beiderseits zu beschriften. Werden zusätzlich Hausnummern angegeben, so ist dafür zu sorgen, dass die Schilder lesbar bleiben.

3

III.

An Kreuzungen und Einmündungen sollen sie auf die gezeigte Weise angebracht und angeordnet werden; bei erheblichem Fahrverkehr sind sie stets so anzubringen und anzuordnen.

       

Zu Zeichen 438 Vorwegweiser

1

I.

Durch die schwarzen Pfeile den tatsächlichen Verlauf der Straße schematisch darzustellen, empfiehlt sich nur, wenn dadurch die Übersichtlichkeit der Wegweisung nicht leidet, z.B. vor einem Kreisverkehr.

2

II.

Die Stärke der Pfeilstriche ist nicht nach der Klassifizierung der Straße zu wählen, sondern nach der Vorfahrtregelung, die an der angekündigten Kreuzung oder Einmündung gilt. Die Strichstärken sind in einem Verhältnis 4 (für die Vorfahrtsstraße) : 3 (für die nachgeordnete Straße) darzustellen. Die Ankündigung der Wartepflicht durch Zeichen 205 mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzschild, gegebenenfalls auch mit dem Sinnbild STOP (hinter Zeichen 206), am gleichen Pfosten kann empfehlenswert sein.

3

III.

Im Vorwegweiser kann durch verkleinerte Wiedergabe auf den Strichen auf Verkehrsschilder hingewiesen werden, die im weiteren Verlauf der Straße stehen, z. B. durch Wiedergabe des Gefahrzeichens 150 oder 151 auf einen Bahnübergang, des Zeichens 205 auf die Wartepflicht an der folgenden Kreuzung (Ausführungsbeispiele siehe RWB). Als Einsätze sind nur Verkehrszeichen zulässig.

       

Zu Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahn

1

Die Nummer 1 zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453 (Rn. 1 bis 4) gilt auch für das Zeichen 440.

       

Zu Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

1

Vgl. auch zu den Zeichen 421 und 442.

       

Zu den Zeichen 448, 448.1, 449 und 453

1

Vgl. auch Nummer 1 zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453; Rn. 1 bis 4.

       
Zu Zeichen 448.1 Autohof

1

I. Die Abmessung des Zeichens beträgt 2,0 m x 2,8 m.

2

II. Zeichen 448.1 ist nur anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Autohof ist höchstens 1 km von der Anschlussstelle entfernt.

  2. Die Straßenverbindung ist für den Schwerverkehr baulich und unter Berücksichtigung der Anliegerinteressen Dritter geeignet.

  3. Der Autohof ist ganzjährig und ganztags (24 h) geöffnet.

  4. Es sind mindestens 50 LKW-Stellplätze an schwach frequentierten (DTV bis 50 000 Kfz) und 100 Lkw-Stellplätze an stärker frequentierten Autobahnen vorhanden. Pkw-Stellplätze sind davon getrennt ausgewiesen.

  5. Tankmöglichkeit besteht rund um die Uhr; für Fahrzeugreparaturen werden wenigstens Fachwerkstätten und Servicedienste vermittelt.

  6. Von 11 bis 22 Uhr wird ein umfassendes Speiseangebot, außerhalb dieser Zeit werden Getränke und Imbiss angeboten.

  7. Sanitäre Einrichtungen sind sowohl für Behinderte als auch für die besonderen Bedürfnisse des Fahrpersonals vorhanden.

3

II. Die Abmessung des Zusatzschildes beträgt 0,8 m x 2,8 m, die der in der Reihe anzuordnenden grafischen Symbole 0,52 m x 0,52 m. Sollen mehr als 4 (maximal 6) Symbole gezeigt werden, sind diese entsprechend zu verkleinern.

4

IV. Das Zusatzschild enthält nur grafische Symbole für rund um die Uhr angebotene Leistungen. Es dürfen die Symbole verwendet werden, die auch das Leistungsangebot von bewirtschafteten Rastanlagen beschreiben (vgl. RWBA 2000, Kap. 8.1.2). Zusätzlich kann auch das Symbol "Autobahnkapelle" verwendet werden, wenn ein jederzeit zugänglicher Andachtsraum vorhanden ist. Zur Verwendung des Symbols "Werkstatt" vgl. RWBA 2000, Kap. 15.1 (5).

5

V. Die Autohof-Hinweiszeichen, deren Aufstellung vor der Aufnahme des Zeichens 448.1 (Autohof) in die StVO erfolgte und deren Maße nicht den Vorgaben (2,0 m x 2,8 m) entsprechen, sind bis zum 1. Januar 2006 gegen die entsprechenden Zeichen auszutauschen.
       

Zu Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen

1

I.

Über dem Pfeil für die Richtung "Geradeaus" darf nur der Name der nächsten Anschlussstelle für die Ausfahrt angegeben werden.

2

II.

Der andere Pfeil hat zunächst halbrechts zu zeigen, darf dann aber den tatsächlichen Verlauf der Ausfahrt darstellen. Nummer II zu Zeichen 332 (Rn. 2) gilt auch hier.

3

III.

Abweichend von Nummer I und II dürfen in Schilderbrücken an Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken über oder neben beiden Pfeilen bis zu drei Ziele genannt werden.

4

IV.

Wo es zur Orientierung geboten ist, namentlich an Ausfahrten, die so ausgebaut sind, dass sie Autobahnabzweigungen ähneln, dürfen bei den Ortsnamen über dem nach halbrechts weisenden Pfeil Nummernschilder für Bundesstraßen (Zeichen 401) angebracht werden, wenn diese Bundesstraßen als Vorfahrtstraßen gekennzeichnet sind.

       

Zu Zeichen 450 Ankündigungsbake

1

Vgl. auch Nummer 1 zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453; Rn. 1 bis 4.

       

Zu Zeichen 453 Entfernungstafel

1

An Autobahnen werden als Bestätigung der Ziele Fernziele in maximal vier Zielangaben auf der Entfernungstafel hinter den Knotenpunkten angezeigt.

2

Liegt das angegebene Ziel nicht an der gerade befahrenen Autobahn, wird dieses Ziel unterhalb eines Trennstriches mit der zugehörigen Autobahnnummer aufgeführt, über die das Ziel zu erreichen ist. Die Anzahl von höchstens vier Zielangaben in der Entfernungstafel darf auch in diesen Fällen nicht überschritten werden. Wird die Zielangabe über mehrere Autobahnen geführt. wird nur die A-Nummer der nächsten Autobahnstrecke der Zielangabe vorangestellt.

       

Zu Zeichen 454 Umleitungswegweiser

1

I.

Das Zeichen muss mindestens an jeder Kreuzung und Einmündung im Verlauf der Umleitungsstrecke aufgestellt werden, wo Zweifel über deren weiteren Verlauf entstehen können.

2

II.

Es kann sich empfehlen, das Ende der Umleitungsstrecke durch Wegweisung kenntlich zu machen.

       

Zu Zeichen 455 Nummerierte Umleitung

1

Das Zeichen kann anstelle von Zeichen 454 eingesetzt werden, wo eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken durch eine Nummerierung erforderlich wird. Häufigste Einsatzfälle werden in städtischen Bereichen mit Großbaustellen liegen. Außerorts kann bei einfachen Verkehrsführungen Zeichen 454 angewendet werden.

       

Zu den Zeichen 457 bis 469

1

I.

Größere Umleitungen sollten immer angekündigt werden, und zwar in der Regel durch die Planskizze.

2

II.

Kleinere Umleitungen bedürfen der Ankündigung nur, wenn das Zeichen 454 nicht schon auf größere Entfernung gesehen werden kann. Dann sollte in der Regel das Zeichen 457 verwendet werden.

3

III.

Wegweiser und Vorwegweiser, die wegen einer Umleitung vorübergehend nicht gelten, sollten nicht entfernt oder völlig verdeckt werden, sondern nur mit sich kreuzenden Bändern versehen werden, damit der nach Straßenkarten reisende Verkehrsteilnehmer die Orientierung behält.

       

Zu Zeichen 460 Bedarfsumleitung

1

I.

Für den Autobahnverkehr in nördlicher oder östlicher Richtung sind die Bedarfsumleitungen mit ungeraden Nummern und für den Autobahnverkehr in südlicher oder westlicher Richtung mit geraden Nummern zu bezeichnen. Die Nummern sollen so gewählt werden, dass sie in Fahrtrichtung zunehmen. jedem Land stehen die Nummern 1 bis 99 zur Verfügung. Für eine sinnvolle Koordinierung sorgen die Länder.

2

II.

Maßnahmen im und für den Bedarfsfall

   

Wenn eine Bedarfsumleitung (z. B. wegen eines Unfalls oder wegen Überfüllung einer Strecke) in Anspruch genommen werden muss, ist der Verkehr. gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Absperrgeräten, durch Lichtzeichen, Verkehrszeichen oder Polizeibeamte abzuleiten. Es ist auch zu prüfen, inwieweit es notwendig ist, den auf die Autobahn zufließenden Verkehr rechtzeitig in die Bedarfsumleitungsstrecken oder andere Ausweichstrecken zu führen.

       

Zu Zeichen 467 Umlenkungspfeil

1

I.

Das orangefarbene Pfeilzeichen ist ein Leitsymbol für eine empfohlene Umleitung innerhalb des Autobahnnetzes. Das Zeichen wird in allen Schildern gezeigt, die der Ankündigung, Vorwegweisung, Wegweisung und Bestätigung einer empfohlenen Umleitungsstrecke dienen. Sie sind zusätzlich zur blauen Autobahnwegweisung aufgestellt.

2

II.

Die Umlenkungsbeschilderung zeigt den Umlenkungspfeil und etwaige schwarze Symbole und Aufschriften auf weißem Grund.

3

III.

Der umzulenkende Verkehr wird am Beginn der Umlenkung durch entsprechende Ziele und den orangefarbenen Umlenkungspfeil geführt. Im Verlauf der Umlenkungsroute brauchen die Ziele nicht erneut ausgeschildert zu werden. Der Umlenkungspfeil als Leitsymbol übernimmt die weitere Wegführung.

4

IV.

Bei Überschneidungen von umgelenkten Routen kann es zweckmäßig sein, die Routen regional zu nummerieren. Die Nummer kann in schwarzer Schrift in dem Pfeilzeichen eingesetzt werden.

5

V.

Einzelheiten werden in den "Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ)" festgelegt, die das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgibt.

   
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